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Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 233 — 
aller Menschen. Ein überall gleicher Normalmensch wurde als 
gegeben vorausgesetzt, und nun galt es, aus dieser Natur die positiv 
gegebenen Unterordnungsverhältnisse, namentlich die Unterwerfung 
der Menschen unter eine Staats- und Rechtsordnung zu erklären. 
Das Mittel dazu bot die vermeintlich überall gleiche menschliche 
Vernunfttätigkeit. So wurde neben jede positive Staats- und 
Rechtslehre eine solche des Naturrechts gesetzt. 
Die Entwicklung aus der überall gleichen Natur des Men- 
schen vermöge der überall gleichen Vernunfttätigkeit hätte nur zu 
einem einheitlichen naturrechtlichen Systeme führen können. Und 
doch entstanden die verschiedensten Lehren nach- und neben- 
einander. 
In der Tat war der naturrechtliche Ausgangspunkt von 
dem überall gleichen Menschen unhaltbar. Alles menschliche Tun 
und Treiben, insbesondere alles menschliche Denken, ist bedingt von 
den Schranken des Ortes und der Zeit. Jedes naturrechtliche 
System entstand daher mit der Prätension, aus der überall gleichen 
Natur des Menschen vermöge der gleichen Vernunfttätigkeit ge- 
schöpft zu sein, doch war es tatsächlich bedingt durch die zeitliche 
und örtliche Umgebung seines Urhebers. Die Abstraktion ist nur 
äußere Form ohne materielle Grundlage. · 
Ja man kann je nach der Stellung des Urhebers zu seiner 
äußeren Umgebung drei verschiedene Richtungen unterscheiden. 
Ist der Verfasser mit den ihn umgebenden Zuständen zufrieden, 
so stellt er diese in idealer Verklärung des Naturrechts als allein 
aus der Natur des Menschen erwachsen und vernünftig dar, so 
Chr. Wolff, der preußische Modephilosoph des 18. Jahrhunderts. 
Sind es dagegen politische Richtungen, die sich gegen die bestehende 
Ordnung der Dinge auflehnen, so wird ihnen das geschichtlich 
Gewordene und tatsächlich Bestehende Unsinn, ihre Forderungen 
erscheinen als das Recht, das mit dem Menschen geboren, als allein 
vernünftig. Diesen Charakter hatte die französische Aufklärungs- 
philosophie des 18. Jahrhunderts. Und endlich war es drittens 
auch möglich, daß Anhänger und Gegner des Bestehenden sich in 
gleicher Weise mit naturrechtlichen Waffen verteidigten und be- 
kämpften. So fand im 17. Jahrhundert der Stuartsche Absolutis-
	        

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