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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 307 — 
a) Bei Verwendung des Farbenapparats benutzt man als Klärmittel, je nachdem Zucker 
ersten oder zweiten Produkts oder Nachprodukte zur Untersuchung stehen, und je nachdem man eine 
Lampe von größerer oder geringerer Lichtintensität besitzt (vergl. weiter unten), 2 bis 3, 3 bis 10 
beziehungsweise 10 bis 20 Tropfen oder noch mehr Bleiessig, welcher der Zuckerlösung aus einer 
Heberspritzflasche oder einer kleinen Pipette zugesetzt wird. Gelingt die Klärung in dieser Weise 
nicht, so läßt man dem Bleiessigzusatz denjenigen von ebensoviel Alaunlösung folgen, oder man setzt 
zuerst einen bis mehrere Kubikcentimeter Alaunlösung und darauf eine größere Menge Bleiessig als 
zuvor hinzu, bis es gelingt, ein Filtrat von weißlicher oder gelbweißer Farbe zu erzielen. Werden 
die Lösungen dennoch nicht klar, so wird nur mit Bleiessig geklärt und das Filtrat mit möglichst 
wenig (1, 2, auch 3 9) extrahirter Blutkohle oder bei 120 Grad getrockneter Knochenkohle versetzt. 
Bei Anwendung derselben ist das Polarisationsergebniß um den Betrag des Absorptionskoeffizienten 
zu erhöhen, welcher für die dem Beamten gelieferte Kohle angegeben ist. 
Nach der Klärung wird der innere Theil des Halses, das Kölbchen mit destillirtem Wasser, 
welches einer Heberspritzflasche oder einer gewöhnlichen Spritzflasche entnommen wird, abgespült und 
durch tropfenweises Zulaufenlassen die Flüssigkeit auf genau 100 Kubikcentimeter aufgefüllt. Zu 
diesem Zweck bringt man in der vorbeschriebenen Weise das Kölbchen in senkrechter Stellung vor 
das Auge und setzt Wasser hinzu, bis der Aetzstrich des Glases und die untere Kuppe der Flüssigkeit 
in eine Linie fallen. Hierauf wird mit Fließpapier etwa im Halse des Kölbchens noch anhaftende 
Flüssigkeit abgetupft, die Oeffnung desselben durch Andrücken des Daumens oder des Zeigefingers 
geschlossen und der Inhalt des Kolbens durch wiederholtes Umkehren uno Schütteln desselben gut 
durchgemischt. 
b) Bei Benutzung von Halbschattenapparaten genügt für Rohzucker ersten Produkts in der 
Regel als Klärmittel der Zusatz eines dünnen Breis von Thonerdehydrat, welcher in Mengen von 
3 bis 5 Kubikcentimeter in das 100 Kubikcentimeter-Kölbchen vor dem Auffüllen zur Marke mittelst 
einer Pipette gegeben wird. Nur wenn die Zuckerlösung sehr dunkel gefärbt ist, muß als Klärungs- 
mittel Bleiessig angewendet werden. Bezüglich des Zusatzes desselben wird hier ebenso verfahren, 
wie unter n für die Farbenapparate angegeben. Läßt sich mit Bleiessig allein genügende Klärung 
nicht erzielen, so wird Alaunlösung in der ebenfalls unter a beschriebenen Weise zu Hülfe genommen. 
Bis zur Verwendung von Blut= oder Knochenkohle wird man hier kaum zu gehen brauchen, da 
im Halbschattenapparat noch ziemlich dunkle Zuckerlösungen polarisirt werden können. 
Schließlich wird auch hier zur Marke aufgefüllt. 
Bezüglich der Klärung gelten folgende allgemeine Bemerkungen für beide Apparate: 
1. Die Flüssigkeit kann um so dunkler gefärbt sein, je größer die Lichtintensität der Lampe 
ist, welche zur Beleuchtung des Polarisationsapparats dient. Besitzt man die patentirte 
Lampe mit Reflektor von Schmidt & Hänsch, welche sowohl für Gas als Petroleum 
eingerichtet ist, so wird man auch bei Farbenapparaten Blutkohle oder Knochenkohle zur 
Klärung nicht bedürfen, überhaupt im allgemeinen viel weniger von dem Klärmittel 
gebrauchen, als wenn man eine minder vollkommene Lampe zur Verfügung hat. 
Menge und Art des Klärmittels sind also nicht nur von der Beschaffenheit der zu 
untersuchenden Probe, sondern auch von der Qualität der Lampe abhängig. 
2. Bei Anwendung von Bleiessig zur Klärung darf nie ein Ueberschuß davon verwandt 
werden. Ein neuer Tropfen Bleiessig muß stets noch einen deutlichen Niederschlag in 
der Flüssigkeit hervorbringen. Bei einiger Uebung lernt man sehr bald den Punkt 
finden, wo mit dem Bleiessigzusatz aufgehört werden muß. Ist zuviel zugesetzt worden, 
so muß der lUleberschuß durch nachträglichen Zusatz von Alaun in der oben unter à 
beschriebenen Weise ausgefällt werden. 
3. Es ist dringend nöthig, nach dem Auffüllen zu 100 Kubikcentimeter auf das Durch- 
schütteln der Flüssigkeit die größte Sorgfalt zu verwenden, da andernfalls eine genaue 
Polarisation unmöglich ist. 
6 Man schreitet alsdann zur Filtration der Flüssigkeit, welche mittelst eines in einen Glas- 
trichter eingesetzten Papierfilters geschieht. Der Trichter wird auf einen sogenannten Filtrircylinder 
gestellt, welcher die Flüssigkeit aufnimmt, und wird während der Operation, um Verdunstung zu 
verhüten, mit einer Glasplatte oder einem Uhrglase bedeckt gehalten. Trichter und Cylinder müssen 
51 
  
Filtration.
	        

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