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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Kapitel. Die Geschäftsordnung des Reichstages.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • 1. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung des Reichstags.
  • 2. Kapitel. Die Zusammensetzung des Reichstags.
  • 3. Kapitel. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 4. Kapitel. Die Wahlen zum Reichstag.
  • 5. Kapitel. Der Verlust der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 6. Kapitel. Die Dauer der Legislaturperiode des Reichstags.
  • 7. Kapitel. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung und Auflösung des Reichstages.
  • 8. Kapitel. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • 9. Kapitel. Die Geschäftsordnung des Reichstages.
  • 10. Kapitel. Strafrechtlicher Schutz der Verhandlungen.
  • 11. Kapitel. Die Freiheit der parlamentarischen Berichterstattung.
  • 12. Kapitel. Die rechtliche Stellung der einzelnen Reichstagsmitglieder.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VI. Abschnilt: Der Reichstag. 139 
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, spätestens am folgenden 
Tage schriftlich Einspruch zu erheben, auf welchen der Reichstag jedoch 
nicht vor dem darauffolgenden Tage, ohne Diskussion darüber entscheidet, 
ob der Ordnungsruf oder die Ausweisung gerechtfertigt war. 
§ 61. Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann 
der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. 
Lann sich der Präsident kein Gehör verschaffen, so bedeckt er sein Haupt, 
und ist hierdurch die Sitzung auf eine Stunde unterbrochen. 
Petenten, die nicht Abgeordnete sind, stehen nicht unter dem Schutz 
des Präsidenten. (Sten. Ber. 1867 II S. 613). 
Die Ordnung in den Zuhörerräumen. 
§* 62. Dem Präsidenten des Reichstages steht die Handhabung der 
Polizei im Sitzungsgebäude und in den Zuhörerräumen zu. 
8 63. Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens 
giebt, oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf der 
Stelle entfernt. 
8 64. Entsteht eine störende Unruhe auf der Tribünc, so kann 
der Präsident anordnen, daß Alle, die sich zur Zeit darauf befinden, die 
Tribüne räumen. 
VII. Der. Urlaub, das Ausscheiden und die Neuwahl der Mitglieder. 
Die Urlaubsgesuche. 
§ 65. Für die Abwesenheit eines Mitgliedes (inklusive des Präsi- 
denten) bis zur Dauer von 8 Tagen ist der Präsident Urlaub zu erteilen 
berechtigt; für eine längere Zeit darf nur der Reichstag denselben bewilligen. 
Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft. (Sten. Ber. 1867 II, 
S. 191). 
Ueber die Urlaubsgesuche und Abwesenheitssälle wird ein Register 
geführt. 
Das Ausscheiden und die Neuwahl. 
§ 66. Wenn aus irgend einer Ursache die Stelle eines Reichstags- 
4! 
Mitgliedes erledigt wird, so macht der Präsident dem Reichskanzler davon 
Anzeige, damit dieser in der kürzesten Frist die Neuwahl veranlasse. 
VIII. Die Adressen und die Deputationen. 
Die Adressen. 
§ 67. Wird beantragt, eine Adresse an den Kaiser zu richten, und 
haben der oder die Antragsteller dem Reichstage einen formulierten Entwurf 
zu der Adresse überreicht, so findet die weitere Behandlung in derselben 
Art, wie bei allen anderen Anträgen statt. 
Beschließt der Reichstag, die Vorberatung des Entwurfs einer 
Kommission zu übertragen, so wird diese aus dem Präsidenten — bei 
dessen Behinderung dem Vizepräsidenten — des Reichstages als Vor- 
sitzenden und 21 von den Abteilungen zu wählenden Mitgliedern gebildet. 
Liegt ein Entwurf zu einer Adresse nicht vor, so ist dieser von einer 
in gleicher Weise zusammenzusetzenden Kommission zu fertigen und ohne 
weiteren Bericht dem Reichstage zu überreichen.
	        

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