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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Die Befugnisse des Kaisers.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • 1. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung des Kaisers.
  • 2. Kapitel. Die Befugnisse des Kaisers.
  • 3. Kapitel. Die Stellvertretung des Kaisers.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

V. Abschnitt: Das Präsidium des Reichs. 109 
werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschließen und vom 
Kaiser zu vollstrecken. (Reichs-Verfassung Art. 19.) 
10. Die Befugnisse des Kaisers gegenüber fremden 
Staaten. 
Der Kaiser hat Bündnisse und andere Verträge mit fremden 
Staaten zu schließen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen 
(Reichs-Verfassung Art. 11). 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche 
Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 (nicht auch solche 
eines anderen Artikels) in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, 
ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer 
Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich (Reichs- 
Verfassung Art. 11, Abs. 3; siehe auch Art. 48, Abs. 2 und Zoll-Vertrag vom 
8. Juli 1867, Art. 8, § 6, S. 94). 
Nach Abschnitt XI. des Schlußprotokolls mit Bayern vom 
23. November 1870 (Reichsgesetzbl. 1871, S. 25) wurde allseitig anerkannt, 
daß bei dem Abschlusse von Post= und Telegraphen-Verträgen mit 
außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen Landesinteressen 
Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten angrenzenden 
Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß den einzelnen Bundes- 
staaten unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge über das 
Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den 
Grenzverkehr betreffen. 
11. Das Begnadigungsrecht. 
Dem Kaiser steht in mehrfacher Weise ein Begnadigungsrecht zu. 
(Vergl. Strafprozeß-Ordnung § 484; Konsulatsgesetz 5 72: Gesetz v. 19. März 1888, 
§ 2, S. 75; Beamtengesetz § 118; Verordnung v. 15. Februar 1889, S. 9, § 27.) 
  
3. Kapitel. 
Die Stellvertretung des Kaisers. 
Eine Stellvertretung des Kaisers erwähnt die Reichs-Verfassung 
nicht. Dieselbe regelt sich lediglich nach preußischem Staatsrecht. 
Sie kommt daher dem jeweiligen Kronprinzen des Deutschen Reiches 
bezw. dem jeweiligen preußischen Thronfolger zu. Eine solche Stell- 
vertretung bedarf aber besonderer schristlicher Beaustragung (eines 
Kaiserlichen Erlasses) durch den Kaiser und es hat auch bei diesen 
Vertretungsakten der Reichskanzler nach Art. 17 der Reichs-Verfassung 
gegenzuzeichnen (s. z. B. Reichsgesetzbl. 1878, S. 101, 102 und 363). 
Es wäre sehr wünschenswert, wenn die Frage der Reichs- 
verwesung und zwar vor Eintritt der Notwendigkeit einer solchen 
reichsgesetzlich geregelt werden würde. 
 
	        

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