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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Kapitel. Der Schutz der Eisenbahnen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • 1. Kapitel. Die Eisenbahngesetzgebung.
  • 2. Kapitel. Das Verhältnis des Eisenbahnbetriebs in den Bundesstaaten zum Reich.
  • 3. Kapitel. Die Reichseisenbahnen.
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Eisenbahnverwaltungen zu anderen Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Beförderungs- und Haftpflicht der Eisenbahnen.
  • 6. Kapitel. Der Schutz der Eisenbahnen.
  • 7. Kapitel. Die Reichsbehörden für das Eisenbahnwesen.
  • 8. Kapitel. Die Eisenbahnverträge.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XX. Abschnitt: Das Eisenbahnwesen. 449 
Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und 
zur Aussicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angestellten 
Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten 
einen Transport in Gefahr setzen. (8 316, Ziff. 2.) 
Wird einer der in den §§ 316 und 318 erwähnten Angestellten 
wegen einer der in den 8§ 315 bis 318 bezeichneten Handlungen ver- 
mrteilt, so kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im 
Eisenbahn= oder Telegraphendienste oder in bestimmten Zweigen dieser 
Dienste erklärt werden. (8 319.) 
Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher einer 
zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt, welche nicht so- 
fort nach Mitteilung des rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung 
des Verurteilten bewirken, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eisen- 
bahn= oder Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn er sich nachher 
bei einer Eisenbahn oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, so- 
wie diejenigen, welche ihn wieder angestellt haben, obgleich ihnen die 
erfolgte Unfähigkeitserklärung bekannt war. (§ 320.) 
Wer die Absperrungs= oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhr- 
verbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Ein- 
führens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden 
nd, wissentlich verletzt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. 
Ist infolge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden 
Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnisstrafe von drei Monaten 
bis zu drei Jahren ein. (8 327.) 
Wer die Absperrungs= oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhr- 
verbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Ein- 
führens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissent- 
lich verletzt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Ist infolge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen wor- 
den, so tritt Gefängnisstrafe von Einem Monat bis zu zwei Jahren 
ein. (&* 328.) 
4. In zivilrechtlicher Beziehung: 
Vergleiche hieher die Gesetze vom 3. Mai 1886 S. 131, vom 
17. März 1887 S. 153, 369 und 410, und vom 14. Oktober 1890, 
1892 S. 813, betreffend Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahn- 
Betriebsmittel. 
  
7. Kapitel. 
Die Reichsbehörden für das Eisenbahnwesen 
siehe hierüber oben S. 168 und 169. « 
Boc, Staatsrecht. 29
	        

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