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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
blum_reich_bismarck_1893
Title:
Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
Author:
Blum, Hans
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Wien
Publishing house:
Bibliographisches Institut
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

Dee Unzeigepflicht. Preuß. Beschlust v. 17. März 1880. Erlaß Ninas v. 23. März. 387 
Unrichtigkeit ist.“ „Um serner mögliche Mißwerständnisse zu vermeiden“, fährt der Erlaß 
Ninas fort, „wird Seine Heiligkeit Sorge tragen, darzulegen, daß die fragliche Untersuchung 
der Ansicht der Regierung nien#als anders betrachtet werden könne, denn als Ermittelung des 
Agréments (der Zustimmung) des Staates. So sehr also auch die Antorität der Kirche alles 
Verlangen haben und so sehr es auch in ihrem Interesse liegen wird, in den fraglichen Fällen 
den Staat zufriedenzustellen, wird doch das letzte Urteil über die Angemessenheit, die Betref- 
fenden zu ernennen, immer den Bischöfen zustehen und im Falle einer Meinungsverschiedenheit 
zwischen ihnen und dem Staale dem obersten Haupt der Kirche.“ 
So legte also die jesuitische Obervormundschaft des Papstes dessen Breve vom 
24. Februar aus. Das also war die „Anzeigepflicht“ nach römischer Vorstellung. 
Die Anzeige sollte nur erfolgen bei Ernennung festangestellter Pfarrer, nicht bei Be- 
rusung von Hilfsgeistlichen und Kaplänen. Die Anzeige bedentete ferner nichts weiter 
als eine bloß formelle Mitteilung, auf welche unbedingt das Agrément, d. h. das Ja- 
wort des Staates, erwartet wurde. Blieb dieses aus, oder erfolgte gar ein Nein, so 
schadete das Nom auch nichts. Denn das „/etzte Urteil über die Angemessenheit, den 
Betreffenden zu ernennen, wird immer den Bischösen zustehen und im Falle einer 
Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen und dem Staat“ dem Papste. Der Staat 
verlor also jedes Einspruchsrecht gegen kirchliche Anstellungen. Und das nannte Nom 
eine „Gegenleistung“ gegen „für die Kirche begehrte Vorteile“. Ja, zwischen den 
Zeilen des Ninaschen Erlasses versteckte sich ganz behntsam noch eine viel weiter- 
gehende Forderung. Der Erlaß setzte nämlich als Vorbedingung für die sehr beschränkte 
„Anzeigepflicht“ der Kirche vorans, daß die ordinarü (Bischöse) „wieder in den Besitz 
der Freiheit der Ansübung ihres Hirtenamtes getreten“ seien, daß also alle durch 
Richterspruch ihres Amtes entsetzten Bischöse wieder in ihr Amt eingesetzt wurden. 
Das konnte aber doch nur geschehen durch eine Aufhebung der Maigesetze. 
Wenn noch irgend ein Zweisel darüber hätte obwalten können, daß dies der Sinn 
des Ninaschen Erlasses sei, so wurde dieser Zweifel durch Jacobini selbst zerstreut, 
welcher bei seiner Unterredung über den Erlaß mit dem Prinzen Neuß am 29. März 
obendrein auch von der Voraussetzung auszugehen schien, daß die prenßische Regierung 
diesen Erlaß mit freudigem Jubel entgegemnehmen werde. 
Denn der Wiener Pronunzius knüpfte daran im Auftrage des Staatssekretärs Nina gleich 
noch drei recht bescheidene Fragen an den Fürsten Bismarck, nämlich erstens: ob Preußen auch 
den abgesetzten Bischösen die Anzeige gestatten, solche Anzeigen wohlwollend aufnehmen und das 
Agrement der Negierung in den früher angegebenen Grenzen (d. h. als bloßes Jawort) geben 
werde? Zweitens: ob die Regterung das Zugeständnis ad 1) (die Anzeigepflicht im römischen 
Sinne des Wortes) als genügend weitgehend erachten werde, um darauf die allgemeine Am- 
nestie det unb 1) erwähnten Prälaten, ihre Wiedereinsetzung in ihre Ämter, die Ammestie für den 
in Strafe verfallenen Klerns und die Niederschlagung der schwebenden Prozesse bei Sr. Majestät 
zu beantragen? Drittens: ob, wenn diesc beiden Fragen eine günstige Beantwortung finden 
würden, die königliche Regierung dem Papste die Zusicherung geben wolle, die preuszische Gesetz- 
gebung in Ubereinstiummng mit den Grundläten der katholischen Kirche zu bringen? Wenn 
diese Fragen günsug beantwortet werden würden, so sollte die in Aussicht gestellte Instruttion 
an die Bischöfe sofort erlassen werden. (Der Depeschenwechsel ist abgedruckt bei Schulthest. 
Europäüscher Geschichts -Kalender“ 1880, Seite 161—172.) 
257
	        

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