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Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bismarck_bundesrat
Title:
Fürst Bismarck und der Bundesrat.
Author:
Poschinger, Heinrich von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bismarck_bundesrat_dritter_band_1898
Title:
Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878).
Author:
Poschinger, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Bundesrat
Volume count:
3
Publishing house:
Deutsche Verlags-Anstalt
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
Scope:
495 Seiten
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die siebente Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (8. Oktober 1877 bis 6. Juli 1878.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Aus der Werkstatt des Bundesrats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Präsidium (Reichsbeamte, Reichsämter).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Fürst Bismarck und der Bundesrat.
  • Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vorwort.
  • Die vierte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (6. Januar 1874 bis 25. Februar 1875.)
  • Die fünfte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (10. Mai 1875 bis 14. Juni 1876.)
  • Die sechste Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (21. September 1876 bis 25. Juni 1877.)
  • Die siebente Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (8. Oktober 1877 bis 6. Juli 1878.)
  • I. Abschnitt. Allgemeine Uebersicht.
  • II. Abschnitt. Der Rücktritt des Finanzministers Camphausen.
  • III. Abschnitt. Die neuen Bevollmächtigten zum Bundesrat.
  • IV. Abschnitt. Aus der Werkstatt des Bundesrats.
  • 1. Reichsgesetzgebung.
  • 2. Bundesrat.
  • 3. Präsidium (Reichsbeamte, Reichsämter).
  • 4. Reichstag.
  • 5. Zoll- und Steuerwesen.
  • 6. Eisenbahnwesen.
  • 7. Marine und Schiffahrt.
  • 8. Reichskriegswesen.
  • 9. Reichsfinanzen.
  • 10. Elsaß-lothringische Angelegenheiten.
  • 11. Verschiedene Angelegenheiten.
  • 12. Rückblick.
  • Anhang. Nachträge über einzelne Mitglieder des Bundesrats.
  • Personen-Register.
  • Sach-Register.
  • Berichtigungen

Full text

— 4136 — 
Regierungen gebracht werden mußten. Schließlich wurde in der Sitzung des 
Bundesrats vom 21. Februar 1878 der Gesetzentwurf in der von den Aus- 
schüssen vorgeschlagenen Fassung angenommen. Zur Annahme bedurfte es aber 
augenscheinlich des ganzen Hochdrucks von Bismarck, welcher ausnahmsweise 
selbst in der Sitzung präsidirte. 
Ueber den Verlauf der denkwürdigen Sitzung wurde in der „National- 
Zeitung“ berichtet: „Der einzige Gegenstand der Beratung war die Vorlage 
über die Stellvertretung des Reichskanzlers. Die Ausschüsse waren heute vor- 
mittag noch einmal in Beratung über die vorliegenden Anträge getreten, und 
es handelte sich dabei keineswegs nur um eine Schlußredaktion, sondern um 
eine nachträgliche Zustimmung einzelner Staaten zu der bis dahin von der 
Majorität erzielten Verständigung. Es ist heute nun in den Ausschüssen die 
Zustimmung Preußens maßgebend gewesen und seitens des Plenums die An- 
nahme der Ausschußanträge erfolgt. Hiernach kann eine Stellvertretung des 
Reichskanzlers nicht stattfinden: für das Reichs-Justizamt und für das Reichs- 
Eisenbahn-Amt sowie für die Militärverwaltung. Hier behält der Reichskanzler 
oder ein zu bestellender Vizekanzler nach wie vor die verantwortliche Leitung, 
dagegen ist die Berufung von Mitgliedern des Bundesrats zur Stellvertretung 
des Reichskanzlers zulässig für die Ressorts des Post= und Telegraphenwesens, 
des Auswärtigen, der Marine, der Finanzen und für Elsaß-Lothringen.“ 1) 
Zum Verständnis der Frage verweise ich noch auf die Aufzeichnungen 
befinden (nicht für diejenigen Zweige, in welchen dem Reiche nach der Verfassung nur die 
Aussicht über die Verwaltung in den einzelnen Bundesstaaten zusteht), die Vorstände der 
dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehörden mit der Stellvertretung desselben 
im ganzen Umfang oder in einzelnen Teilen ihres Geschäftskreises beauftragt werden 
können. 
1) Die Funktionen, die dem Reichskanzler verfassungsmäßig obliegen, so schrieb die 
„B. A. C.“, lassen sich unter drei Kategorien bringen. Erstens gehört dazu die höchste 
Leitung der eigenen Verwaltungsangelegenheiten des Reichs, zweitens die Ueberwachung 
der Ausführung der Reichsgesetze in den einzelnen Bundesstaaten, drittens die verantwort- 
liche Gegenzeichnung der im Namen des Reichs vom Kaiser erlassenen Anordnungen und 
Verfügungen. Der in die Beratung der Bundesratsausschüsse von einigen Regierungen 
neu eingeführte Gesichtspunkt besteht nun darin, daß die Ernennung „eines Stellvertreters 
des Reichskanzlers für einzelne Amtszweige“ soll stattfinden können nur für diejenigen 
Ressorts, in welchen vorwiegend eigene Angelegenheiten des Reichs verwaltet werden, daß. 
sie dagegen ausgeschlossen bleiben soll für die andern Ressorts, in welchen es sich vor- 
wiegend um die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze in den einzelnen Bundes- 
staaten handelt. Da die Einsetzung eines allgemeinen Stellvertreters des Reichskanzlers 
nach den früher von uns entwickelten Gründen lediglich dazu bestimmt ist, eine bei Fest- 
stellung der Reichsverfassung vorgekommene Unterlassung gut zu machen, so kann dagegen 
kein Bedenken erhoben werden, daß für die Ressorts der zweiten Kategorie im Falle der 
Behinderung des Reichskanzlers dessen allgemeiner Stellvertreter (für welchen die Bezeich- 
nung „Reichsvizekanzler“ bereits im Umlauf ist) die Funktionen des Reichskanzlers wahr- 
nimmt.
	        

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