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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1885
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885.
Volume count:
13
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 41.
Volume count:
41
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend den von der Krankenkasse in der Zeit von der fünften bis zur dreizehnten Woche nach dem Unfall zu leistenden, seitens des Betriebsunternehmers zu erstattenden Mehrbetrag an Krankengeld.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • 1. Versicherungs-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend den von der Krankenkasse in der Zeit von der fünften bis zur dreizehnten Woche nach dem Unfall zu leistenden, seitens des Betriebsunternehmers zu erstattenden Mehrbetrag an Krankengeld.
  • Regulativ, betreffend die Unfallversicherung für den Betrieb der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 482 — 
zu gewähren, für welchen ein Anspruch auf Krankengeld gesetzlich oder statutengemäß besteht. Der Tag des 
Unfalls ist bei der Berechnung des Zeitablaufs nicht mit zu zählen. 
Der Mehrbetrag ist nur dann zu gewähren, wenn der Verletzte gesetzlich oder statutengemäß gegen 
Unfall versichert und der Unfall beim Betriebe eingetreten ist. (§§. 1 und 2 des Unfallversicherungsgesetzes.) 
8. 3. 
Ist der Verletzte in einem Krankenhause untergebracht, und hat derselbe Angehörige, deren Unter- 
halt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat (ogl. §. 7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes), 
so ist demselben ein Mehrbetrag auf Grund des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes insoweit zu 
leisten, als das neben der freien Kur und Verpflegung gewährte Krankengeld ein drittel des bei der Be- 
rechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes nicht erreicht.1) 
Hat dagegen der in einem Krankenhause untergebrachte Verletzte solche Angehörige nicht, so ist dem- 
selben ein Mehrbetrag auf Grund des §. 5 Absatz 9 a. a. O. nur insoweit zu leisten, als ihm nach §. 21 
Ziffer 3 des Krankenversicherungsgesetzes statutengemäß ein Anspruch auf Krankengeld zusteht, und dieses 
den Betrag von einem sechstel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes nicht 
erreicht.2 
8. 4. 
Hülfskassen, welche an Stelle freier ärztlicher Behandlung und freier Arznei ein erhöhtes Kranken- 
geld gewähren (8. 75 letzter Satz des Krankenversicherungsgesetzes), haben dem verletzten Kassenmitgliede für 
die im 8. 2 angegebene Zeit als Mehrbetrag auf Grund des 8. 5 Absatz 9 cit. so viel zu gewähren, als 
zur Erreichung von elf zwölfteln des bei der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde gelegten Arbeits- 
lohnes erforderlich ist.5) 
8. 5. 
Beträgt, abgesehen von dem Falle des §. 4, das gesetzliche oder statutenmäßige Krankengeld, welches 
der Verletzte aus einer Krankenkasse allein oder aus mehreren Krankenkassen zusammen zu beanspruchen hat, 
bereits zwei drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes oder mehr, so steht 
dem Verletzten aus §. 5 Absatz 9 cit. ein Anspruch auf einen Mehrbetrag nicht zu. Ebensowenig hat in 
diesem Falle die Krankenkasse auf Grund dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erstattung gegen den Be- 
triebsunternehmer. 6 
8. 6. 
Bestehen Bedenken gegen den Anspruch des Verletzten auf den in §. 5 Absatz 9 cit. vorgesehenen 
Mehrbetrag, so hat die Verwaltung der Krankenkasse dem Unternehmer desjenigen Betriebes, in welchem sich 
der Unfall ereignet hat, von dem Anspruche Mittheilung zu machen und dessen Erklärung hierüber ein- 
zuholen. Können hierdurch die Bedenken nicht beseitigt werden, so hat die Verwaltung auch die Orts- 
Polizeibehörde sowie die Organe der betheiligten Berufsgenossenschaft um eine Aeußerung zu ersuchen und 
nach dem Ergebnisse, vorbehaltlich der Entscheidung der für Streitigkeiten dieser Art zuständigen Behörde 
(s. 5 Absatz 11 a: a. O.), über den Anspruch nach bestem Ermessen zu beschließen. 
8. 7. 
Die Auszahlung des Mehrbetrages seitens der Krankenkasse hat in der gleichen Weise und an den- 
selben Zahlterminen zu erfolgen, welche für das gesetzlich oder statutengemäß zu gewährende Krankengeld bei 
der Kasse eingeführt sind. 
  
„ Anmerkung 1) Nach §. 7 Absatz 2 des Wankenversicherungsgesetzes ist neben der freien Kur und Verpflegung die 
Hälfte des in F. 6 daselbst festgesetzten Krankengeldes zu leisten. ird das nach F. 6 cit. zu gewährende Krankengeld gemäß 
§. 5 Abs. 9 cit. auf zwei drittel des Arbeitslohns erhöht, so erhöht sich entsprechend das nach §. 7 Absatz 2 zu gewährende 
Krankengeld auf die Hälfte von zwei dritteln, d. i. auf ein drittel des Arbeitslohns. 
2) Nach §. 21 Ziffer 3 des Krankenversicherungsgesetzes kann neben freier Kur und Verpflegung in einem Kranken. 
hause ein Krankengeld bis zu einem achtel des durchschnittlichen Tagelohns auch solchen bewilligt werden, welche nicht den Unter- 
halt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben. Hiernach verhält sich das dem alleinstehenden Verletzten höchstens zu 
gewährende Krankengeld zu dem Krankengeld, welches beim Vorhandensein von Angehörigen gemäß §. 7 Absatz 2 des Kranken- 
versicherungsgesetzes zu gewähren ist, wie 1 zu 2. Wird nun das letztere Krankengeld gemäß der vorstehenden Anmerkung von 
1/ auf ½ des Arbeitslohns erhöht, so * sich im gleichen Verhältniß das dem alleinstehenden Verletzten zu gewährende 
Krankengeld von ½ auf ¼ des Arbeitslohns. 
8) Danach 8. 5 Absatz 9 cit. das Krankengeld von ½ auf ½, also um ½ zu erhöhen ist, so erhöht sich der im 
8#7S. srpuer, Sa deß rankenversicherungsgesetzes bestimmte Mindestbetrag von ¾, wovon ¼ die Stelle freier Kur vertritt, 
6, mithin auf 1½/12.
	        

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