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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Die Organisation der Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • 1. Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • 2. Kapitel. Die Organisation der Reichsgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Staats-Verträge.
  • 4. Kapitel. Die Verordnungen.
  • 5. Kapitel. Die Erlasse und Verfügungen.
  • 6. Kapitel. Gewohnheitsrecht. Gerichtsgebrauch. Bescheide. Juristenrecht u. s. w.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

III. Abschnitt: Die Reichsgesetzgebung. 75 
Geht eine Vorlage vom Bundesrate aus, so ist dieselbe nach 
Maßgabe der Beschlüsse desselben im Namen des Kaisers (durch den 
Reichskanzler) an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder 
des Bundesrates oder durch besondere von letzterem zu ernennende 
Kommissarien vertreten werden (Reichs-Verfassung Art. 16). Die dies- 
bezügliche Formel lautet: 
„Im Namen Sr. Majestät des Kaisers beehrt sich der Unter- 
Pichnete. den beiliegenden Entwurf, betreffend . .. wie solcher vom 
undesrat beschlossen worden, dem Reichstage zur verfassungsmäßigen 
Beschlußnahme vorzulegen. Der Reichskanzler .. Unter der 
Adresse: „An den Reichstag“. 
Aber auch der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kom- 
petenz des Reiches Gesetze aller Art vorzuschlagen (Reichs-Verfassung 
Art. 23, Geschäftsordnung des Reichstags § 22). Ist dies der Fall, so hat 
der Präsident des Reichstags den betreffenden Beschluß dem Reichs- 
kanzler als Vorsitzenden des Bundesrates zu Überweisen, und dieser 
ist dann verpflichtet, denselben dem Bundesrat vorzulegen. 
III. Das Sanktionierungsrecht. 
Das Recht der Sanktion der Reichsgesetze steht dem Bundesrate 
allein zu, denn dieser beschließt nach Reichs-Verfassung Art. 7, Ziff. 1 
über die vom Reichstage gefaßten Beschlüsse. Die Sanktion, d. h. die 
Anordnung der Reichsgesetze (Gesetzesbefehl) erfolgt durch besonderen 
Beschluß des Bundesrates, welcher in der Regel dahin lautet: 
„den Gesetzesentwurf dem Kaiser zur Ausfertigung und Ver- 
kündigung zu unterbreiten.“ 
Die Eingangsworte der Reichsgesetze: 
-Wir ... verordnen nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
, rats und des Reichstags was folgt“ 
sind daher nicht ganz richtig gewählt. 
IV. Die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze. 
Die Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündigung der Reichs- 
gesetze steht dem Kaiser zu. Die Unterzeichnung bedarf zu ihrer 
Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die 
Verantwortlichkeit übernimmt (Reichs-Verfassung Art. 17). 
Die Verkündigung (Promulgation) erfolgt dann von Reichs- 
wegen vermittelst eines Reichsgesetzblattes und durch dieselbe erhalten 
dann die Reichsgesetze ihre verbindliche Krast (Reichs-Verfassung Art. 2). 
Die Verkündigungsklausel lautet: 
„Wir .. ., von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen rc., verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach 
erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages, was folgt.“ 
Für die diplomatische Richtigkeit (Authenticität) des Reichsgesetz- 
blattes ist der Reichskanzler verantwortlich. (Sten. Bericht 1898, S. 1863.)
	        

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