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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Das Verhältnis der Post- und Telegraphenverwaltung zur Eisenbahnverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • 4a. Kapitel. Der Weltpostverein. (Korrektur)
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Post- und Telegraphenverwaltung.
  • 3. Kapitel. Das Verhältnis der Post- und Telegraphenverwaltung zur Eisenbahnverwaltung.
  • 4. Kapitel. Das Postwesen.
  • 5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
  • 6. Kapitel. Das Fernsprechwesen. (Korrektur)
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

376 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
der im Eisenbahnbetrieb verwendeten Personen herbeigeführt worden 
ist. (Art. 8.) 
Im übrigen wird auf die im Abschnitt „Eisenbahnwesen“ citierten 
zu obigem Gesetz ergangenen Vollzugsvorschriften verwiesen. 
  
4. Kapitel. 
Das Postwesen. 
Dasselbe ist des näheren geregelt durch das Gesetz vom 28. Oktober 
1871, S. 347 und 358, abgeändert durch Gesetz vom 20. Dezember 
1875, S. 318, vom 30. Januar 1877, S. 246 § 13 Abs. 2, Ziff. 4 
und vom 20. Dezember 1899, S. 715 Anl. 2, sowie vom 11. März 
1901, S. 15. Vergl. auch Verordnung vom 22. März 1891, S. 21 
und § 20 der Konkursordnung vom 20. Mai 1898, S. 612. 
Die im § 715 Ziff. 5, 8 der Zivilprozeßordnung und im § 20 
des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok- 
tober 1871 vorgesehenen Beschränkungen kommen im Konkursverfahren 
nicht zur Anwendung. (Konkursordnung vom 10. Februar 1877, § 1, Abs. 3.) 
Darnach gelten folgende Vorschriften: 
I. Ueber die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Post. 
Die Beförderung 
1. aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briese, 
2. aller Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als einmal 
wöchemlich erscheinen, 
gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten 
mit einer Postanstalt des In= oder Auslandes auf andere Weise als 
durch die Post, ist verboten. Hinsichtlich der politischen Zeitungen 
erstreckt dieses Verbot sich nicht auf den 2 meiligen Umkreis ihres Ur- 
sprungsortes. 
Wenn Briefe und Zeitungen (Ziff. 1 und 2) vom Auslande 
eingehen und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt 
sind, oder durch das Gebiet des deutschen Reiches transitieren sollen, 
so müssen sie bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiter- 
beförderung eingeliefert werden. 
Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder 
sonst verschlossenen Paketen befördert werden, sind den verschlossenen 
Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten 
oder sonst verschlossenen Paketen, welche auf andere Weise als durch die 
Post befördert werden, solche verschlossene Briefe, Fakturen, Preis- 
courante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den 
Inhalt des Pakets betreffen. 
Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (§ 1)
	        

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