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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

244 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Jedes deutsche Kauffahrteischiff, welches von einem außer— 
deutschen Hafen nach einem deutschen Hafen oder nach einem Hafen 
des Kanals, Großbritanniens, des Sundes oder des Kattegats oder 
nach einem außerdeutschen Hafen der Nordsee oder der Ostsee bestimmt 
ist, ist verpflichtet, deutsche Seeleute, welche im Auslande sich in hilfs- 
bedürftigem Zustande befinden, behufs ihrer Zurückbeförderung nach 
Deutschland auf schriftliche Anweisung des Seemannsamtes gegen eine 
Entschädigung nach seinem Bestimmungshafen mitzunehmen. 
In Ansehung ausländischer Seeleute, welche unmittelbar nach 
einem Dienste auf einem deutschen Kauffahrteischiffe außerhalb Deutsch- 
lands sich in einem hilfsbedürftigen Zustande befinden, liegt den nach 
deren Heimatslande bestimmten deutschen Kauffahrteischiffen eine gleiche 
Verpflichtung ob. 
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen kann der Schiffer vom 
Seemannsamt zwangsweise angehalten werden. (Gesetz vom 27. Dezember 
1872, § 1, S. 432.) 
Das Recht, Güter in einem heutschen Seehafen zu 
laden und nach einem andern deutschen Seehafen zu be- 
fördern, um sie daselbst auszuladen (Küstenfrachtfahrt) suieht 
ausschließlich deutschen Schiffen zu. (§ 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1881, 
Reichsgesetzblatt S. 97.) 
Ausländischen Schiffen kann dieses Recht durch Staatsvertrag 
oder durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats 
eingeräumt werden (§ 2.) Dieses ist geschehen für die Schiffe von 
Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbritannien, Italien und Schweden 
und Norwegen (Verordnung vom 29. Dezember 1881, S. 275 u. 276), den 
Niederlanden (Verordnung vom 1. Juni 1886, S. 179; s. auch d. Absch. Seewesen.) 
Der Führer eines ausländischen Schiffes, welches unbefugt Küsten- 
frachtfahrt betreibt, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft. 
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung des Schiffes und der un- 
befugt beförderten Güter erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem 
Verurteilten gehören oder nicht. Der § 42 des Strafgesetzbuchs findet 
entsprechende Anwendung. (8 3.) 
In Betreff der Erwerbung der Staats= oder Reichs- 
angehörigkeit durch Ausländer siehe oben S. 56 und 195 
bis S. 198. 
Auf dem Gebiet des Zivilprozesses gilt folgendes: 
Unter Zustimmung des Bundesrates kann durch Anordnung des 
Neichskanzlers bestimmt werden, daß gegen einen ausländischen Staat 
sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht zur 
Anwendung gebracht wird. (Art. II Ziff. 5 d. Ges. v. 17. Mai 1898, S. 332.) 
Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklagten 
auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. 
Diese Verpflichtung tritt nicht ein: 
1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger an-
	        

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