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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VIII. Abschnitt. 
Das Erfindungspatentwesen. 
J. Bestreben, die Gesetzgebung über die Erfindungspatente in 
Deutschland nach übereinstimmenden Grundsätzen zu regeln, hat sich 
schon zur Zeit der Gründung des Zollvereins kundgegeben; allein erst 
1867 wurde die Notwendigkeit anerkannt, ein einheitliches Recht bezüg- 
lich des Patentwesens zu schaffen und in der Folge wurde diese Materie 
als Sache des Reiches erklärt und in die Reichsverfassung Art. 4, 
Ziff. 7 aufgenommen. . 
Auf Grund dieser Bestimmung wurde am 25. Mai 1877, S. 501 
ein Patentgesetz erlassen. Da dasselbe jedoch in den beteiligten Kreisen 
nicht voll befriedigte, wurde auf Grund der gemachten Erfahrungen 
eine Revision dieses Gesetzes vorgenommen und an Stelle desselben 
das Gesetz vom 7. April 1891, S. 79 und die Verordnung dazu vom 
11. Juli 1891, S. 349 und vom 25. Oktober 1899, S. 661 erlassen. 
Patente werden hienach nur für neue Erfindungen er- 
teilt, die eine gewerbliche Verwertung gestatten. (§ 1.) 
Das Gesetz definiert, was eine Erfindung ist, nicht positiv, sondern 
nur negativ dahin, daß eine Erfindung nicht als neu gelte, wenn sie 
zur Zeit der Anmeldung im Inland oder im Ausland, deutsch oder in anderen 
Sprachen, in öffentlichen Druckschriften, d. h. solchen Druckschriften, die nach 
der Absicht des Verfassers dem gesamten Publikum, also nicht wie ein 
Manufkript einem beschränkten Kreise von Personen, zugänglich gewesen 
sein soll, aus den letzten 100 Jahren bereits derart beschrieben oder 
im Inlande bereits so offenkundig benutzt ist, daß darnach die Benutzung 
durch andere Sachverständige möglich erscheint. (§ 2. 
Ausgenommen von der Patentierung sind: 
1. Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten 
zuwiderlaufen würde; 
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß= und Arzneimitteln, sowie 
von Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, 
soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Her- 
stellung der Gegenstände betreffen.
	        

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