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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Funktionen des Staates. 3 
nungsblatt der freien und Hansestadt Lübeck“ sowie in die 
„sammlung der Lübeckischen Gesetze und Verordnungen“ 
werden keineswegs bloß Gesetze und Verordnungen aufgenom- 
men, die Rechtssätze enthalten, sondern auch zahlreiche andere 
Bekanntmachungen des Senates und der Behörden. 
Besondere gesetzliche Bestimmungen über den Weg, auf 
dem ein Gesetz zustande kommt, gibt es nicht. Folgt man 
der Auffassung, daß von der Feststellung des Gesetzesinhalts 
die Sanktion zu unterscheiden ist, und daß die Sanktion nur 
dem Träger der Staatsgewalt zusteht (Laband, Reichsstaats- 
recht 1907, S. 113ff.), so gelangt man zu dem Ergebnis, daß 
sowohl die Feststellung des Inhalts der Gesetze wie ihre 
Sanktion durch Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich er- 
folgt (Art. 4 Abs. 1 der Verfassung, oben S. 7). Die Aus- 
fertigung und Publikation dagegen ist Sache lediglich des 
Senates. Der tatsächliche Hergang ist regelmäßig der, daß 
der Senat den Gesetzentwurf, nachdem er dem Bürgeraus- 
schuß vorgelesen hat, mit den etwaigen vom Bürgerausschuß 
befürworteten Änderungen, oder auch entgegen dessen Vor- 
schlag oder gar der völligen Ablehnung durch ihn, der Bürger- 
schaft zur Genehmigung vorlegt. Nimmt sie ihn unverändert 
an, so ist damit Rat- und Bürgerschluß zustande gekommen, 
und der Senat veröffentlicht das Gesetz nunmehr im „Gesetz- 
und Verordnungsblatt der freien und Hansestadt Lübeck“, 
das nach der Bekanntmachung der Senatskanzlei vom 15. Sep- 
tember 1899 vom 1. Oktober 1899 an als Beilage des Amts- 
blattes je nach Bedarf, in der Regel Dienstags und Freitags, 
erscheint und sämtliche Verordnungen und Bekanntmachungen 
des Senates sowie diejenigen der Behörden, die von dauernder 
Bedeutung sind, enthält. Diese Bekanntmachung ist als die 
eigentliche verbindliche *) Publikation des Gesetzes anzusehen‘ 
die Aufnahme in die oben erwähnte „Sammlung der Lübecki- 
schen Gesetze und Verordnungen“ ist für die Frage der Ver- 
bindlichkeit des Gesetzes nicht maßgebend; diese Sammlung 
verfolgt nur praktische Zwecke. Die Eingangsformel lautet 
*) Vorschriften über den Zeitpunkt des Inkrafttretens 
fehlen; das Gesetz tritt daher, sofern nicht etwas Besonderes 
bestimmt wird, mit der Verkündung in Kraft. 
6*
	        

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