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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Monograph

Persistent identifier:
calker_verf_gesetze_1906
Title:
Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.
Author:
Calker, Wilhelm van
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verfassung
Place of publication:
Gießen
Publishing house:
Alfred Töpelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1906
Scope:
325 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Teil. Gesetzestexte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
12. Gesetz vom 8. Nov. 1872, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr., (mit den späteren Änderungen und Ergänzungen).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
  • §. 50. Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze.
  • §. 51. Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger.
  • I. Das Königliche Haus.
  • II. Das fürstliche Haus Hohenzollern.
  • III. Das vormals hannöversche Königshaus, das vormals kurhessische, das vormals herzoglich nassauische und das schleswig-holsteinische Fürstenhaus.
  • IV. Die standesherrlichen Häuser.
  • §. 52. Rechtsverhältnisse des niederen Adels.
  • Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger. (8. öl.) 25 
von Preußen!; die fürstliche Familie ist selbswerständlich ebenbürtig. Der Titel der 
Mitglieder ist „Hoheit“. 
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: 
1. Die Mitglieder der fürstlichen Familie sind von der Wehrpflicht befreit 
(s. S. 23). 
2. In bezug auf Staats= und Kommunalsteuern, sowie die Quartier= und Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht gelten für die Mitglieder der fürstlichen Familie die 
gleichen Vorschriften wie für die Königliche (s. S. 23).2 
3. Dagegen haben die Mitglieder der fürstlichen Familie nicht den besonderen 
strafrechtlichen Schutz der landesherrlichen Familien, da ein besonderer Vorbehalt im Ge- 
setz nach dieser Richtung nicht gemacht ist; ebenso ist die Portofreiheit weggefallen. 
4. In nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten (Verlassenschafts-, Ehe-, Vormundschafts- 
sachen) ist der Minister des Königlichen Hauses auch zuständig für die fürstliche Familie 7; 
die fürstlichen Verwaltungsbehörden für das Vermögen haben die gleichen Rechte wie die 
Königliche Hofkammer.“ 
5. In Streitsachen haben die Mitglieder der fürstlichen Familie gleichfalls ihren 
Gerichtsstand vor dem Geheimen Justizrat, bezw. Reichsgericht (s. S. 23). 
6. Die Autonomie ist dem fürstlichen Hause im gleichen Umfange gewahrt wie 
dem Königlichen (s. S. 21).5 
7. Das Haupt der fürstlichen Familie ist kraft königlicher Berufung Mitglied 
des Herrenhauses (s. Bd. I, S. 279). 
Z3. Der Fürst von Hohenzollern ist in jedem Oberamtsbezirk der Hohenzollernschen 
Lande Mitglied der Amtsversammlung und kann sich als solches vertreten lassen; er ist 
ferner Mitglied des Hohenzollernschen Kommunallandtages. 
IIII. Das vormals hannöversche Königshaus, das vormals kurhessische, das 
vormals herzoglich nassauische und das schleswig-holsteinsche Fürstenhaus.7 
Die drei durch das Weltgericht von 1866 ihrer Landeshoheit verlustig gegangenen 
Familien gehören nach wie vor zum deutschen hohen Adel, stehen also wenn auch nicht 
nach den Vorschriften des positiven preußischen Rechtes, so doch nach der ratio legis 
unter den gleichen rechtlichen Gesichtspunkten, welche die Bundesakte, bei deren Erlaß sie 
noch regierende Häuser waren, für die Mediatisierten aufgestellt hatte." Doch kommen 
diese Grundsätze in vollem Umfange zur Zeit nur für das kurhessische Haus? zur Geltung. 
Das nassauische Haus ist durch Ubernahme der Herrschaft über das souveräne Herzog- 
tum Luxemburg aus dem deutschen Staatsverbande ausgeschieden und ist demgemäß in 
erster Linie nach völkerrechtlichen Grundsätzen zu betrachten 10, was nicht ausschließt, daß 
ihm als deutschem Hause besondere gesetzliche Privilegien eingeräumt sind. Das hannöversche 
  
1 Über eine welthistorisch gewordene Anwendung * Vgl. Schulze, Hausges., III, S. 691; 
dieser Oberhauptschaft s. Fürst Bismarck, Ge- 
danken u. Erinnerungen, II, S.82; ferner Rehm, 
Fürstenrecht, S. 242, 374. Die näheren Bestimmun- 
gen in dem Nachtrag v. 26. März 1851 zum fürst- 
lichen Hausgesetze v. 24. Januar 1821 s. Schulze, 
Hausges. III, S. 776; Rehm, Fürstenrecht, 
S. 90 f. 
* Eink. St. G. v. 24. Juni 1891, §. 3, 
Z. 1, nach Maßgabe des A. E. v. 14. Aug. 
852, Kommunalabg. G., S§. 40, 68; s. Rehm, 
S. 464. 
3 Ges. v. 26. April 1851, Art. III, Nr. 1, 
Abs. 3 in Verb. m. A. E. v. 14. Aug. 1852. 
4 Auch die Behörden außerhalb der hohen- 
zollernschen Lande, A. E. v. 2. Aug. 1875 .G. 
S. S. 580). 
  
Bornhak, Pr. St. R., I, S. 343. 
Schön, Recht d. Kommunalverb. S.3399, 150. 
* Bornhak, Pr. St. R., I. S. 335 ff., dessen 
Darstellung jedoch nicht in allen Punkten als zu- 
treffend anerkannt werden kann; vgl. auch Schrö- 
der, D. R. Gesch. (4), S. 805, Nr. 6; Rehm, 
Fürstenrecht, S. 140, 452 ff. und an zahlreichen 
anderen Stellen. 
* Rehm, S. 459, „diejenigen Rechte, 
welche das Haus und seine Glieder nicht speziell 
als regierendes, sondern als schlechthin hoch- 
adeliges besaßen, wurden durch Beendigung der 
Dynastie-Eigenschaft nicht berührt“. 
* Uber dessen Bestand aus der Rumpenheimer 
und den beiden Philippstaler Linien s. Rehm, 
S. 155 f. 
1° Ebenso Schwartz, Verf. Urk., S. 55.
	        

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