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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 3. Die Landstände
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Blank page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Introduction
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Full text

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 131 
  
Ortes, des Tages und der Stunde der Wahl in einem besonderen 
Schreiben ergangen ist, bei dem Regierungskommissär abgegeben, 
und zwar durch Stimmzettel, die unter einem versiegelten Umschlag, 
worauf der Name des Abstimmenden steht, entweder in Person 
überreicht oder unter einem weiteren Umschlag an den Regierungs- 
kommissär eingesendet werden. 
An dem in der Aufforderung bezeichneten Tage werden die 
Stimmzettel, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses, von dem 
Regierungskommissär eröffnet und die Namen der Abstimmenden 
sowie die Abstimmungen und das Ergebnis der Wahl in ein Proto- 
koll eingetragen. Der Regierungskommissär hat zwei Stimmberech- 
tigte einzuladen, als Urkundspersonen der Eröffnung der Stimmzettel 
und Zählung der Stimmen beizuwohnen. Gewählt sind diejenigen, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Los. Das über den Wahlakt aufgenommene Protokoll 
ist von dem Regierungskommissär, den Urkundspersonen und dem 
Protokollführer zu unterschreiben. « 
Artikel 18. 
Die im Artikel 2 Ziffer 10 genannten berufsständischen Ver- 
treter werden, wie folgt, vorgeschlagen: 
der Vertreter des Handels und der Industrie von dem 
Handelskammertage aus der Zahl der zu Mitgliedern der 
Handelskammern wählbaren Personen, 
der Vertreter der Landwirtschaft von der Landwirt- 
schaftskammer aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser 
Kammer wählbaren Personen, 
der Vertreter des Handwerks von der Handwerkskammer 
aus der Zahl der zu dieser Kammer wählbaren Personen. 
Die Vorschläge sollen je die dreifache Zahl der zu ernennen- 
den Personen enthalten. 
Tritt einer der Ernannten in die Erste Kammer nicht ein 
oder scheidet er während der Dauer des Landtags aus ihr aus, so 
kann von der Anordnung einer Ergänzung der Vorschlagsliste für 
die Ernennung eines anderen Mitglieds abgesehen werden. 
Abschnitt Iv. 
Von der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. 
Artikel 19. 
Diejenigen Städte, welche mehr als einen Abgeordneten zu 
wählen haben, werden für die Wahl in so viel räumlich abgegrenzte 
97 
S. 95.
	        

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