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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 3. Die Landstände
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Blank page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Introduction
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Full text

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 145 
  
Es wird jedoch die Zweite Kammer alle drei Jahre in der S. 1os. 
Weise teilweise erneuert, daß von den 58 Abgeordneten alle drei 
Jahre die Hälfte austritt und durch neue Wahlen ersetzt wird. 
Wenn die Zweite Kammer nach einer Auflösung durch neue 
Wahlen vollständig neu gebildet worden ist, so haben nach den 
drei ersten Jahren 29 Abgeordnete auszuscheiden, die in einer 
Sitzung der Zweiten Kammer derart durch das Los bestimmt 
werden, daß entweder sämtliche Abgeordneten der Städte Darm- 
stadt, Mainz und Gießen, oder sämtliche Abgeordneten der Städte 
Offenbach, Worms, Friedberg, Alsfeld und Bingen und außerdem 
von den nach Artikel 3 Ziffer 2 gewählten Abgeordneten so viele 
ausscheiren, daß die Gesamtzahl aller Ausscheidenden, einschließlich 
der ausscheidenden Abgeordneten der vorgenannten Städte, in der 
Provinz Starkenburg 12, in der Provinz Oberhessen 9 und in der 
Provinz Rheinhessen 8 beträgt. 
Außerdem findet während der Dauer von sechs Jahren eine 
neue Wahl von Abgeordneten statt: 
1. wenn ein Abgeordneter stirbt: 
2. wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder sein 
Mandat niederlegt, oder wenn im Falle des Artikel 57 
Satz 2 ein Mandat vurch Losziehung erlischt; 
3. wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit verliert (Art. 12); 
4. wenn ein Abgeordneter ein besoldetes Staatsamt an- 
nimmt oder im Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit 
dem ein höherer Rang oder ein höherer Gehalt ver- 
bunden ist. 
Wer an die Stelle eines nach Abs. 4 Ziffer 1—4 ausge- 
schiedenen Abgeordneten gewählt wird, tritt zu dem Zeitpunkt aus, 
zu dem der Ausgeschiedene nach Vorschrift des Abs. 2 auszutreten 
gehabt hätte. 
Artikel 62. ç 
Hat ein zum Abgeordneten Gewählter die Wahl abgelehnt, 
oder, bevor er in die Zweite Kammer eingetreten war, sein Man- 
dat niedergelegt, oder ist er vor diesem Zeitpunkte gestorben, so 
hat das Staatsministerium innerhalb vier Wochen eine neue Wahl 
anzuordnen. Das Gleiche gilt im Falle des Artikel 57 Satz 2 
bezüglich derjenigen Wahl, welche durch Losziehung die Geltung 
verliert. 
Artikel 63. 
Treten nach dem Eintritt eines Gewählten in die Zweite 
Kammer Umstände ein, die eine Neuwahl notwendig machen, so 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 10
	        

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