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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • 4a. Kapitel. Der Weltpostverein. (Korrektur)
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Post- und Telegraphenverwaltung.
  • 3. Kapitel. Das Verhältnis der Post- und Telegraphenverwaltung zur Eisenbahnverwaltung.
  • 4. Kapitel. Das Postwesen.
  • 5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
  • 6. Kapitel. Das Fernsprechwesen. (Korrektur)
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

426 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
träge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen 
werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn- 
Telegraphenstationen findet diese Bestimmung nicht Anwendung. 
Auch sind die Telegraphenanstalten (mit Ausnahme der Eisenbahn- 
Telegraphenanstalten) ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf 
telegraphischem Weg eingehen, die Auszahlungen dem Empfänger in 
Vertretung der Postanstalt vor geschehener Bestellung der telegraphi- 
schen Postanweisung an die Ortspostanstalt zu bewirken: 
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den 
Wunsch ausgesprochen hat, daß die Auszahlung durch die 
Telegraphenanstalt geschehe, was durch den Zusatz auf 
der Postanweisung „telegraphenlagernd“ auszudrücken ist; 
b) im Falle der Geldempfänger, indem er telegraphische Post- 
anweisung erwartet, der Telegraphenanstalt den Wunsch aus- 
gedrückt hat, die Zahlung gleich nach der Ankunft der An- 
weisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrags der voll- 
ständige Ausweis des Empfängers, falls solcher nicht persönlich und 
als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen. 
Die Nachsendung von Telegrammen. 
Der Aufgeber eines Telegramms kann, wenn er vor der Aufschrift 
den Vermerk „nachzusenden“ oder „FS“ beisetzt, verlangen, daß dasselbe so- 
fort nach der vergeblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt 
an den neuen, ihr in der Wohnung des Empfängers bekannt gegebenen 
Bestimmungsort weiterbefördert werde. Dieser Vermerk kann auch von 
mehreren hintereinanderstehenden Bestimmungsangaben begleitet sein. 
Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die 
bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezuk 
ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse 
bestellt oder weiterbefördert werden. Die diesbezüglichen Anträge sind 
schriftlich zu stellen. 
Bei Aufenthaltsveränderung des Empfängers werden die für ihn 
bestimmten Telegramme von amtswegen nachtelegraphiert. 
Die Vervielfältigung von Telegrammen. 
Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere 
Empfänger in einer Ortschaft oder in verschiedenen, aber in den Be- 
stellbezirk einer und derselben Telegraphenanstalt fallenden Ortlichkeiten 
oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen 
in derselben Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch Post, Eil- 
boten oder Estafette. 
Die Seetelegramme. 
Telegramme, die mit den Schiffen in See mittelst der an der 
Küste gelegenen Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in
	        

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