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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Addendum

Title:
Nachträge und Berichtigungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Addendum

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Nachträge und Berichtigungen 
Beiträge (a. E.). Auch die Provinzen können 
B. erheben (§ 21 des G. vom 23. April 1906 — 
GS. 159). 
Beitragsmarken. Der Wert der B. ist, da 
sie zugleich für die Invalidenversicherung ver- 
wendet werden, erheblich erhöht (s. auch Zu- 
satzversicherung). 
Berufsgenossenschaften. Die für die B. maß- 
gebenden Bestimmungen befinden sich jetzt im 
3. Buche der RV. Gegenüber dem bestehenden 
Rechtszustande hat sich nichts Wesentliches ge- 
ändert. Nur hinsichtlich der Ansammlung der Re- 
serve fonds (Rücklage) sind erleichternde Vorschriften. 
  
1039 
die Dauer sicher ist. Diese Anforderungen gelten 
für B. der Reichs= und Staatsbetriebe. 
Bewaffunng und Uniformierung. Zu Id. 
Lies im 2. Satze statt „Allerh V.“ ME. 
Bezirkshebammen. Zu IV. Der Fonds 
findet sich jetzt — infolge des Übergangs der 
Medizinalabteilung auf das MdJ). — unter 
Kap. 97 a Tit. 28. 
Bundesrat. I. Das Stimmverhältnis des 
BR. hat sich infolge des G. über die Verfas- 
sung für Elsas-Lothringen vom 31. Mai 1911 
(RoGl. 2255)) dahin geändert, daß Elsaß-Lothrin- 
gen im Siune der NV. Art. 6, 2 Abs. 2, 7 
vorgesehen. Fürdie Rücklage werden vom1. Januar l IIIUPHS Vundeestaat. geworden vist und im #t. 
151 ab Juschtäge zu den Entschädigungebeträgen # otbringischen G benene weren ich dean 
er 0 1„ 1 5 1§ ! -m 1 # 11 v 
300 bei dor Sriten 200, brr dorersten Umicg # wenn die Präsidialstimmc nur durch den Hinzu- 
der vierten 100, bei der fünften 80 bei der tritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich er- 
sechsten 60 vom Hundert erhoben. J Bei der langen oder bei Stimmengleichbeit (Art. 7 Abf. 3 
siebenten bis elften Umlegung werden dann! Satz 3) den Ausschtag geben würde. Las 
lsssennn n on 10 zeniger erhoben buunh Die l giesche aalt bei derl Besck ußfassung über And- 
Zinsen fließen der Rücklage zu. Im Jahre rungen der Dersamhung= 2#ie dezugt# Por- 
soll der dede Vorschläge wegen einer schtiften sind in die Reichsverfassung als Art. 64 
anderen emessung des Reservefonds dem eingestellt. 
Reichstage vorlegen. Zu bemerken ist noch, daß Lisziplinarkammern. Durch Allech . ven 
die Mitwirtung der unteren Verwaltungsbehör= 3. Okt. 1910 (N|GG Bl. 1091) 5 5 ist als Sitz der 
den ben Zustellung der Mitgliedscheine fortge- 2— sür die rcharhgelsete Votdem, un colz Sitz 
en ist. s . 
· Disziplinarstrafen. III. Wegen des Ver- 
uld d s0at von Arresstralen 
die Ergänzungegesetze vom 21. März 1910 Riz. im Bereiche der Eisenbahn-, Bau-, Berg-, Justiz- 
Al. 521) und 10. Apri# 1911 (Ro#nl. 182) er- 1 und Finanzverwaltung s. von Aheinbaben, 
gangen. Die in Nr. 1 erwähnten „Gehalls Preuß. Disziplinargesetze, 1911, 1 Wimim n 
vorschriften“ für Reichsbe ) Dissziplinarverfahren. Zu ll. Uber die baren 
orschriften“ für Rcichsbcamte vom 21. Juli im D. ist d. M.-Bosch lus 
90 -- 92 ».-— « Auslagen im D. ist der St M.-Beschluß vom 
130%r sind durch! W vom 3. Sept. 17/% 28. Dez. 1910 (Ml. 1911, 79) ergangen. 
Besoldungsdienstalter. I. Zur Ausführung Staatsangchöri im Inlande s. die Vf. vom 
. Staatsangehöriger im Inlande s. die Vf 
des Erl. vom 13. Mai 1909 (Ml. 118), betr. 24. Febr. 1911 (Ml. 79). 
die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Entschuldung. III. Das G. vom 20. Ang. 
B. der rus dem Militäranwärterstande hervor- 1906 (GS. 389) ist durch V. vom 16. Juni 
gegangenen Zivilbeamten der allgemeinen und 1909 (GS. 492) in der ganzen Prov. West- 
der Verwaltung des Innern, sind in bezug auf preußen und in der Prov. Posen eingeführt. 
die Festsetzung des B. bei den aus der Schutz= Ersatzkassen werden nach der RVO. die ein- 
mannschaft hervorgegangenen Beamten die Erl. geschriebenen und auf Grund landesrechtlicher 
vom 15. Jan. und 24. Jan. 1910 (MBl. 19 u. 20) Vorschrift errichteten Hilfskassen genannt, die 
ergangen. vor dem 1. April 1909 eine Bescheinigung nach 
Betriebskrankenkassen dürfen fortan nur er= dem KW. § 75 a erhalten haben, wenn ihnen 
richtet werden, wenn sie den Bestand oder die dauernd mehr als 1000 Mitglieder angehören. 
Leistungsfähigkeit allgemeiner Ortskrankenkassen Auf Antrag kann die oberste Verwaltungsbehörde 
oder Landkrankenkassen nicht gefährden, ihre die Mitgliederzahl auf 250 herabsetzen. Neue 
satzungsmäßigen Leistungen denen der maß= E. werden nicht zugclassen. Für versicherungs- 
gebenden Krankenkasse mindestens gleichwertig sind pflichtig Beschäftigte, die einer E. angehören, 
und ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher= hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil an 
gestellt ist. Tabei eilt eine Kasse nicht als gerährdet, die zuständige Ortskrankenkasse zu zahlen, während 
wenn sie nach Errichtung der B. mehr als 1000 die Beiträge der Versicherten bei diesen Kranken- 
Mitglieder belält. Voraussetzung ist ferner, daß kassen fortfallen. Für die Dauer der Zugehörig- 
in den Betrieben dauernd 150 Versicherungs= keit zur E. ruhen die Rechte der Mitglieder bei 
pflichtige, bei landwirtschaftlichen Betrieben und den Krankenkassen. Versicherungspflichtige, die 
bei Binnenschiffahrtsbetrieben mindestens 50 einer E. angehören, haben, sofern sie bei Beginn 
Versicherungspflichtige beschäftigt sind. Die be= einer Beschäftigung die Mitgliedschaft einer 
stehenden B. haben ihre Zulassung bis zu einem Krankenkasse neu erwerben, es dem Arbeitgeber 
bestimmten Termine nachzusuchen. Sie werden mitzuteilen und ihm ihre Zugehörigkeit zu einer 
nur zugelassen, wenn sie mindestens 100 Mit= E. nachzuweisen. Der Arbeitgeber muß der 
glieder, bei landwirtschaftlichen Betrieben und Krankenkasse bei der Anmeldung oder spätestens 
Binnenschiffahrtsbetrieben mindestens 50 Mit= am zweiten Zahltage den Antrag sowie Name 
glieder haben, die satzungsmäßigen Leistungen und Sitz der Kasse mitteilen. Die E. hat den 
denen der maßgebenden Krankenkassen mindestens Austritt eines versicherungspflichtigen Mitgliedes 
gleichwertig sind und ihre Leistungsfähigkeit für dem Vorstande der Krankenkasse oder der für 
 
	        

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