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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1885
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885.
Volume count:
13
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vertrag über die Einrichtung und Unterhaltung deutscher Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • Vertrag über die Einrichtung und Unterhaltung deutscher Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Statistik. Nachtrag zu Nr. 28 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Aenderung des statistischen Waarenverzeichnisses sowie des Verzeichnisses der Massengüter.
  • Bestimmungen über die Nachweisung des Veredelungeverkehrs mit Ölfrüchten.
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 285 — 
nach Wahl des Reichskanzlers verpflichtet sein, bis zur Höhe der Hälfte der betreffenden Summe entsprechende 
weitere Leistungen zur Durchführung der in diesem Vertrage verfolgten Zwecke zu übernehmen oder aber die 
Hälfte des erwähnten Ueberschusses an die Reichskasse zu erstatten. 
ß Dem Reichskanzler steht es jederzeit frei, von den Geschäftsbüchern des Unternehmers Einsicht 
zu nehmen. 
Artikel 27. 
Zur Sicherstellung der Erfüllung der aus dem gegenwärtigen Vertrage sich ergebenden Verbindlich- 
keiten bestellt der Unternehmer dem Reich eine Kaution von 500 000 Mark (fünfhunderttausend Mark) durch 
Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates, welche nach dem Nennwerthe 
zu berechnen sind. Die Schuldverschreibungen sind nebst Talons und den über 4 Jahre hinausreichenden 
Zinsscheinen bei der Reichs-Hauptkasse zu hinterlegen. 
Diese Kaution soll dem Reich dergestalt haften, daß der Reichskanzler berechtigt ist, wegen der 
Forderungen des Reichs aus dem gegenwärtigen Vertrage an Kapital und Zinsen, nöthigenfalls auch wegen 
der Strafen, sowie wegen der durch Ermittelung der Schäden entstehenden gerichtlichen und außergericht- 
lichen Kosten durch sofortige außergerichtliche, nach Maßgabe der Vorschriften im §. 11 des Gesetzes, betreffend 
die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 zu bewirkenden Verwerthung der Kaution Befriedigung 
zu suchen, insofern der Unternehmer der schriftlichen Aufforderung des Reichskanzlers zur Zahlung nicht 
innerhalb eines von dem letzteren festzusetzenden Zeitraumes nachkommen sollte. Die Kaution ist von dem 
Unternehmer demnächst binnen Monatsfrist wieder auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Im Unter- 
lassungsfalle ist der Reichskanzler berechtigt, die Ergänzung durch Einbehaltung des erforderlichen Betrages 
von der zunächst fällig werdenden Vergütung zu veranlassen. 
Nach Ablauf des gegenwärtigen Vertrages wird die Kaution bezw. der nicht in Anspruch genommene 
Theil derselben dem Unternehmer zurückgegeben, sobald feststeht, daß derselbe aus diesem Vertrage nichts 
mehr zu vertreten hat. 
Artikel 28. 
Der Unternehmer darf ohne schriftliche Genehmigung des Reichskanzlers das Unternehmen weder 
an Andere überlassen, noch ganz oder theilweise in Afterpacht geben. Geschieht solches dennoch, so ist der 
Reichskanzler — unbeschadet der von ihm etwa zu erhebenden Schadenersatzansprüche — berechtigt, sofort 
ohne jede Entschädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten. 
Artikel 29. 
Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auf fünfzehn hintereinander folgende Jahre vom Tage des 
Antritts der ersten Fahrt von Bremerhaven ab und soll als beendet gelten, sobald der letzte fahrplanmäßige 
Dampfer des fünfzehnten Jahres, in welchem ebenfalls je 13 Doppelreisen nach und von Ostasien und 
Australien auszuführen sind, wieder in Bremerhaven eingelaufen ist. 
Ueber die etwaige Fortsetzung des Vertrages über den Zeitraum von fünfzehn Jahren hinaus wird 
eintretendenfalls eine besondere Verständigung mit dem Unternehmer stattfinden. 
Artikel 30. 
Sofern sich der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend einer der in den Artikeln 5 und 6 be 
zeichneten Arten auf einer Linie in einem Jahre bei mehr als der Hälfte der fahrplanmäßigen Fahrten hat 
zu Schulden kommen lassen, oder sobald auf einer Linie mehr als drei fahrplanmäßige Fahrten hintereinander 
ausgefallen sind und dieses Ausfallen nicht durch Krieg oder höhere Gewalt, oder einen ungeachtet der An- 
wendung gehöriger Sorgfalt unvermeidlich gewesenen Unfall verursacht ist, steht dem Reichskanzler das Recht 
zu, entweder den Betrieb mit den in die Linien eingestellten Schiffen für Rechnung und auf Gefahr des 
Unternehmers zu übernehmen oder aber ohne jede weitere Entschädigung des Unternehmers als für die aus- 
geführten Fahrten von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten. 
Artikel 31. 
Erachtet der Reichskanzler eine Aenderung in der Fahrgeschwindigkeit oder in der Zahl der Fahrten 
der Dampfer für nothwendig, so ist der Unternehmer verpflichtet, die entsprechenden Einrichtungen gegen an- 
gemessene Vergütung zu treffen.
	        

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