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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Die Errichtung, Aenderung und Aufhebung der Behörden (Aemter) und die Ernennung, Versetzung und Entlassung der Reichsbeamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • 1. Kapitel. Die Errichtung, Aenderung und Aufhebung der Behörden (Aemter) und die Ernennung, Versetzung und Entlassung der Reichsbeamten.
  • 2. Kapitel. Die einzelnen Reichsbehörden.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VII. Röschnitt. 
Die Behördenorganisation des Reiches. 
1. Kapitel. 
Die Errichtung, Aenderung und Aufhebung der Behörden 
(Aemter) und die Ernennung, Versetzung und Entlassung der 
Reichsbeamten. 
A- Reichs-Verfassung bestimmt in Art. 7, daß der Bundesrat über 
die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen beschließt. Hieraus folgt, daß 
zur Errichtung und zur Aufhebung sowie zur Bestimmung des Sitzes von 
Reichsämtern aller Arten in der Regel der Bundesrat zuständig ist und 
im Zweifel hiefür die Vermutung spricht; sodann folgt aus Artikel 69 der 
Reichs-Verfassung, daß neue Behörden- und Beamtenstellen sowie die Er- 
höhung fester Gehalte nicht stattfinden dürfen, ehe die Einwilligung des 
Reichstags erteilt (Sten. Ber. 186711, S. 118 und 385). Dabei ist es 
nach dem Beisatz: „sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt 
ist“ in Reichs-Verfassung Art. 7, Ziff. 2 aber nicht ausgeschlossen, daß 
durch Spezialgesetze auch andere Organe (s. z. B. R.-G.-Bl. 1895, S. 349) 
hiezu ermächtigt werden. Verfassungsgemäß ist der Reichskanzler durch 
Art. 17 zum verantwortlichen Minister des Reiches bestellt und nach Reichs- 
Verfassung Art. 50 gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen- 
verwaltung dem Kaiser an. 
Die Ernennung, Titulatur, Bestimmung der Bekleidungsart und 
Entlassung, sowie die Beförderung und die Versetzung der Reichsbeamten 
steht dagegen dem Kaiser zu (Reichs-Verfassung Art. 18), desgleichen die Be- 
zeichnung der Aemter. Die Eidesformel hat der Kaiser auf Grund des 
Art. 18 der Reichs-Verfassung wie folgt vorgeschrieben: 
„Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissen- 
den, daß, nachdem ich zum Beamten des Deutschen Reiches bestellt 
worden bin, ich in dieser meiner Eigenschaft Sr. Majestät dem 
Deutschen Kaiser treu und gehorsam sein, die Reich-Verfassung und 
Bock. Staatsrecht. 10 
  
  
  
 
	        

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