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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
blum_luegen_sozialdemokratie_1891
Title:
Die Lügen unserer Sozialdemokratie.
Author:
Blum, Hans
Place of publication:
Wismar
Publisher:
Hinstorff'sche Hofbuchhandlung, Verlagsconto
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1891
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Arbeiterfreundlichkeit unserer Sozialdemokratie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Title:
Inhalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Contents

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die gegenseitige Anerkennung und Zulassung und deren Dauer.
  • 3. Kapitel. Die persönliche Rechtsstellung der Konsuln.
  • 4. Kapitel. Die Kompetenz der Konsuln.
  • 5. Kapitel. Die Konsulargerichtsbarkeit.
  • 6. Kapitel. Die Rangstufen der Konsuln.
  • 7. Kapitel. Die deutschen Konsulate im Auslande.
  • 8. Kapitel. Die Konsularverträge.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXVIII. Abschnitt: Das Konsulatwesen. 491 
stellungsurkunde) und seitens des fremden Staates das sogen. Exe- 
quatur (Erlaubnie erteilung, Berat). 
Die Bestallungsurkunde ist der fremden Regierung vorzulegen und 
daraufhin erhalten die Konsuln das Exequatur kostensrei und in Gemäß- 
heit der in den beiderseitigen Ländern geltenden Förmlichkeiten. 
Sie sind an die in ihrem Amtsbezirk bestehenden Gesetze und 
Gewohnheiten gebunden. 
Die Tätigkeit der Konsuln dauert in der Regel solange, bis die 
Beziehungen mit diesem Staat abgebrochen werden. Diesfalls hat der 
Konsul das betreffende Land zu verlassen. 
Sind sie anerkannt, so dürfen sie das Wappen ihres Souveräns 
am Dienstgebäude anbringen sowie ihre Flaggen aufziehen, falls das 
ihnen nicht ausdrücklich verboten ist. 
  
3. Kapitel. 
Die persönliche Rechtsstellung der Konfuln. 
Die Konsuln sind Reichsbeamte und es findet das Reichsbeamten- 
Gesetz vom 31. März 1873 S. 65 auf sie durchaus Anwendung. 
(Reichs-Verfassung Art. 56.) 
Sie stehen unter der Aussicht des Reichskanzlers. (8 3 des Konf.-Ges.) 
Bei ihrer Anstellung erhalten sie eine kaiserliche Bestallung. (Ver- 
ordnung vom 23. November 1874 8 2 S. 135.) Die Eidesformel ist oben 
S. 182 enthalten. 
Sie haben nur die ihnen durch das Reichsgesetz und Instruktionen 
sowie durch die Handels= und Konsularverträge zugewiesenen Rechte. 
Sie werden auch nicht als diplomatische Agenten angesehen und haben 
deshalb auch nicht besondere Ehrenrechte. (S. Motive zu § 9 des Gerichts- 
Berfassungs-Gesetzes von 1877 S. 41.) 
Sie werden dem betreffenden Staatsoberhaupt nicht vorgestellt, 
sie genießen auch in der Regel kein Exterritorialrecht oder Asylrecht. 
(§ 3 des Kons.-Ges.) 
Ferner sind sie nicht befreit von der bürgerlichen und der Straf- 
gerichtebarkeit und nicht von den Staats= und Gemeindesteuern. 
Den Konsuln sind die erforderlichen Hilfebeamten (Kanzler, Sekre- 
täre, Dolmetscher, Dragomans, Kanzlisten, Kassiere, Kanzleivorstände, 
Registratoren, Schreiber, Diener, Boten, Janitscharen, Konvassen u. s. w.) 
beigegeben. 
Bezüglich des Urlaubs und der Stellvertreter s. Verordnung vom 
23. April 1879 S. 127 und vom 17. August 1894 S. 518. Hält 
sich ein Konsul ohne Urlaub vom Amt entfernt, so gilt dies als Ge- 
such um Amtsenthebung. (6 6 des Kons.-Ges.) 
Das Gebühren= und Taggelderwesen ist geregelt durch:
	        

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