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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 33.
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Normativbestimmungen für die Hafenregulative.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872.
  • Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen, betr. das Tabacksteuergesetz vom 16. Juli 1879.
  • Zusammenstellung der Abänderungen und Nachträge a. zu dem Regulativ für Privattransitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mitverschluß der Zollbehörde vom 24. Mai 1880. b. zu den Bestimmungen, betr. Erleichterungen in den Abfertigungsformen für in Flößen eingehendes Bau- und Nutzholz, vom 24. Mai 1880. c. zu dem Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde, vom 13. Mai 1880. d. zu dem Regulativ, betr. die Gewährung einer Vollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, vom 27. Juni 1882.
  • Kolonial-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Einführung einheitlicher Zoll- und Steuerformulare. 33 755
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Normativbestimmungen für die Hafenregulative.
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

K 1. 
— 
— 764 — 
, Bei Schiffen, welche während ihres Aufenthalts im Hafen unausgesetzt unter amtlicher Aufsicht 
stehen, kann von der Abgabe der Schiffs-Provisionsliste abgesehen werden. 
20. Zur Ausstellung der generellen Deklaration (Nr. 19a) werden die dem Amte übergebenen 
Ladungspapiere (Nr. 14) nach erfolgter Abstempelung und Nummerirung dem Schiffsführer zurück- 
gegeben. . 
Die der Deklaration wieder beizufügenden Ladungspapiere sind sodann von dem Amte mit der 
Deklaration zu vergleichen und, wenn sich hierbei Uebereinstimmung ergiebt, beziehungsweise nach statt- 
gebapter Erörterung etwaiger Abweichungen und Berichtigung der Deklaration, dem Schiffsführer wieder 
zuzustellen. ;- 
Die Schiffs-Provisionsliste (Nr. 19e) ist in zwei Exemplaren auszufertigen, von welchen das eine 
nach geschehener Revision (Nr. 21) von dem Schiffsführer bis zum Wiederausgang in See an Bord 
in Verwahrung zu nehmen ist. 
Bei Schiffen, auf denen über die an Bord befindlichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft 
und des Schiffers bestimmten Mund= und anderen Vorräthe, sowie über die Schiffs-Inventarienstücke 
genau Buch geführt wird, kann in der Schiffs-Provisionsliste auf die betreffenden Bücher Bezug genommen 
werden; es bedarf dann der speziellen Eintragung der in den letzteren nachgewiesenen Gegenstände in der 
Schiffs-Provisionsliste nicht. Die gedachten Anschreibungen sind den revidirenden Zollbeamten zur Visirung 
vorzulegen. · 
21. Nach erfolgter Uebergabe der unter Nr. 19 genannten Deklarationen erfolgt die vorläufige 
Revision des Schiffes. Durch dieselbe sollen die Beamten davon Ueberzeugung erlangen: 
a) daß die von dem Schiffsführer abgegebene Lukendeklaration (Nr. 19b) hinsichtlich der Zugänge 
zum Schiffsraum und etwaiger geheimer Behältnisse, welche den Beamten an Ort und Stelle 
zu zeigen sind, vollständig und richtig ist; 6 
b) daß die als verschlußfähig bezeichneten Waarenräume des Schiffes sich zur Anlegung eines sichern- 
den amtlichen Verschlusses eignen; 
bar alle außerhalb dieser Räume befindlichen Waaren in der generellen Deklaration angegeben 
ind. 
Zugleich findet die spezielle Revision des Proviants, sowie der Effekten der Schiffsmannschaft und 
des Reisegepäcks der Passagiere, sofern nicht das letztere bereits nach Nr. 18 abgefertigt ist oder dafür 
Abfertigung unter Begleitschein-Kontrole beantragt wird, statt, imgleichen, soweit thunlich, die Revision der 
Schiffsvorräthe, der Utensilien und Inventarienstücke (vergl. Nr. 31). 
J 22. Der Schiffsproviant wird insoweit zollfrei und außer Kontrole gelassen, als derselbe den 
muthmaßlichen Bedarf der Schiffsmannschaft während der Dauer des Aufenthalts des Schiffes im Lande 
nicht übersteigt. Dagegen werden die diesen Bedarf übersteigenden Mengen zur Verzollung gezogen oder 
auf den Antrag des Schiffsführers unter amtlichen Verschluß gesetzt. 
Letztere können auch in die Niederlage aufgenommen oder in geeigneten Fällen unverschlossen in 
  
den Händen des Schiffsführers belassen werden. 
Wird bei längerem Aufenthalt des Schiffes im Hafen der freigelassene Vorrath erschöpft, so kann 
ein weiterer Theil zollfrei verabfolgt werden, in welchem Falle beiden Exemplaren der Provisionsliste eine 
bezügliche amtliche Bemerkung beizufügen ist. 
Derjenige Schiffsproviant, welcher an das Land gebracht werden soll, um dort in den freien 
Verkehr zu treten, unterliegt der Verzollung (vergl. Nr. 47). 
23. Die mit den Schiffen in das Zollgebiet eingegangenen gewöhnlichen Schiffsutensilien, zu 
denen nur diejenigen Inventarienstücke zu rechnen sind, welche in der Nachweisung Anlage E 1 aufgeführt sind, 
bleiben nach Nr. 154 des Zolltarifs zollfrei. « 
Alle übrigen beweglichen Inventarienstücke sind, so lange sie an Bord bleiben, ebenfalls zollfrei. 
Schiffs-Inventarienstücke der im Absatz 2 gedachten Art, welche an das Land gebracht werden 
sollen, sind anzumelden und unterliegen, wenn sie in den freien Verkehr treten, dem tarifmäßigen Ein- 
gangszoll, insofern deren Abstammung aus dem Inlande oder deren bereits erfolgte Verzollung beziehungs- 
weise Freischreibung nicht nachgewiesen wird, oder soweit sie nicht als Reisegeräth nach §. 5 Nr. 4 des 
Zolltarifgesetzes zollfrei sind. 
Behufs Erleichterung des Nachweises über die inländische Abstammung 2c. können die Schiffs- 
führer amtlich beglaubigte Inventarienverzeichnisse von der Einrichtung des Musters E 2 führen, in welche 
  
21— der Zugang an inländischen oder aus dem freien Verkehr des Inlandes stammenden neuen Inventarien-
	        

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