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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
blum_reich_bismarck_1893
Title:
Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
Author:
Blum, Hans
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Wien
Publishing house:
Bibliographisches Institut
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

284 1, 15. Die Reichslande Elsaß-Lolhringen 1872—78. Die Einzelstaaten. 
——- 
Verordnungen mil gesetzlicher Krast erlassen. Dieselben dürfen nichts bestimmen, was der Ver- 
fassung oder den in Elsaß-Lothringen geltenden Reichsgesetzen zuwider ist und sich nicht auf solche 
Angelegenheiten beziehen, in welchen die Zustimmung des Reichskags erforderlich ist. Solche 
Verordnungen sind dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammentritt zur Genchmigung vor- 
zulegen. Sie treten außer Kraft, sobald die Genehmigung versagt wird.“ 
Der Direktor der Verwaltung Elsaß-Lothringens, Herzog, begründete bei Be- 
ginn der Beratung im Reichstag am 16. Juni 1873 den Entschluß der Regierung, 
den Elsaß-Lothringern das Wahlrecht zum Reichstag zu erteilen, auch wenn diese Ge- 
währung ein Wagnis und der Ausfall der Wahlen völlig ungewiß sei, damit: 
„Die Regierung ist der Ansicht, daß die Beteiligung der Eisässer am polilischen Leben 
Deutschlands das beste Miltel sei, sic geistig am schnellsten wieder zu uns herüberzuziehen.“ Die 
Bestimmung der Entziehung des Wahlrechts der Scheinoptanten, bis diese ihre Erklärung zu- 
rückgenommen, suchte Direklor Herzog also zu rechtfertigen: „Eine solche Zwiespälligkeil der 
nationalen Zugehörigkeil besähigt nicht zur Ausübung des höchsten politischen Ehrenrechtes im 
Deutschen Reich. Es wäre auch nicht passend und zuträglich, eine französische Fraktion im deut- 
schen Reichstag zu sehen.“ 
Der in der Pfalz gewählte, in Straßburg als Kammergerichtspräsident wohn- 
hafte nationalliberale Abgcordnete Petersen stellte dagegen bei der zweiten Lesung 
am 17. Juni den Antrag, diese Beschränkung des Wahlrechtes der Scheinoptanten in 
Wegfall zu bringen. 
„Das ist nur eine kleinliche, polizeiliche Schikane“, sagte er. „Zu dem reuigen Schritte, ihre 
Option für Frankreich vor der Behörde zurückzunehmen, werden diese Leute sich nicht verstehen. 
Dasie aber ihr Wahlrecht verlieren, bis sie zu Kreuz kriechen, so würden sic in die äußerste Opposi- 
tion getrieben. Wenn sie dagegen an den dentschen Reichstagswahlen sich beleiligen, so erkennen 
sie damit in bester und schärfster Weise ihr deutsches Staatsbürgertum an.“ 
Diese Gründe waren durchschlagend. Der Antrag Petersen wurde, da selbst- 
verständlich auch Zentrum, Fortschrittspartei, Demokraten u. s. w. dafür stimmten, 
mit größter Mehrheit angenommen, den Scheinoptanten der Reichslande also Wahl- 
und Stimmrecht bewilligt. 
Jürst Bismark übernahm, gegenüber den ultramontanen Angriffen auf den § 8 
des Entwurses, die Nechtsertigung dieser Bestimmung, welche den Kaiser mit Zustim- 
mung des Bundesrates zum Erlaß besonderer Verordnungen mit Gesetzeskrast dann 
ermächtigte, wenn der Neichstag nicht versammelt war. Die Begründung des Ent- 
wurfes ließ keinen Zweisel über die Notwendigkeit der Maßregel. Denn eben damals 
war, wie wir sahen, am 24. Mai die Regierung von Thiers in Frankreich gestürzt 
worden durch eine monarchische Kammemnchrheit, die Berusung des letzten Bourbon 
auf den französischen Thron im Werke und die deutsche Okkupationsarmee aus Frank- 
reich zurückgekehrt, so daß das französische Nachegefühl gar plötzlich gegen die ihm 
„geraubten“ beiden Provinzen heranfluten konnte. Aber Windthorst gab sich den 
Anschein, von diesen Dingen nichts zu wissen oder zu fürchten. Er nannte den § 8 
mr eine „Fortsetzung der Diktatur, eine Gelegenheit zu willkürlichen Oktroyierungen“, 
denen ein Ende gemacht werden müsse. Zugleich verlangten die Ultramontanen, 
Reichensperger (Olpe) und Windthorst, daß eine Landesvertretung und Landesver-
	        

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