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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

Object: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.
Author:
Cahn, Wilhelm
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang. Anlagen
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort zur 4. Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Homepage
  • I. Teil. Text des Gesetzes.
  • I. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • III. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • IV. Schlußbestimmungen.
  • Anhang. Anlagen
  • 1. Bundesratsbeschlüsse vom 29. November 1913. Zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • 2. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • 3. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorial-Afrika befinden.
  • 4. Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung vom 30. Juli 1899.
  • 5. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 30. Mai 1908.
  • 6. Verfügung vom 27. September 1906, betreffend uneheliche Kinder belgischer, französischer, italienischer, luxemburgischer und niederländischer Mütter.
  • 7. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870.
  • 8. Erkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1883. Über die Aufnahme neu anziehender Personen.
  • 9. Württembergisches Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885.
  • 10. Zirkular an sämtliche Königliche Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juli 1894, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10a. Zirkular an sämtliche Königlichen Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10 b. Zirkular an dieselben vom 7. Februar 1895, betr. die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 11. Ministerialentschließung vom 9. März 1895, die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes betreffend.
  • 12. Entsch. des Preuß. Ober-Verw.-Gerichts, I. Senat, vom 23. Juni 1866. Naturalisation auch ohne vorgängige Niederlassung usw.
  • 13. Zirkular an sämtliche Kgl. Regierungspräsidenten und an den Kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, betreffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
  • 13a. Zirkular an dieselben vom 17. Februar 1896, betreffend die Erledigung von Naturalisationsanträgen durch die Regierungspräsidenten.
  • 14. Verfügung vom 4. März 1911, betreffend die Erklärung der Gemeinden und der Ortsarmenverbände gemäß § 8 des RG. Vom 1. Juni 1870.
  • 15. Rundverfügung an die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Oktober 1897, betreffend die Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger usw.
  • 16. Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes vom 11. Februar 1888.
  • 17. Verzeichnis der höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich.
  • 18. Ein Ausländer erlangt dadurch, daß er eine Zeitlang das Amt eines Schiedsmannes bekleidet, nicht die Eigenschaft eines Preußen.
  • 19. A. Bekanntmachung vom 7. März 1872, die Option von Elsaß-Lothringern betreffend.
  • 19. B. Bekanntmachung vom 16. März 1872, betr. die Option Minderjähriger.
  • 20. Artikel XII.
  • 21. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890.
  • 22. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 8. August 1873.
  • 23. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark vom 11. Dezember 1873.
  • 23a. Zusatzdeklaration.
  • 23b. Bekanntmachung vom 17. Juli 1884, betr. den Deutsch-Dänischen Übernahme-Vertrag.
  • 23c. Verzeichnis der deutschen und dänischen Grenzbehörden.
  • 24. Deutsch-Österreichische Bekanntmachung, betr. die Übernahme Auszuweisender, vom 2. September 1875.
  • 25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
  • 26. Übernahmevertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 7. Juli 1877.
  • 27. Deutsch-Russische Übernahme-Deklaration vom 10. Februar /29. Januar 1894.
  • 28a-e. Deutsch-Niederländischer Niederlassungsvertrag vom 17. Dezember 1904.
  • 29. Verfügung, betr. den Deutsch-Norwegischen Übernahme-Verkehr vom 14. November 1908.
  • 30. Gothaer Übernahme-Vertrag vom 15. Juli 1851
  • 30a. Derselbe mit Luxemburg.
  • 31. Verzeichnis der zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen befugten Behörden.
  • 32. Eisenacher Übereinkunft vom 11. Juli 1853.
  • 33. Deutsch-Französische Übernahme-Deklaration vom 31. Oktober 1880
  • 34. Deutsch-Großbritannisch-Irländische Deklaration vom 24. September 1913, betr. den Übernahmeverkehr
  • 35. Justizministerial-Verfügung, betr. die Entlassung unter Vormundschaft stehender Personen, vom 24. Oktober 1905.
  • 36. Zusammenstellung der in den letzten 10 Jahren (bis 1912) eingeführten Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • 37. Zirkular vom 16. Februar 1892, betr. die Eheschließung zwischen russischen Untertanen und deutschen Frauen.
  • 38. Haager Vertrag vom 12. Juni 1902. Internationales Abkommen betreffend die Eheschließung.
  • 39. Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen, betr. Prüfung der Nationalitätsfrage eines daselbst wohnhaften Minderjährigen.
  • 40. Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrerseits die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände zu verweigern.
  • 41 a-c. Protokolle zu den Bancroft-Verträgen.
  • 42. Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten für die Verleihung der Naturalisation zu erhebenden Stempelgebühren und Taxen.
  • 43. Instruktion, betr. die Erteilung der Schutzgenossenschaft an in der Türkei usw. lebende ehemalige Deutsche.
  • 44. Verfügung vom 12. Januar 1914, betr. die Ausführung des neuen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • II. Teil. Ausländische Gesetzgebung.
  • Argentinien.
  • Belgien.
  • Belgisch-Kongo.
  • Bolivien.
  • Brasilien.
  • Bulgarien.
  • Chile.
  • China.
  • Columbien.
  • Costa Rica.
  • Dänemark.
  • Dominikanische Republik.
  • Ecuador.
  • Frankreich.
  • Griechenland.
  • Großbritannien.
  • Guatemala.
  • Haiti.
  • Honduras.
  • Italien.
  • Japan.
  • Luxemburg.
  • Mexiko.
  • Monaco.
  • Montenegro.
  • Nicaragua.
  • Niederlande.
  • Norwegen.
  • Österreich.
  • Bosnien und Herzegowina.
  • Paraguay.
  • Persien.
  • Peru.
  • Portugal.
  • Rumänien.
  • Rußland mit Finnland.
  • San Salvador.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Spanien.
  • Türkei.
  • Ungarn.
  • Uruguay.
  • Venezuela.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • Epilogue
  • Alphabetisches Register.

Full text

424 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung II. Kapitel. 8 100. 
unterstützen hat, das Recht, Ersatz derjenigen Leistungen, zu deren Gewährung ein Dritter aus 
anderen als den durch das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz begründeten Titeln 
verpflichtet ist, von dem Verpflichteten in demselben Maße und unter denselben Voraussetzungen 
zu verlangen, als dem Unterstützten auf jene Leistungen ein Recht zusteht (§§ 61, 62 U. W.G.. 
Nach § 65 Ausf.G. und § 43 Z.G. können auf Antrag des Armenverbandes, der einen Hilfs- 
bedürftigen unterstützen muß, durch einen mit Gründen versehenen Beschluß des Kreis( Stadt)= 
Ausschusses nach Anhörung der Betheiligten der Ehemann, die Ehefrau, die ehelichen Eltern, 
die uneheliche Mutter, sowie die ehelichen Kinder und die unehelichen Kinder in Beziehung auf 
die Mutter angehalten werden, dem Hilfsbedürftigen nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Ver- 
pflichtung die erforderliche laufende Unterstützung zu gewähren. Die Beschlußfassung, welche 
vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig ist, steht dem Kreisausschusse desjenigen 
Armenverbandes zu, in welchem der im Anspruch genommene Hilfsbedürftige seinen Wohnsite, 
eventuell seinen Aufenhalt hat. Die Entscheidungen sind vorläufig und so lange vollstreckbar, 
bis mittelst rechtskräftigen gerichtlichen Urtheiles eine abändernde Entscheidung erfolgt ist. Ist 
eine solche Entscheidung ergangen, so hat der Armenverband den in Anspruch genommenen An- 
gehörigen das bis dahin Geleistete, bezw. das zu viel Geleistete zu erstatten und ist im Weiger- 
ungsfalle hierzu im Aufsichtswege anzuhalten. Hat jedoch der einen solchen Ersatz Fordernde 
die gerichtliche Klage nicht innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des von ihm angefochtenen 
Beschlusses der Verwaltungsbehörde angebracht, so kann er nur dasjenige zurückfordern, was 
er für den Zeitraum seit Anbringung der Klage zu viel geleistet hat (§§ 67, 68 Ausf.G., 
vgl. auch Art. III Nov. v. 11/7. 1891). 
2. Abschnitt: 
Die Arbeiterversicherung. 
§ 100. Allgemeines 1). I. Die Arbeiterversicherung, welche hier im Anschlusse an das 
Armenrecht dargestellt werden soll, steht allerdings insoferne mit dem Armenwesen im Zu- 
sammenhang, als durch die Durchführung der Arbeiterversicherung eine sehr erhebliche Ver- 
minderung der Armenlasten eingetreten ist und noch in höherem Grade eintreten wird. Im 
Uebrigen reicht die Arbeiterversicherung weit über das Gebiet des Armenwesens hinaus, sie 
gehört ebenso wie der Arbeiterschutz der sog. sozialen Verwaltung an, deren Aufgabe es ist, die 
Auswüchse der bestehenden kapitalistischen Wirthschaftsordnung zu beseitigen und die arbeiten- 
ben Klassen gegen die Ausbeutung der Arbeitgeber und gegen die Wechselfälle des Lebens zu 
ützen. 
In der Allerh. Botschaft v. 17/11. 1881 war in Aussicht genommen ein Gesetz über 
die Versicherung der Arbeiter gegen Betriebsunfälle, als Ergänzung dazu eine gleichmäßige 
Organisation des gewerblichen Krankenkassenwesens und endlich staatliche Fürsorge für die 
durch Alter und Invalidität erwerbsunfähig werdenden Arbeiter. Dieses Programm ist durch 
eine ganze Anzahl von Reichsgesetzen verwirklicht worden, welche sämmtlich auf dem Ver- 
sicherungszwang beruhen, also nicht privatrechtliche, sondern öffentliche Versicherungsver- 
hältnisse begründen. 
Das erste Gesetz, welches erlassen wurde, war das Reichsgesetz, betreffend die Kranken- 
versicherung der Arbeiter v. 15/6. 1883 (R.G. Bl. S. 73). Das nächste Gesetz war das Un- 
fallversicherungs-G. v. 6/7. 1884 (R.G.Bl. S. 69). Hierauf ergingen das G. v. 28/5. 1885 
  
laufenden Unterstützung von den in § 61 Abs. 1 G. v. 8/3. 1871 aufgeführten Personen nach Maß- 
gabe ihrer gesetzlichen Verpflichtung zu fordern. 
1) Stein, Handbuch der Verw.-Lehre, 3. Aufl. (1888), S. 3 ff. — Rosin, das Recht der 
Arbeiterversicherung, l. Bd., 1893. — Piloty, die Arbeiterversicherungsgesetze des deutschen Reiches, 
2 RBde. (1890/2.
	        

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