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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 279 — 
deshalb in der von dem Steuerpflichtigen auf der zweiten Seite der Vergütungsscheine beziehungs- 
weise auf der letzten Seite der Nachweisungen über mehrere noch nicht fällige Scheine (vergl. 8. 58) 
abzugebenden Bescheinigung über die erfolgte Anrechnung der Vergütung die Fälligkeitstermine des 
mit den Scheinen abgelösten Kredits zu bezeichnen. 
§. 56. Jeder Steuervergütungsschein wird nur mit dem vollen darin genannten Betrage 
entweder angerechnet oder aber durch Baarzahlung eingelöst. Die Anrechnung eines Theils dieses 
Belrages unter Baarzahlung des Restes ist unzulässig. 
Je nachdem der Betrag der Vergütung angerechnet oder baar erhoben wird, hat der In- 
haber die auf der Rückseite des Scheins vorgedruckte erste oder zweite Bescheinigung auszufüllen 
und zu unterschreiben. Diese Bescheinigungen dienen als Kassenquittungen. 
§ 57. Der Inhaber mehrerer fälliger Steuervergütungsscheine hat, wenn er die angewie- 
senen Vergütungen zu gleicher Zeit baar erheben will, die Scheine nach Ziffer 2 der darauf abge- 
druckten Zahlungsbedingungen der betreffenden Steuerstelle mit einem nach Muster 7 aufzustellenden 
Verzeichniß vorzulegen. Es genügt dann eine Quittung des Empfängers über den Gesammtbetrag 
der bezüglichen Vergütungen, welche auf der letzten Seite des Verzeichnisses unter Benutzung des 
Vordrucks auszustellen ist; der Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Steuervergütungsscheine 
bleibt in diesem Falle unausgefüllt. 1 
Unmittelbar nach der Befriedigung des Zahlungsempfängers sind von den Kassenbeamten 
die zu dem Verzeichniß gehörigen Steuervergütungsscheine auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte 
kreuzweise zu durchstreichen. Sodann erfolgt die Ausfüllung des Buchungsvermerks auf der letzten 
Seite des Verzeichnisses. 
§. 58. Ebenso hat derjenige Inhaber von Steuervergütungsscheinen, welcher mehrere fällige 
Scheine auf schuldige Zuckersteuer zu gleicher Zeit in Anrechnung bringen will, dieselben der be- 
treffenden Steuerstelle mittelst Verzeichnisses vorzulegen. Solche Verzeichnisse sind nach Muster 8 
aufzustellen. Die Bestimmungen im §. 57 finden hierbei entsprechende Anwendung. 
Sollen mehrere nicht fällige Steuervergütungsscheine nach der Bestimmung im §. 55 zur 
Ablösung von noch nicht fälligem Kredit verwendet werden, so ist über dieselben von dem Steuer- 
pflichtigen ein besonderes Verzeichniß aufzustellen und der Hebestelle vorzulegen. 
§. 59. Gleich nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter über die im 
Laufe desselben bei ihnen selbst und bei den Unterstellen ihres Bezirks in Anrechnung genommenen 
beziehungsweise durch Baarzahlung eingelösten Steuervergütungsscheine an die vorgesetzte Direktiv- 
behörde Nachweisungen nach Muster 9 einzureichen, in welchen die Scheine nach dem Etatsjahre 
ihrer Ausstellung, und zwar die im gleichen Etatsjahre ausgestellten nach der Reihenfolge der Aus- 
fertigungsnummern aufzuführen sind. Die auf nicht fälligen Kredit in Anrechnung genommenen 
nicht fälligen Steuervergütungsscheine werden unter einem besonderen Abschnitte angesetzt. Wenn die 
betreffenden Scheine von verschiedenen Behörden ausgefertigt sind, ist für jede dieser Ausfertigungs- 
stellen eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Di- 
rektivbehörde ausgefertigten Scheine ist mit & zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die 
Bezeichnung B, C u. s. w. 
In jeder der Nachweisungen sind die in den Spalten 6 bis 8 angesetzten Vergütungs- 
beträge zu summiren. Demnächst werden die Schlußsummen derselben in der Nachwetsung A zu- 
sammengestellt und dort aufgerechnet. Daß die so ermittelte Hauptsumme der Vergütungen mit der 
betreffenden Angabe in der Reichssteuerübersicht übereinstiuumt, hat der Hauptamtsdirigent unter der 
Nachweisung A zu bescheinigen. «- 
Wo Hauptamtsbezirke nicht bestehen, sind die Nachweisungen von den Steuerstellen aufzu- 
stellen und von den Bezirks-Oberkontrolören zu bescheinigen. 
§. 60. Die Direktivbehörde hat die richtige Aufrechnung der Nachweisungen prüfen und 
bescheinigen, auch davon Ueberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung 
sich mit der Reichssteuerübersicht des betreffenden Amts in Uebereinstimmung befindet. Nachdem 
von sämmtlichen Hauptämtern beziehungsweise Steuerstellen des Direktivbezirks die in ihren Reichs- 
steuerübersichten angesetzten Steuervergütungsbeträge für Zucker in der vorgedachten Art speziell nach- 
gewiesen worden sind, werden die Nachweisungen B, C u. s. w. nach den Ausfertigungsstellen ge- 
ordnet und diesen letzteren behufs Löschung der erledigten Steuervergütungsscheine in ihren Ausfer- 
e
	        

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