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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 214. Das Wesen des Etats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
  • Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
  • Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
  • § 213. Geschichtliche Entwicklung des Etats- und Rechnungswesens.
  • § 214. Das Wesen des Etats.
  • § 215. Das Nichtzustandekommen des Etats.
  • § 216. Die Rechnungskontrolle.
  • § 217. Das Staatsschuldenwesen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8214 Das Wesen des Etats. 607 
schöpfende Erklärung über ihre nunmehrige Rechtsauffassung zu 
Beben. 
Soviel kann als unbestreitbar von vornherein festgestellt 
werden, daß von einem sogenannten Ausgabebewilligungsrechte 
der Volksvertretung oder gar bloß des Abgeordnetenhauses in 
Preußen nicht die Rede sein kann. Art 99 der Verfassungs- 
urkunde sagt mit klaren Worten, wie ein Etat zustandekommt, 
nämlich durch Gesetz, also durch eine vom Könige mit Zustimmung 
beider Häuser des Landtages zu erlassende Verordnung. Sollte 
also wirklich der Etat die einzige rechtliche Grundlage der Staats- 
ausgaben sein, so dürften diese Ausgaben gemacht werden, nicht 
weil die Volksvertretung sie bewilligt hat, sondern weil ein Gesetz, 
d. h. der König mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, 
die Ausgaben in den verfassungsmäigen Formen den Behörden 
bewilligte. 
Obgleich sich die Verfassungsurkunde über das Wesen des 
Ausgabeetats nicht weiter ausläßt, hat man in ihm die rechtliche 
Grundlage sämtlicher Staatsausgaben sehen wollen (v. Martit, 
Zorn, Hänel). Hiernach enthielte der Etat Rechtsnormen über 
die Ausgaben derart, daß jede nicht auf dem Etat beruhende 
Ausgabe rechtswidrig wäre. Nehme man an, daß dies wirklich 
geltendes Recht wäre, so würde man damit einen unlöslichen 
Widerspruch in die Verfassungsurkunde hineintragen. Da die 
Durchführung aller vom Staate erlassenen Gesetze fortdauernde 
Ausgaben des Staates erforderlich macht, so ist die Wirksamkeit 
ledes Gesetzes, mag es sich handeln um war es will, bedingt 
durch das Vorhandensein der zu seiner Durchführung erforder- 
lichen Mittel. Ein Gesetz kann nur verändert oder aufgehoben 
werden durch den übereinstimmenden Willen des Königs oder 
beider Häuser des Landtages, gleichwohl sollte aber jeder von den 
dreien gegen den Widerspruch der beiden anderen durch Streichung 
eines Ausgabepostens im Etat die Wirksamkeit des betreffenden 
Gesetzes aufheben können. Die gesetzliche Rechtsordnung steht so 
lange dauernd fest, bis König und Landtag durch übereinstimmen- 
en Willen sie ändern, aber jedes Jahr könnte einer gegen den 
Willen der beiden anderen sie ganz oder teilweise beseitigen. 
Dieser unlösliche Widerspruch wäre vorhanden, wenn die Ver- 
fassungsurkunde wirklich den Etat für die einzige rechtliche Grund-
	        

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