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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
blum_reich_bismarck_1893
Title:
Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
Author:
Blum, Hans
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Wien
Publishing house:
Bibliographisches Institut
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

94 I, 6. Der Kutturkampf von 1873 bis Ende 1874. 
zu Ende des Jahres 1871 die bayrische Regierung selbst gethan hatte, als sie den 
Mißbrauch der Kanzel von Reichs wegen mit Strafe belegen ließ. Gegen viele Tau- 
sende ehrlicher deutscher Gewissen übte die päpstliche Kirche, im alleinigen Besitze der 
Macht, in katholischen Landesteilen gültige Ehen zu schließen, eine grausame Folter, 
indem sie von katholischen Verlobten vor der ehelichen Verbindung die schriftliche Er- 
klärung der Anerkennung des Unfehlbarkeitsdogmas, von Bramleuten gemischter 
Konfession die Verpflichtung katholischer Kindererziehung verlangte. Die Altkatholiken 
namentlich waren durch diesen gesetzwidrigen Anspruch der Unfehlbarleitsanhänger 
entweder zur Verleugnung ihres Bekenntnisses, zur Heuchelei, oder zun Cölibat ver- 
dammt, oder mußten zur wilden Ehe schreiten. Zudem war der kanonisch-sakramentale 
Charakter der Ehe, d. h. die Auffassung, daß die Ehe ein unlösliches Sakrament sei, 
daß demnach die Ehe katholischer Ehegatten oder eines katholischen Ehegatten nur von 
Tisch und Bett auf Lebenszeit, niemals aber vom Bande geschieden werden könne, 
der Geschiedene also niemals wieder heiraten könne, wenn er nicht zum evangelischen 
Glauben übertrat, nicht einmal dem wahren katholischen Interesse dienlich. Noch 
weniger dem Kulturleben der Gegenwart, am wenigsten dem uralten deutschen 
Rechtssinn. Niemals hatte der Deutsche die Lösung der Lebensverbindung beider 
Ehegatten sich leicht gedacht oder als erwünscht angesehen. Ebensowenig aber vermochte 
sich ein deutsches Gemüt jemals mit der kanonischen Zwangsjacke zu befreunden, welche 
den Unglücklichen, der sich in der Ehe an seiner Liebe betrogen fühlte und deshalb ge- 
schieden wurde, Zeit seines Lebens daran hinderte, eine glücklichere Ehe einzugehen. End- 
lich hatte auch die ultramontane Empömmng selbst einen neuen unabweisbaren Grund 
für die Notwendigkeit dieses Gesetzes hinzugesügt. Denn immer mehr wuchs insolge der 
bischöflichen Auflehnung gegen den Staat die Zahl der von den Bischöfen gesetzwidrig 
angestellten Pfarrer, und alle von diesen Scheinpfarrern vorgenommenen Tranungen 
waren nach staatlichem Rechte nichtig, die durch sie geschlossenen Ehen ungültig. 
In Preußen hatte man, wie bereits berichtet, diesem Notstande durch ein am 
O. März 1874 verkündetes Landes-Zivilehegesetz abgeholsen. Aber Vayern konnte 
sich nicht selbst helsfen. Denn im bayrischen Landtag besaß die ultramontan-partiku- 
laristische Partei eine Mehrheit von zwei Stimmen, von welcher in dieser Frage sicher- 
lich nicht eine einzige Stimme abbröckelte. Völk hatte daher schon bei Beratung des 
Jesuitengesetzes im Jahre 1872 die Einführung der obligatorischen Zivilehe von Reichs 
wegen gesordert. Er hatte den Antrag 1873 ernenert, indem er damals einen von ihm 
und Hinschins ausgearbeiteten Zivilehegefetzentwurf einreichte, welcher jedoch vom 
Reichstag nicht mehr durchberaten werden konnte. Jetzt brachten die beiden Abgeord- 
neten ihren vorjährigen Gesetzentwurf von neuem im Reichstag ein, welcher am 28. März 
mit großer Mehrheit angenommen wurde. Seltsamerweise erhob gerade Bayern durch 
den Justizminister Fäustle im Reichstag Widerspruch gegen diesen Gesetzentwurf und 
verwies die Antragsteller auf Abhilfe durch die Landesgesetzgebung. Im Bundesrate 
nahm Bayern ansangs dieselbe Haltung ein, als der Bundesrat am 11. Mai unter 
Ablehnung des vom Reichstag beschlossenen Gesetzentwurfes den Reichskanzler zur Aus- 
arbeitung einer neuen Vorlage aussorderte. Aber bei der Abstimmung, welche gerade
	        

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