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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

Contents: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 82. Die Arbeiterversorgung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Geschichte der Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • l. Wege. §§ 94-96.
  • II. Wasser.
  • III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
  • 1. Wasserstraßen im allgemeinen. § 100.
  • 2. Binnenschiffahrt. § 101.
  • 3. Flößerei. § 102.
  • 4. Seeschiffahrt. §§ 103-105.
  • IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
  • V. Maß, Gewicht, Zeit.
  • VI. Geld.
  • VII Kredit.
  • VIII. Privatversicherung.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

274 Zweites Buch Sechster Abschnitt. $ 105. 
rivatrechtlichen Folgen begleitet, sondern auch mit öffentlichen Strafen 
edroht!*, Es besteht eine besondere Behördenorganisation mit der. 
Aufgabe, bei Abschluß und Beendigung des Heuervertrages mitzu- 
wirken und für die Erfüllung der daraus hervorgehenden Ver- 
pflichtungen zu sorgen. Diese Behörden sind die Seemannsämter'®. 
Innerhalb des Reichsgebietes fungieren als solche die Musterungs- 
behörden (und Hafenpolizeibehörden) der einzelnen Bundesstaaten, 
im Auslande die Konsulate des Deutschen Reiches. Die Befugnisse 
und Funktionen der Seemannsämter sind: 
a) Vornahme derjenigen Akte freiwilliger Gerichtsbarkeit, die 
sich auf den Heuervertrag beziehen. Sie haben u. a. die Anweisungen 
der Schiffsleute entgegenzunehmen und ihnen die Seefahrtsbücher 
auszuhändigen !”. Vor ihnen geschieht die Anmusterung, d.h. die Ver- 
lautbarung des mit dem Schiffsmann geschlossenen Heuervertrages !®. 
Sie haben die Musterrolle auszustellen! und in das Seefahrtsbuch 
des Schiffsmannes, wenn es zu diesem Zweck vorgelegt.wird, einen 
Vermerk über die Anmusterung und die Zeit des Dienstantrittes ein- 
zutragen ®°. Der Schiffsmann, der durch ein unabwendbares Hinder- 
nis außer stand gesetzt wird, den Dienst anzutreten, muß sich ihnen 
gegenüber darüber ausweisen ?!, Vor ihnen geschieht die Abmusterung, 
d. h. die Verlautbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses *®, 
sie haben darüber einen Vermerk in die Musterrolle und das See- 
fahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmannes aufzunehmen °®, Ihnen 
ist nach Beendigung der Reise die Musterrolle auszuliefern*. 
b) Die Entscheidung gewisser Streitigkeiten zwi- 
schen Schiffer und Schiffsmannschaft. Sie haben. für den 
Fall, daß eine bestimmte Heuer in dem Heuervertrage nicht verein- 
bart ist, festzusetzen, welche Heuer als die übliche anzusehen ist ?®. 
Sie haben Beschwerden über Seeuntüchtigkeit und ungenügende Ver- 
proviantierung des Schiffes zu entscheiden. Sie haben die Schiffs- 
leute, die sich dem Dienste entziehen, zwangsweise zur Erfüllung 
ihrer Pflichten anzuhalten ®*. Bei allen Streitigkeiten, die zu ihrer 
Kenntnis gebracht werden, sollen sie eine gütliche Ausgleichung ver- 
suchen °”. Den Seemannsämtern im Auslande steht, da es dem Schiffs- 
manne verboten ist, den Schiffer vor einem ausländischen Gerichte 
zu belangen, bei allen Klagen desselben ein vorläufiges Entscheidungs- 
recht zu?®. Die Seemannsämter im Inlande entscheiden Streitigkeiten, 
welche nach der Anmusterung über Antritt oder Fortsetzung des 
‘Dienstes entstehen, unter Vorbehalt des Rechtsweges *®. 
1 [Seem.O. $$ 98 #.] 
. '* [Seem.O. $ 5. — Als deutsche Häfen gelten nur die Häfen des Reichs- 
gebiets ($ 6), Die Schutzgebiete gelten im Sinne der Seem.O. als Inland.] 
o 450° [Seem.O. $ 5. Vgl. ausführlich: Art. Seemanunsämter preuß. Handwb. 
nn] . 
[7 Seem.O. $$ 7, 9. 18 Seem.O, $ 13. '% Seem.O. $ 14. 2° Seem.O. $ 16. 
*ı Seem.O. $ 17. ®® Seem.0. $ 18. ? Seem.O,. 819. ** Seem.O. aa 25 Seem. 
0 u 2° Scem.O. $ 33, °7 Seem.O. $ 128. *® Seem.O. $ 129. :? Seem.O.
	        

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