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Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Homepage

Title:
§ 39. Der Bundesrat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • § 39. Der Bundesrat.
  • § 40. Das Kaisertum.
  • § 41. Der Reichstag.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 158 — 
nungswesen. In jedem Ausschusse hat das Präsidium Preußen eine 
Stimme. außerdem vier andere Staaten je eine. Die Mitglieder 
der beiden ersten Ausschüsse werden vom Kaiser ernannt, doch 
haben in dem für Landheer und Festungen Bayern verfassungs- 
mäßig, Sachsen und Württemberg nach der Militärkonvention 
einen ständigen Sitz, so daß nur eine Stimme frei verfügbar 
bleibt. Die Mitglieder der übrigen Auseschüsse sollen vom Bundes- 
rate gewählt werden. Die Bestellung durch den Kaiser bzw. den 
Bundesrat erstreckt sich nur auf die Staaten, denen es dann, wenn 
sie mehrere Bundesratsbevollmächtigte haben, überlassen bleibt, die 
geeignete Person in den Ausschuß zu entsenden. Die Erneuerung 
der Ausschüsse erfolgt für jede Session des Bundesrates oder für jedes 
Jahr, wobei die Ausscheidenden wieder wählbar sind (Art. 8. RV.). 
Ein Ergebnis der Versailler Verträge ist die Hinzufügung 
des Ausschusses für die auswärtigen Angelegenheiten. Er ist 
eine unregelmäßige Bildung. Das Präsidium Preußen ist in ihm 
nicht vertreten. Er besteht vielmehr aus den Bevollmächtigten der 
Königreiche Bayern, Sachsen, Württemberg und zwei vom Bundes- 
rate alljährlich zu wählenden Mitgliedern unter dem Vorsitze 
Bayerns. Der auswärtige Ausschuß sollte ein Gegengewicht bilden 
gegenüber der einheitlichen Leitung der auswärtigen Politik durch 
den deutschen Kaiser und König von Preußen. Deshalb fehlt in 
ihm auch die preußische Stimme. Eine besondere Bedeutung hat 
der auswärtige Ausschuß nie gewonnen. Denn die RV. hat ihn 
zwar eingesetzt, aber mit keinerlei Befugnissen ausgestattet. Er ist 
nur sehr selten, z. B. 1879, 1900, 1908, zusammengetreten, um 
Mitteilungen der Reichsregierung über die auswärtige Politik ent- 
gegenzunehmen und diese Politik zu billigen. 
Die Stellung des Bundesrates ist eine umfassende. Kein 
Gebiet staatlicher Wirksamkeit ist ihm fremd. Er hat ein volles 
Mitwirkungsrecht bei der Gesetzgebung, so daß jedenfalls kein 
Reichsgesetz ohne seine Zustimmung zustande kommen kann. Er 
ist aber auch neben dem Kaiser Träger der Regierungsgewalt des 
Reiches. Und endlich hat er Befugnisse der Rechtsprechung als 
Staatsgerichtshof.
	        

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