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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1885
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885.
Volume count:
13
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen.
  • 4. Versicherungs-Wesen.
  • Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 238 — 
Eisenbahnbetriebe, welche wesentliche Bestandtheile eines nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 
6. Juli 1884 versicherungspflichtigen Betriebes sind (vergleiche S. 1 Absatz 6 jenes Gesetzes) fallen nicht 
unter das neue Gesetz und sind daher nicht anzumelden. - 
5. Zur Binnenschiffahrt gehört auch die gewerbsmäßige Kleinschifferei mittelst Kähnen und Gondeln. 
Das vorstehend zu Ziffer 4 Absatz 2 Gesagte gilt auch von den Schiffahrtsbetrieben. 
6. Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden sind Betriebe aller Art, in welchen der 
Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. So ist ein Fuhrwerks- 
besitzer, welcher gewerbsmäßig Personen oder Sachen befördert, nicht zur Anmeldung seines Betriebes ver- 
pflichtet, wenn er den letzteren allein versieht und keinen Kutscher, Postillon, Knecht in demselben beschäftigt. 
Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehöriger des Unternehmers als 
Gehülfe, Lehrling oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe beschäftigt wird: mit Ausnahme der Beschäftigung 
der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte Arbeiterin gilt. 
Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe beschäftigten Arbeiter, 
noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb 2c.) abhängig. 
7. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. 
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, demnach bei verpachteten Betrieben 
der Pächter, bei Betrieben, welche im Nießbrauch besessen werden, der Nießbraucher. 
Für die Anmeldungspflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besitze von physischen oder juristischen 
Personen, des Reichs, eines Bundesstaats, eines Kommunalverbandes oder einer Privatperson ist (vorbehaltlich 
der zu Ziffer 1e hinsichtlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate verwalteten Eisenbahnen 2c. ge- 
machten Ausnahme). - 
8. Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind auch dann anzumelden, wenn sie in Gemäß- 
heit des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 schon früher angemeldet worden waren, z. B. Eisenbahn- 
Reparaturwerkstätten, mit Motoren betriebene Aufzüge in Speichereien und Kellereien, Dampfkrahnbetriebe auf 
Packhösen. In solchen Fällen ist in der neuen Anmeldung auf die frühere Anmeldung Bezug zu nehmen. 
9. Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. 
Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Gewerbezweige, z. B. Speditions- 
und s so sind die sämmtlichen Bestandtheile anzugeben, dabei der Hauptbetrieb besonders 
hervorzuheben. » 
10. Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder 
weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter, junge Leute oder Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob 
sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 —¾ Jahresverdienst sind 
nicht mitzuzählen. Tantièmen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet, bilden einen 
Theil des Jahresverdienstes. ’ 
11. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die 
anzumeldende „durchschnittliche“ Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen 
Betriebes ergiebt. « 
« 12. Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebsdienste stehen 
und Arbeiten, welche zu dem Betriebe der Speicherei 2c. gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, 
ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage (der Packhöfe 2c.) erfolgt. 
13. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen. 
— 14. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird 
derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den 
aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. 
Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte „Bemerkungen“, die Gründe anzugeben, aus 
denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt. 
15. Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf aufmerksam ge- 
macht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 20. Juli 1885 bewirken, sie hierzu durch 
Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können. 
 
	        

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