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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Blank page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Introduction
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Full text

S. 473. 
184 Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung. 
nach besonderer durch den Hauptvoranschlag getroffener Bestimmung 
übertragbar sind, sofern sie innerhalb derjenigen Finanzperiode, für 
welche die Bewilligung erfolgt ist, entweder gar nicht oder nur 
theilweise zur Verwendung gelangen, ganz oder theilweise in das 
Rechnungswesen der zwei darauf folgenden Etatsjahret über- 
tragen werden. 
Erleidet ihre Verwendung eine weitere Verzögerung, so sind 
sie in eine spätere Finanzperiode nur dann übertragbar, wenn 
hierzu die Zustimmung der Stände ausdrücklich erfolgt ist. 
Artikel 5. 
Insoweit durch den Hauptvoranschlag nicht besondere Aus- 
nahmen genehmigt sind, müssen in der Rechnung alle Einnahmen 
und Ausgaben in ihrem vollen (rauhen) Betrage erscheinen und 
dürfen daher Zahlungen an den ersteren und Rückeinnahmen an 
den letzteren nicht vorweg in Abzug kommen. 
Einnahmen jedoch, welche aus der Erstattung geleisteter Aus- 
gaben entstehen, sind, so lange die Rechnungsbücher der Fonds, 
aus welchen diese Ausgaben bestritten wurden, noch offen sind, an 
den letzteren abzusetzen. 
Wenn zur Erzielung einer unvorhergesehenen Einnahme ein 
durch die Natur derselben bedingter Aufwand erforderlich wird, zu 
dessen Bestreitung die Mittel nicht durch den genehmigten Haupt- 
voranschlag gegeben erscheinen, so ist es zulässig, denselben aus 
der erzielten Einnahme zu decken; jedoch muß dann durch die 
Rechnung der rauhe Betrag der letzteren und der stattgehabte Abzug 
nachgewiesen werden. 
Artikel 6. 
Sachen, welche zur Veräußerung für Rechnung des Staates 
bestimmt sind, müssen öffentlich an die Meistbietenden verkauft 
werden, sofern nicht die Veräußerung aus freier Hand von der 
obersten Verwaltungsbehörde ausdrücklich nachgegeben worden ist. 
Die Veräußerung bestimmter Arten beweglicher Sachen aus 
freier Hand kann von der obersten Verwaltungsbehörde auch all- 
gemein angeordnet werden. 
Artikel 7. 
Die für Nechnung des Staates geschlossenen Contracte müssen 
ebenso wie jeder Ankauf für Staatsrechnung auf vorhergegangene 
1 Der ursprüngliche Text lautete: „der darauf folgenden 
Finanzperiode“.
	        

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