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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
blum_reich_bismarck_1893
Title:
Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
Author:
Blum, Hans
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Wien
Publishing house:
Bibliographisches Institut
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

Die neuen französischen Verfassungsgesetze (1875). 209 
Verfassungsleben ein, welcher mit der Kammer der Abgeordneten gleichberechtigt das 
Gesetzgebungsrecht ausübt, mit ihr zusammen den Präsidenten der Republik wählt 
und als oberster Staatsgerichtshof zusammentritt im Falle des Hoch= und Staats- 
verrates sowie bei Anklagen gegen den Präsidenten oder gegen die Minister. Er be- 
steht aus 300 Mitgliedern, von denen 225 auf neun Jahre durch Wahlmänner der 
36,000 Gemeinden der Departements und der Kolonien, 75 Mitglieder aber auf 
Lebenszeit von der Nationalversammlung (d. h. der Abgeordnetenkammer und dem 
Senate gemeinsam) mit einfacher Stimmenmehrheit der Versammelten gewählt werden. 
Diese Mitwirkung der Gemeinden Frankreichs an den großen politischen Ausgaben des 
Landes, indem man die Wahl von drei Vierteln der Mitglieder des Senates den 
Gemeindeverbänden übertrug, war eine weitere Ausbildung und Folge jenes höchst 
segensreichen Gesetzes vom 10. August 1871, welches die in Frankreich so oft und 
stets vergeblich begehrte „Dezentralisation“ und „Verwaltung des Landes durch das 
Land“ in ungeahntestem Maße herbeiführte, indem es die Generalräte der Departe- 
ments zu förmlichen Departementsparlamenten erhob, welche ösfentlich in allen Finanz= 
sachen beraten und beschließen, außerdem auch untereinander Verbindungen und Ver- 
bände gründen durften, und ihre Rechte während der Zeit, da sie nicht tagten, durch 
Departementsausschüsse an der Seite des Präsekten wahrten. Da der Präfekt außer- 
dem in dem Generalrat seines Departements nur das Recht der Rede, aber nicht der 
Leitung hatte, die letztere ihm vielmehr gesetzlich untersagt war, so war hierdurch mit 
einem Male die Tyrannei der Präfektenwirtschaft gebrochen und der Gemeindeselbst- 
verwaltung und der Stärkung und Wirksamkeit des Gemeindebewußtseins ein reiches 
Feld eröffnet. „Frankreich hat seit 500 Jahren vergebens um die Entlassung der Ge- 
meinden aus der Vormundschaft und um ihre Teilnahme an der Leitung der Ge- 
schäste des Staates gerungen“, sagte Gambetta am 6. Februar 1876, nach den 
ersten Senatswahlen vom 30. Januar 1876, in einer Rede zu Lille treffend. 
Das zweite Verfassungsgesetz Frankreichs vom 25. Februar 1875 handelte von der 
Einrichtung der Staatsgewalten und vornehmlich von den Rechten und Pflichten des 
Präsidenten der Nepublik, dessen Amtsdauer auf sieben Jahre, mit dem Rechte der 
Wiederwahl, festgesetzt wurde. Ihm war, neben den Kammern, das Necht der Ge- 
setzeseinbringung, ferner das Recht und die Pflicht des Gesetzesvollzugs und das 
Gnadenrecht verliehen, während Massenbegnadigungen (Amnestien) nur durch ein 
Gesetz ausgesprochen werden konnten. Weiter steht ihm zu die Verfügung über die 
bewaffnete Macht, die Ernennung aller Minister und aller Beamten des Staates und 
Heeres, die Leitung der diplomatischen Vertretung Frankreichs und der Verkehr mit 
den bei ihm beglaubigten Vertrekern des Auslandes. Jede seiner amtlichen Hand- 
lungen bedarf jedoch der Gegenzeichnung durch einen Minister. Die Geschäftsverhält- 
nisse des Präsidenten zu den beiden Kammern regelte endlich ein Gesetz vom 16. Juni 
1875 „über die Wechselbeziehungen der Staatsgewalten“. 
Diese Verfassungsgesetze wurden beraten und augenommen von einer überwiegend 
monarchistischen Volksvertretung, nach dem Entwurfe eines Ausschusses, in welchem 
nur 5 Republikaner gegenüber 25 Monarchisten saßen. Gleichwohl hatte keine der 
Blum, Da Deutsche Keich zur Zeit #ltmarcks. 14 
 
	        

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