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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 275 — 
und Bindfaden hahen 
bei Brotzucker ohne solche Umschließung ......... 
beiRoh-,Krystall-undgemahlenemZucker..........8 
b)fürRoh-,Krystall-undgemahlenenZuckerineinfachenSäcken....1,5 . 
§. 33. Statt des nach den vorgedachten Sätzen berechneten Nettogewichts wird der Fest- 
stellung der Steuervergütung das in der Anmeldung angegebene zu Grunde gelegt, wenn das 
letztere geringer ist als das durch die Berechnung ermittelte. 
§. 34. Dem Versender und der Steuerstelle steht in jedem Falle die Befugniß zu, statt 
der Berechnung des Nettogewichts nach dem Tarasatze die Ermittelung des Nettogewichts durch 
wirkliche Verwiegung eintreten zu lassen. 
Von Seiten der Abfertigungsstellen ist von dieser Befugniß Gebrauch zu machen, wenn 
anzunehmen ist, daß das wirkliche Nettogewicht erheblich geringer ist, als das aus der Berechnung 
hervorgehende. Zum Anhalt für die Beurtheilung können einzelne Kolli der Nettoverwiegung unter- 
worfen werden. Dies empfiehlt sich namentlich bei Fässern, deren Bruttogewicht weniger als 4% 
Doppelzentner beträgt. 
§. 35. Zur Ermittelung des Nettogewichts einer Waarenpost kann die probeweise Ver- 
wiegung eines Theils der Kolli stattfinden, wenn letztere von gleicher Verpackungsart, gleichem 
Inhalte und annähernd gleichem Bruttogewichte sind. 
§. 36. Solche probeweisen Verwiegungen haben sich bei Zucker aller Art in Säcken und 
bei Kandiszucker in Kisten auf mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen auf mindestens 
5 Prozent der zu der gleichartigen Post gehörenden Kollizahl zu erstrecken. « 
§. 37. Wenn das nach dem Ergebniß der probeweisen Verwiegung sich berechnende durch- 
schnittliche Gewicht der einzelnen Kolli um mehr als 2 Prozent hinter dem aus dem deklarirten 
Gesammtnettogewicht der gleichartigen Waarenpost sich ergebenden Durchschnittsgewichte der einzelnen 
Kolli zurückbleibt, so muß stets die Nettoverwiegung der ganzen Post stattfinden. 
Das deklarirte Nettogewicht des nicht verwogenen Theils der probeweise verwogenen Kolli 
ist nur dann der Berechnung der Steuervergütung zu Grunde zu legen, wenn das durch die Probe- 
verwiegung ermittelte Nettogewicht des betreffenden Theils der Waarenpost das auf diesen Theil 
entfallende deklarirte Nettogewicht erreicht oder übersteigt. . 
Ist dagegen das durch probeweise Verwiegung ermittelte Nettogewicht bis zu höchstens 
2 Prozent geringer als das deklarirte, so kann unter Abstandnahme von der Nettoverwiegung der 
ganzen Waarenpost das Nettogewicht des nicht verwogenen Theils derselben nach dem für das 
einzelne Kollo des verwogenen Theils zu berechnenden Durchschnittsgewicht durch Reduktion be- 
stimmt werden. Sofern der Waarenführer sich hiermit nicht einverstanden erklärt, muß die Netto- 
verwiegung der ganzen Post erfolgen. 
§. 38. Bei der Abfertigung von rangirtem Würfelzucker in Kisten ist auch eine probe- 
weise Feststellung des Nettogewichts in der Art zulässig, daß bei Posten 
von 6 bis einschließlich 18 Kisten 6 Kisten, 
= 19 - 36 -5 12 = 
17 Prozent, 
11 *’) 
u ½nm 1½ 
- 37 J - 100 -— . . . . 18 '- 
bei größeren Posten eine entsprechend größere Anzahl von Kisten ausgesondert und aus diesen 
durch Herausnahme je eines der verschiedenen Seitenbretter und des entsprechenden Theiles der 
Einlagen und Ausfüllungen von Papier aus jeder Kiste 1 beziehungsweise 2, 3 oder mehr die 
Durchschnittstara darstellende leere Kisten gebildet und verwogen werden. 
Bei dieser Feststellung wird das deklarirte Nettogewicht der Steuerberechnung dann zu 
Grunde gelegt, wenn dasselbe das bei der Probeverwiegung ermittelte Gewicht bei keiner der neu 
gebildeten Kisten um mehr als zwei Prozent übersteigt. Ist der Unterschied erheblicher, oder ergiebt 
sich, daß das deklarirte Nettogewicht das für jede neu gebildete Kiste ermittelte Nettogewicht über- 
schreitet, ohne jedoch die Grenze von zwei Prozent zu erreichen, so ist die ganze Waarenpost netto 
zu verwiegen. · 
§. 39. Wird Zucker in Broten in Umschließungen von Papier und Bindfaden zur Ab- 
fertigung gestellt, so ist zur Ermittelung des Nettogewichts das Gewicht dieser Umschließung mit 
einem Tarasatz von 2½ Prozent von dem Gewicht des Zuckers in dieser Umschließung in Abzug 
47
	        

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