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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

Object: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kriegsmarine. § 185.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • I. Landheer.
  • II. Kriegsmarine. § 185.
  • III. Schutztruppen. § 186.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

I. Kriegsmarine. $ 185. 519 
Schulschiffen und Spezialschiffen ist nicht gesetzlich festgelegt. 
Die zur Ausführung des Flottengesetzes erforderlichen Mittel unter- 
liegen der jährlichen Feststellung durch den Reichshaushaltsetat ®, 
Die Kriegsschiffe und Kriegsfahrzeuge der Marine, sowie ihre 
Beiboote, ferner die Schiffe, Fahrzeuge und Boote, auf denen eine 
Standarte weht, auf denen ein aktiver Offizier dienstlich eingeschifft 
ist oder die militärisch besetzt sind, haben die Reichskriegsflagge, 
andere Fahrzeuge die Marinedienstflagge zu führen ’. 
Die Tätigkeit der Marine im Kriege besteht in der Führung 
des Seekrieges und in der Küstenverteidigung. Im Frieden hat die 
Marine die Aufgabe, sich durch Übungen für den Krieg vorzubereiten 
und die deutschen Interessen, namentlich die Interessen des deutschen 
Handels, im Auslande zu beschützen. Die Ausübung dieser Tätig- 
keiten entzieht sich einer gesetzlichen Ordnung und wird daher 
lediglich durch Anordnungen und Befehle des Kaisers und der höheren 
ommandostellen geregelt. 
Il.'’Kriegshäfen® sind befestigte Hafenplätze zur Küsten- 
verteidigung und zum Stützpunkt für Operationen der Kriegsmarine. 
Sie haben im Seekrieg eine ähnliche Stellung wie die Festungen im 
Landkrieg. Der Kieler Hafen und der Jahdehafen (Wilhelmshaven) 
sind Reichskriegshäfen?, deren Grenzen reichsgesetzlich fest- 
  
Einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der Reserve-Schlachtflotte sollen zu 
anövern vorübergehend in Dienst gestellt werden. 
An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosendivisionen, 
Werftdivisionen und Torpedoabteilungen sollen vorhanden sein: 
. volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe, 
für. gie Hälfte der Torpedoboote, die Schulschiffe und die Spezial- 
schiffe; 
. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal zwei Drittel, übriges Personal 
die Hälfte der vollen Besatzungen) für die zur Reserve-Schlachtflotte 
gehörigen Schiffe, sowie für die zweite Hälfte der T'orpedoboote; 
3. ein ‚und einhalbfache Besatzungen für die im Auslande befindlichen 
chiffe; 
, der erforderliche Landbedarf; 
. ein Zuschlag von 5 Proz. zum Gesamtbedarfe. (Flottenges. $ 4.) 
€ Flottenges. $ 5. — Der $ 6 lautet: Insoweit vom Rechnungsjahr 1901 
ab der Mehrbedarf an fortdauernden und einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats der Marineverwaltung den Mehrertrag der Reichsstempelabgaben über 
die Summe von 53 708.000 Mk. hinaus übersteigt, und der Fehlbetrag nicht in 
den sonstigen Einnahmen des Reiches seine Deckung findet, darf der letztere 
nicht durch Erhöhung oder Vermehrnng der indirekten, den Massenverbrauch 
elastenden Reichsabgaben aufgebracht werden. . 
? R.Verf. Art. 55. Die Form der Reichskriegsflagge ist festgestellt durch 
A.H.Ordre vom 4. Juli 1867, die der Marinedienstflagge durch Kaiserl. V. vom 
8. Nov. 1892, $ 3 (R.G.Bl. S. 1050). Die Führung der Reichskriegsflagge ist 
auch den Souveränen und Regenten der deutschen Bundesstaaten, den Prinzen 
regierender deutscher Königlicher Häuser und den ersten Bürgermeistern der 
freien Hansestädte auf den ihnen eigentümlich angehörenden Privatfahrzeugen 
estattet. Vgl. die Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegs- 
agge und der Reichsdienstflagge der Marine vom 29. Okt. 1904 (Z.Bl. S. 449), 
wodurch die Bestimmungen des Jahres 1893 aufgehoben wurden, 
8 Perels, Art. Kriegshäfen. V.R.W. 1, 872. 
® R.Verf. Art. 53. 
je 
D 
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