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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Im Allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • 1. Kapitel. Im Allgemeinen.
  • 2. Kapitel. Das internationale Maß- und Gewichtsbureau.
  • 3. Kapitel. Das Eichwesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XVIII. Abschnitt: Das Maß= und Gewichtswesen. 363 
Es gelten für Teile und Vielfache der im Artikel 1 genannten 
Gewichtseinheit solgende Namen: 
Der tausendste Teil des Kilogramm heißt das Gramm. 
Der tausendste Teil des Gramm heißt das Milligramm. 
Tausend Kilogramm heißen die Tonne. (Art. 6 und Gesetz vom 
11. Juli 1884, § 1, S. 115.) 
Nach beglaubigten Kopien des Urmaßes (Art. 2) und des Ur- 
gewichts (Art. 5) werden die Normalmaße und Normalgewichte her- 
gestellt und richtig erhalten. (Art. 9 der Maß= u. Gewichts-Ordnung v. 1868.) 
Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre dürfen 
nur in Gemäßheit dieser Maß= und Gewichtsordnung gehörig ge- 
stempelte Maße, Gewichte und Wagen angewendet werden. 
Der Gebrauch unrichtiger Maße, Gewichte und Wagen ist 
untersagt, auch wenn dieselben im übrigen den Bestimmungen dieser 
Maß= und Gewichtsordnung entsprechen. Die näheren Bestimmungen 
über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu 
duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit erfolgen nach 
Vernehmung der im Art. 18 bezeichneten technischen Behörde durch 
den Bundesrat. (Nrt. 10, s. auch Bekanntmachung v. 27. Juli 1885, S. 263.) 
Bei dem Verkause weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden 
dürfen zur Ermittelung des Alkoholgehaltes nur gehörig gestempelte 
Alkoholometer und Thermometer angewendet werden. (rt. 11.) 
Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer 
nur in solchen Fässern, auf welchen die den Naumgehalt bildende Zahl 
der Liter durch Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden. 
Eine Ausnahme hievon findet nur bezüglich desjenigen aus- 
ländischen Weines statt, welcher in den Orginalgebinden weiter verkauft 
wird. (Art. 12.) - 
Gasmesser, nach welchen die Vergütung für den Verbrauch von 
Leuchtgas bestimmt wird, sollen gehörig gestempelt sein. (Art. 13.) 
Zur Eichung und Stempelung sind zugelassen: 
diejenigen Längenmaße, welche dem Meter oder seinen 
ganzen Vielfachen oder seiner Hälfte, seinem 5. oder seinem 
10. Teile entsprechen; 
diejenigen Körpermaße, welche dem Kubikmeter, dem Hekto- 
liter, dem halben Hektoliter oder dem ganzen Vielfachen dieser 
Maßgrößen, oder dem Liter, seinem 2-, 5-, 10= oder 20fachen, 
oder seiner Hälfte, seinem fünften, zehnten, zwanzigsten, fünf- 
zigsten oder hundertsten Teile entsprechen; 
diejenigen Gewichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm 
oder dem Milligramm oder dem 2-, 5-, 10-, 20= oder 50 fachen 
diesen Größen, oder der Hälfte, dem 5. oder dem 10. Teile 
des Kilogramm oder des Gramm entsprechen.
	        

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