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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

312 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und im deutschen 
Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (8 8.) 
Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen 
Druckschrift muß der Verleger (auch der Kommissions-Verleger), 
sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen 
eine ihm sofort zu erteilende Bescheinigung an die Polizeibehörde 
des Ausgabeorts unentgeltlich abliefern. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druucschriften, 
welche ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Ge- 
werbes oder der Industrie dienen. (8 9.) 
Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift, 
welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen 
Behörden mitgeteilten amtlichen Bekanntmachungen auf deren Verlangen 
gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden 
nächsten Nummern des Blattes aufzunehmen. (8 10.) 
Der Berichtigungszwang. 
Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift ist 
verpflichtet, eine Berichtigung der in letzterer mitgeteilten Thatsachen 
auf Verlangen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson 
ohne Einschaltungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Be- 
richtigung von dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt 
hat und sich auf thatsächliche Angaben beschränkt. 
Entspricht die Berichtigung nicht der Erfordernis des Abs. 1, 
so kann der Redakteur die Aufnahme der Berichtigung ablehnen. Ver- 
weigert er die Aufnahme ohne gesetzlichen Grund, so trifft ihn die 
Strafe des § 19, Abs. 2. 
Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung nächst- 
folgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer und 
zwar in demselben Teile der Druckschrift und mit derselben Schrift, 
wie der Abdruck des zu berichtigenden Artikels geschehen. 
Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung 
den Raum der zu berichtigenden Mitteilung überschreitet; für die über 
dieses Maß hinausgehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren 
zu entrichten. (5 11.) 
Verbotene Veröffentlichungen. 
Oeffentliche Aufforderungen mittelst der Presse zur Aufbringung 
von erkannten Geldstrafen und Kosten sowie öffentliche Bescheinigungen 
über den Empfang von Beträgen zu diesem Zwecke sind verboten. 
Das auf diese Weise Empfangene oder der Wert desselben ist 
der Armenkasse der Sammlung verfallen. (8 16.) 
Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Straf- 
prozesses dürfen durch die Presse nicht vorher veröffentlicht werden, als 
bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben worden sind oder 
das Verfahren sein Ende erreicht hat. (5 17 und § 242 d. Straf-Proz.-Ord.) 
 
	        

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