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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1874
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874.
Other titles:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang 1874.
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz-Wesen.
  • 3. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • 4. Heimath-Wesen.
  • 5. Konsulat-Wesen.
  • 6. Personal-Veränderungen etc.
  • Stück No. 22. (22.)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 195 — 
sein, daß durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße etc. ein Verstauben der Stoffe 
durch die Fugen nicht eintritt. 
 Zu Nr. 15. Kienruß wird nur in kleinen, in dauerhaften Körben verpackten Tönnchen oder in Ge- 
fäßen, welche inwendig mit in Wasserglas getränktem Papier verklebt sind, zur Beförderung zugelassen. 
Zu Nr. 16. Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Gefäßen zugelassen, die nicht luftdicht ge- 
schlossen sind. 
Zu Nr. 17. Holzmehl wird nur in offenen Wagen und unter guter Bedeckung befördert. 
Zu Nr. 18. Gegenstände der hier genannten Art werden bei Einzelsendungen nur in angemessener 
Verpackung, unverpackt nur in vollen Wagenladungen zur Beförderung angenommen. 
B. 
Heu, Rohr (exkl. span. Rohr), Borke, Stroh (auch Reis- und Flachsstroh) und Torf werden im un- 
verpackten Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung zum Transport zugelassen, daß 
Versender und Empfänger das Auf- und Abladen selbst besorgen. Auch haben Versender auf Verlangen der 
Verwaltung die Bedeckung dieser und der Artikel Gyps, Kalkäscher, Traß und Holzkohlen selbst zu beschaffen. 
C. 
Für solche Gegenstände, deren Verladung oder Transport nach dem Ermessen der übernehmenden Ver- 
waltung besondere Schwierigkeiten verursacht, kann die Beförderung von jedesmal zu vereinbarenden, besonderen 
Bedingungen abhängig gemacht werden. 
§. 49. 
Abschluß des Frachtvertrages. 
Der Frachtvertrag wird durch die Ausstellung des Frachtbriefes seitens des Absenders und durch die 
zum Zeichen der Annahme erfolgende Aufdrückung des Expeditionsstempels seitens der Expedition der Absende- 
station geschlossen. Die Aufdrückung des Expeditionsstempels erfolgt ohne Verzug nach geschehener vollständiger 
Auflieferung des in demselben Frachtbriefe deklarirten Gutes (cfr. §. 55 al. 2). Mit diesem Zeltpunkte ist der 
Frachtvertrag als abgeschlossen zu betrachten und gilt die Uebergabe des Gutes als geschehen. 
§. 50. 
Frachtbriefe. 
Jede Sendung muß von dem vorgeschriebenen gedruckten, von der Eisenbahnverwaltung gestempelten 
Frachtbriefe begleitet sein. Es gelten dafür folgende einzelne Bestimmungen: 
1. Wie für die im §. 48 sub II. A. genannten Gegenstände, so sind auch für die vom Ver- 
sender und Empfänger auf- und abzuladenden Güter und für die unter Zoll- oder Steuer- 
Kontrole stehenden Waaren besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe bei- 
zugeben. 
Ferner dürfen nur solche Gegenstände in denselben Frachtbrief aufgenommen werden, 
welche nach ihrer Beschaffenheit ein Zusammenladen ohne Nachtheil gestatten. 
Bei Aufgabe von Wagenladungen kann der Versender verpflichtet werden, für jeden 
Wagen einen eigenen Frachtbrief dem Gute beizugeben. 
2. Der nach §. 49 abgestempelte Frachtbrief gilt als Beweis über den Vertrag zwischen der 
Eisenbahnverwaltung und dem Absender, jedoch macht bei Gütern, deren Auf- und Abladen 
nach Bestimmung dieses Reglements, des Tarifs oder besonderer Vereinbarung mit dem Ab- 
sender, von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, die Angabe des Gewichts oder der 
Menge des Guts in dem Frachtbriefe keinen Beweis gegen dle Eisenbahn, sofern nicht die 
Verwiegung der Wagenladung oder der Güter, welche dieselbe bilden, erfolgt und die Stück- 
zahl oder das Gewicht, letzteres durch den Wägestempel von der Abgangsstation auf dem 
Frachtbriefe, bescheinigt ist. Den Anträgen auf bahnseitige Feststellung der Stückzahl oder des 
Gewichts der Güter in Wagenladungen muß die Eisenbahn gegen eine von der Aufsichts- 
behörde festzusetzende Gebühr nachkommen, sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenheit eine 
derartige Feststellung ohne erheblichen Aufenthalt ermöglichen, beziehungsweise sofern die auf 
dem Bahnhofe vorhandenen Wägevorrichtungen dazu ausreichen. 
 
26*
	        

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