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Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_verwaltungsrecht_1911
Title:
Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Dritte, durchgesehene Auflage
Scope:
220 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 25. Das Verwaltungsbeschlußverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • § 23. Der Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte.
  • § 24. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 25. Das Verwaltungsbeschlußverfahren.
  • § 26. Die Kompetenzkonflikte.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Full text

— 106 — 
ist, wird dieser die Beschwerde zur Erklärung vorgelegt. Auch Be- 
weisaufnahme ist zulässig. Die Entscheidung erfolgt regelmäßig 
auf Grund der Akten, ausnahmsweise ist auch eine mündliche 
Verhandlung zulässig. Die Entscheidung bildet ein Beschluß, der 
in eiligen und klaren Fällen auch durch Bescheid des Vorsitzenden 
ersetzt werden kann. 
Gegen die Beschlüsse erster Instanz, soweit sie nicht vom 
Provinzialrate erlassen sind, findet die weitere Beschwerde an die 
nächst höhere Beschlußbehörde statt, deren Einlegung im öffentlichen 
Interesse auch dem Vorsitzenden der ersten Instanz zusteht. Die 
Frist beträgt 14 Tage. Die Einlegung hat bei der ersten Instanz 
zu erfolgen. Das Verfahren in der zweiten Instanz ist dasselbe 
wie in der ersten. 
Ein außerordentliches Rechtsmittel bildet die Anfechtung end- 
gültiger Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit seitens der Vorsitzenden 
durch Klage beim Oberverwaltungsgerichte. 
§ 26. Die Kompetenzkonflikte. 
Zwei Behörden können über ihre Zuständigkeit in Streit ge- 
raten positiv, indem jede von ihnen die Entscheidung der Sache 
für sich beansprucht, negativ, indem beide, obgleich eine von ihnen 
zuständig sein muß, die Entscheidung ablehnen. Die Erledigung 
ist naturgemäß gegeben im Behördenorganismus selbst durch die 
beiden vorgesetzte höhere Instanz, bei Verwaltungsbehörden in 
letzter Linie durch das Staatsministerium, in dem sich die Einheit 
der obersten Verwaltung verkörpert. Soweit eine solche Erledigung 
im Aussichtswege zulässig ist, spricht man von einem Kompetenz- 
oder Zuständigkeitsstreite (Conflit de juridiction). 
Die Möglichkeit dieser Erledigung hört aber auf, wo auf der 
einen Seite ein Gericht, auf der andern eine Verwaltungsbehörde 
steht. Denn die richterlichen Entscheidungen auch über die Zu- 
ständigkeit erfolgen in richterlicher Unabhängigkeit, und es fehlt für 
eine solche Entscheidung an einer den Gerichten und Verwaltungs- 
behörden vorgesetzten gemeinsamen Instanz. Hier spricht man von 
einem Kompetenzkonflikte (Conflit d'attridbution).
	        

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