Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Alphabetisches Sachregister.
Document type:
Monograph
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

827 
bs. 1. 
827 
Abs. 2. 
16 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
d. 27. 
Jieder ohne Unterschied der Religion genießt im König- 
reiche ungestörte Gewissens-Freiheit. 
Dern vollen Genuf der staatsbürgerlichen Rechte gewähren 
die drei christlichen Glaubens-Bekenntnisse. Andere christliche 
und nicht christliche Glaubens-Genossen können zur Theilnahme 
an den bürgerlichen Rechten nur in dem Verhältnisse zugelassen 
werden, als sie durch die Grundsätze ihrer Religion an der 
Erfüllung der bürgerlichen Pflichten nicht gehindert werden. 1 
Vierte Verfassungsänderung. Das G v. 31. 
(. oben S. 5) bekimm#, h esetz Dezember 1861 
Einziger Artikel. 
An die Stelle des zweiten Absatzes des 8. 27 der 
Verfassungsurkunde tritt folgende Bestimmung: 
Die staatsbürgerlichen Rechte sind unab— 
hängig von dem religiösen Bekenntnisse. 
In dem F§. 135 der Verfassungsurkunde fallen die 
Worte 
„einem der dreichristlichen Glaubensbekennt- 
nisse angehören und“ 
weg. 1 
1 Zu dieser Verfassungsänderung ist zu bemerken: 
1. Durch die Einführung der Grundrechte war für Württemberg v. 17. Ja- 
nuar 1849 Rechtens geworden, daß durch das religiöse Bekenntniß „der 
Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt 
noch beschränkt“ werde (Grundrechte § 10). Die Verfügung sämmtlicher 
Ministerien in Betreff die Einführung der Grundrechte des deutschen 
Volks v. 14. Januar 1819 (s. oben S. 2) sagt noch besonders zu § 16: 
„Sämmtliche Benachtheiligungen und Unterschiede des veffentlichen und 
des Privat-Rechts, welche die Gesetze bisher an das Bekenntniß einer 
andern Religion, als der drei christlichen Confessionen knüpften, sind 
aufgehoben“ (Regierungs-Blatt 1849 S. 11). 
2. Vom 5. Oktober 1851 datiren zwei Königliche Verordnungen (Reg.-Bl. 
1851 S. 247. 249). Die Eine macht die Aufhebung der Grundrechte 
durch Bundesbeschluß v. 23. August bekannt; die „„ önigliche Verord- 
nung, betr. die Rechtsverhältnisse der Israeliten“ erwägt in Abs. 1, daß 
die Grundrechte weder als Reichsgesetz weiter gölten, noch die Eigen- 
selt fines württembergischen Landesgesetzes je besessen hätten. Abs. 2 
ä ort: 
„in Erwägung, daß hiernach die Nothwendigkeit einer unvexrzüglichen 
gesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der Israeliten eingetreten, 
einstweilen aber, und bis diese erfolgt seyn wird, jeder Rechtsunsicherheit 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment