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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 3. Die Landstände
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Blank page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Introduction
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Full text

168 Anlage 3. Die Landstände. 
  
Die Vorträge der Ausschüsse sind in der Regel schriftlich zu 
erstatten. Bei dringenden oder unerheblichen Gegenständen ge- 
nügt jedoch eine mündliche Berichterstattung. 
Die Präsidenten der Kammer, sowie die Antragsteller haben 
freien Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse mit berathender 
Stimme. 
Artikel 27. 
Bevor in einem Ausschuß ein definitiver Beschluß über eine 
Regierungsproposition gefaßt wird, sind die betreffenden Regie- 
rungscommissäre unter Benachrichtigung von dem Gesgenstande 
der Berathung, von der Abhaltung der Sitzung des Ausschusses 
in Kenntniß zu setzen, um der Berathung beiwohnen zu können. 
In anderen Fällen ist vorherige Benachrichtigung der betreffenden 
Regierungscommissäre alsdann nothwendig, wenn dieselben ihre 
Absicht, der Ausschußsitzung beizuwohnen, zu erkennen gegeben 
haben. 
Artikel 28. 
Jedem der nach Artikel 23 zu wählenden Ausschüsse werden 
auf sein Verlangen oder sobald es auch ohne ein solches Verlangen 
die Kammer selbst als angemessen erachtet, für einzelne besondere 
Gegenstände ein oder zwei weitere von der Kammer zu wählende 
Mitglieder beigegeben. 
Artikel 29. 
Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn sämmtliche Mit- 
glieder eingeladen worden und wenigstens drei derselben er- 
schienen sind. 
Artikel 30. 
Die Kammer kann einen Vortrag des Ausschusses zur wei- 
teren Bearbeitung zurückweisen, und kann alsdann für diesen Gegen- 
stand der Ausschuß mit zwei bis vier von ihr zu wählenden Mit- 
gliedern vermehrt werden. 
Artikel 31. 
Während einer Vertagung der Ständeversammlung bleiben, 
wenn und insoweit es von der Regierung verlangt wird, die 
Ausschüsse oder einzelne derselben zur Erledigung der ihnen zur 
Begutachtung überwiesenen Angelegenheiten versammelt. 
Artikel 32. 
Die nach Artikel 7, 23, 24, 25, 28, 30 vorzunehmenden 
Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung auf Wahlezetteln, 
welche mit fortlaufenden Zahlen versehen sind.
	        

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