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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • 4a. Kapitel. Der Weltpostverein. (Korrektur)
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Post- und Telegraphenverwaltung.
  • 3. Kapitel. Das Verhältnis der Post- und Telegraphenverwaltung zur Eisenbahnverwaltung.
  • 4. Kapitel. Das Postwesen.
  • 5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
  • 6. Kapitel. Das Fernsprechwesen. (Korrektur)
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

424 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Der Inhalt der Telegramme 
muß in folgender Reihenfolge abgefaßt sein: 
1. Die besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Bestin- 
mungsort, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der 
Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der Weiter- 
beförderung, der offenen oder der eigenhändigen Bestellung der 
Telegramme 2c. Diese müssen vom Aufgeber in der Urschrist, 
und zwar unmittelbar vor der Ausfschrift niedergeschrieben werden. 
Für diese Vermerke sind nachbezeichnete Abkürzungen zugelassen: 
CR = mit und für Empfangsanzeigen; 
D = dringend; 
EP — Cstafette bezahlt; 
FS = nachsenden; 
MP = eigenhändig zu bestellen; 
PO — Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige; 
POP = Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post; 
P = postlagernd; 
PGR = postlagernd eingeschrieben; 
PP — Post bezahlt; 
PR — Post eingeschrieben; 
RO = offen zu bestellen; 
RP — Antwort bezahlt; 
RPxK — Antwort von X Wörtern bezahlt; 
RPD = dringende Antwort bezahlt; 
RPDN = dringende Antwort von I Wörtern bezahlt; 
RXP — Antwort und Bote bezahlt; 
81 = gebührenpflichtige Dienstnotiz; » 
Tages — zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr morgens nicht 
zu bestellen; 
1C — Vergleichung; 
TAMx — Ausfsschriften. Abkürzungen für Telegramme, die ver- 
vielfältigt und an verschiedene Adressen (Aufschriften) des 
Bestimmungsorts ausgehändigt werden sollen; 
IR = telegraphenlagernd; 
XD — Eilbote bezahlt; 
Im Auslandsverkehr sind nachbezeichnete Abkürzungen zulässig: 
Xbtfrx „für Eilbote bezahlt mit xfr“; 
Xfür Eilbote und telegraphische Anzeige des Botenlohns 
durch die Post bezahlt. 
Gebräuchliche Wortabkürzungen, Gruppen von Buchstaben oder 
Zahlen, die offenbar mit dem übrigen Inhalt des Telegramms im 
Zusammenhang stehen und bei Handels= und Börsengeschäften üblich 
sind, sind in Telegrammen in offener Sprache statthaft. Z 
Das Abgangsdatum und der Abgangsort des Telegramms wird 
von amtswegen beigefügt ohne Anrechnung.
	        

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