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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_erster_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Edition title:
Erste Auflage von 1906!
Scope:
1039 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (A-K).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Garantieverband - Gymnasien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der von den einzelnen Mitarbeitern bearbeiteten Gegenstände.
  • Homepage
  • Register (A-K).
  • Abbaugerechtigkeiten - Azetylen.
  • Bäche - Butter.
  • Charité - Coupons.
  • Dachfilz - Dynamomaschinen.
  • Ebenbürtigkeit - Exterritorialität.
  • Fabrik - Fußwege.
  • Garantieverband - Gymnasien.
  • Haager - Hypothekenversicherung.
  • Jagd - Juweliere.
  • Kabinett - Kyffhäuserbund.

Full text

Gebrauchsmuster. 
wendung nicht mehr selbständige Gegenstände 
sind (Rö3. 39 S. 7, 131; 4., 74; v0, 124). 
Nahrungs- und Genußmittel sind ausgeschlossen 
(RG3Z. 44, 1). Dasselbe gilt für Schmuch- 
gegenstände, da sie einen Autzzweck nicht 
haben; sie fallen unter das G. vom 11. Jan. 
1876 (RöGZ. 36, 57; 39, 131). Modelle sind 
nicht neu, wenn sie zur Zeit der Anmeldung 
bereits in öffentlichen Druchkschriften beschrieben 
oder im Inland offenkundig benutzt sind (§ 1 
Abs. 20. Bgl. RE#St. 25, 61; 30, 240; R Z. 33, 
163; 37, 38. Die Meuheit wird dadurch nicht 
aufgehoben, daß bei der neuen Gestaltung be- 
reits vorhandene Ideen benutzt und fortgebil- 
det worden sind (ReSt. 32, 375). Andererseits 
muß eine selbständige und eigenartige, einen 
technischen Fortschritt bedeutende Neuerung in 
dem Modelle zum Ausdrucke kommen (Ro#. 
39, 115; 50, 124). Die Verwendung von bisher 
nicht benutztem aber bekanntem Mlaterial für 
bekannte Gestalten und Formen begründet den 
Musterschutz nicht (R Z. 35, 90; 47, 21), sofern 
nicht darin ein gewerblicher Vorteil liegt, der 
eine beabsichtigte Folge der Verwendung ge- 
rade dieses Stoffes ist (R##Z. 41, 37). In der 
Verbindung bereits bekannter Gegenstände zu 
einem in dieser Zusammensetzung noch nicht 
bekannten fertigen Gebrauchsgegenstande Ran# 
eine zum Muusterschutze geeignete neue Ge- 
staltung liegen (Rst. 32 S. 4, 375). Das 
G. muß nach seiner äußeren Beschaffenheit 
dem Gebrauchszweck objektiv dienen khönnen 
und subjektiv bestimmt sein, ihm zu dienen 
(R#Z. 48, 21), doch ist nicht erforderlich, daß 
der Zweck tatsächlich im ganzen Umfang er- 
reicht wird (R Z. 39, 115). 
II. Berfahren. Mcodelle, die als G. ge- 
geschützt werden sollen, sind bei der Anmelde- 
stelle des Patentamts (s. d.) unter Beachtung 
der Bestimmungen des Patentamts vom 22. 
-ov. 1898 schriftlich anzumelden. Die An- 
meldung muß angeben, unter welcher Bezeich- 
nung das Modell eingetragen und welche neue 
Gestaltung oder Vorrichtung dem Arbeits= oder 
Gebrauchszwecke dienen soll. Eine Nac= oder 
Abbildung des Modelles ist beizufügen und 
eine Gebühr von 15 M. einzuzahlen (§ 2). Ein 
Modell, das sich im Widerspruche befindet mit 
der in der Anmeldung charakterisierten neuen 
Gestaltung oder Vorrichtung, ist nicht geschützt 
(Ros. 33, 99), und es ist nicht zulässig, an 
die Stelle dessen, was die Anmeldung über 
die Aeuerung und die Zwecke angibt, etwas 
anderes zu setzen, was sie nicht angibt (RG3. 
39, 115). Der Schutz beschränkt sich nicht auf 
einen bestimmten Verwendungszweck (RöSt. 
35, 348). Sind die für die Anmeldung vor- 
geschriebenen Erfordernisse erfüllt, so verfügt 
die Anmeldestelle ohne weitere Vorprüfung 
und ohne daß ein Einspruch Dritter zulässig 
wäre, die Eintragung in die Rolle für G. 
und veröffentlicht die Eintragung im Beichs- 
anzeiger (§ 3). Gegen die Enkschliegungen der 
Anmeldestelle ist Vorstellung beim Präsidenten 
des Patentamtes und Aussichtsbeschwerde beim 
B. uhllassen. Z 
II. Wirkung der Eintragung. Die Ein- 
tragung eines 8. hat die Wirkung, daß dem 
Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, 
  
575 
gewerbsmäßig das Muster nachzubilden, die 
durch die Nachbildung hervorgebrachten Ge- 
rätschaften und Gegenstände in Verkehr zu 
bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen (s. 
Patentrecht IV). Eine unvollständige Ein- 
tragung ist aus der Anmeldung auszulegen 
und zu ergänzen (Ro#Z. 48, 73). Das durch 
eine spätere Anmeldung begründete Recht darf, 
soweit es in das Recht des auf Grund früherer 
Anmeldung Eingetragenen eingreift, ohne Er- 
laubnis des letzteren nicht ausgeübt werden. 
Streitigkeiten über den Vorrang entscheiden die 
ordentlichen Gerichte. Wenn der wesentliche 
Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, 
Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder 
Einrichtungen eines anderen ohne seine Er- 
laubnis entnommen ist, so tritt dem Verletzten 
gegenüber der Musterschutz nicht ein (§ 4), dieser 
hat einen Anspruch auf Löschung (8 6 Abs. 1). 
Das durch die Eintragung begründete Recht 
geht auf die Erben über und kann beschränkt 
oder unbeschränkt durch Vertrag oder Verfügung 
von Todes wegen auf andere übertragen werden 
(§ 7). S. auch Patentrecht IV. 
IV. Dauer des Schutzes. Der Musterschutz 
dauert drei Jahre. Bei Zahlung einer weiteren 
Gebühr von 60 Ml. vor Ablauf der Zeit tritt 
eine Verlängerung auf weitere drei Jahre ein 
(§ 8). Im übrigen endet der Schutz durch 
Verzicht oder Löschung. Auf Löschung kann 
vor den ordentlichen Gerichten jedermann klagen, 
wenn zein schutzfähiges G. vorliegt (85 6 
Abs. 1), sowie derjsenige, aus dessen Beschrei- 
bungen usw. der Inhalt der Eintragung ohne 
Erlaubnis entnommen ist (§ 6 Abs. 2). Die 
Löschung hat Reine rüchwirkende Kraft. 
V. Berhältnis zum Patentrecht. Soweit 
ein G. in ein Patent eingreift, dessen An- 
meldung vor der Anmeldung des Modelles er- 
folgt ist, darf der Eingetragene das Recht ohne 
Erlaubnis des Patentinhabers nicht ausüben 
(§ 5 Abs. 1). Er darf daher weder das Muster 
gewerbsmäßig nachbilden, noch die durch Vach- 
bildung hervorgebrachten Gegenstände in Ver- 
kehr bringen, feilhalten oder gebrauchen. 
Dagegen verbleibt ihm das Recht, die Aach- 
bildung seines G. jedem Dritten zu verbieten 
und wegen unbefugter Nachbildung Schadens- 
ersatz zu fordern (RGZ. 50, 111). Wird in 
ein G. durch ein später angemeldetes Patent 
eingegriffen, so darf das Recht aus diesem 
Patent nicht ohne Erlaubnis des Eingetragenen 
ausgeübt werden (§ 5 Abs. 2). 
VI. Strafen und Entschädigung. Un- 
befugte Benutzung eines G. bei Wissentlichkeit 
oder grober Fahrlässigkeit begründet Anspruch 
auf Entschädigung, der in drei Jahren ver- 
jährt (§ 9). Daneben kRann auf Geldstrafe bis 
zu 5000 Ml. oder auf Gefängnis bis zu einem 
Jahr erkannt werden, wenn die Verletzung 
wissentlich erfolgte. Die Strafverfolgung tritt 
nur auf Antrag ein. Statt jeder Entschädi- 
gung Rann auf Verlangen des Geschädigten 
neben der Strafe auf eine Buße bis zu 
10000 M. erkannt werden (88 10, 11). Dolus 
eventualis reicht aus (Rt. 32, 4). In der 
gewerbsmäßigen Nachbildung gegen den Willen 
des Eingetragenen liegt eine strafbare Be- 
nutzung (Rö St. 27, 88), auch wenn die Nach-
	        

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