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Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Formen der Regierung, insbesondere die Ministerverantwortlichkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • § 4. Wesen der erblichen Monarchie.
  • § 5. Die Formen der Regierung, insbesondere die Ministerverantwortlichkeit.
  • § 6. Ehren- und Vermögensrechte.
  • § 7. Die Thronfolge.
  • § 8. Thronfolgerecht und Thronfolgeordnung.
  • § 9. Der Regierungsantritt.
  • § 10. Der Verlust der Herrschaft.
  • § 11. Regentschaft und Regierungsstellvertretung.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 22 — 
Wohl aber haben eine Reihe anderer Einzelstaaten ihre Minister— 
verantwortlichkeit als disziplinare mit einem Anklagerechte der 
Kammern und vor einem Staatsgerichtshofe ausgestaltet, so in 
Bayern vor dem obersten Landesgerichte unter Zuziehung von Ge— 
schworenen, in Hessen dem Oberlandesgerichte, in Sachsen, Württem- 
berg und Baden einem besonderen Staatsgerichtshofe. Auch diese 
disziplinare Ausgestaltung der Ministerverantwortlichkeit ist ohne 
praktische Bedeutung. 
5s 6. Sbren- und Vermögensrechte. 
1. Ehrenrechte. Der Monarch führt den monarchischen Titel 
mit den entsprechenden Prädikaten. Während in den Staaten der 
Volkssouveränetät die Neigung besteht, den Titel vom Volke zu 
entnehmen, ist er in Deutschland durchweg vom Lande hergeleitet. 
Dabei wird aber regelmäßig dem Umstande, daß die heutigen 
deutschen Einzelstaaten Einheitsstaaten sind, nicht hinreichend Rech- 
nung getragen, sondern in dem vollen Titel finden alle geschicht- 
lichen Gebiete Erwähnung, aus denen sich der Staat zusammensetzt. 
In Preußen wird unterschieden der große Titel mit Aufzählung 
aller Gebiete, der mittlere mit Aufzählung der wichtigeren und 
einem „2c.“ und der gewöhnlich gebrauchte kleine eines Königs 
von Preußen mit zwei „„2c(. Dem staatsrechtlichen Zustande der 
Gegenwart entspricht der Titel in Württemberg. 
Mit dem Titel verbindet sich der Zusatz „von Gottes Gnaden“, 
ursprünglich in der fränkischen Zeit als Zeichen der Demut gebraucht. 
Staatsrechtlich bedeutet er nicht irgendein göttliches Recht der 
Monarchie, sondern ihre Unabhängigkeit von jeder höheren irdischen 
Gewalt. Daher denn auch in den Staaten der Volkssouveränetät 
die charakteristische Gegenformel: „von Gottes Gnaden und durch 
den Willen der Nation“. 
Dem monarchischen Titel entspricht das Wappen. Auch hier 
besteht aus der Zeit der Gesamtstaatsbildung die Berücksichtigung 
der einzelnen geschichtlichen Gebiete, daher in Preußen ein großes, 
mittleres und kleines Wappen. Letzteres, der preußische Adler, wird 
gewöhnlich gebraucht.
	        

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