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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1904
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
32
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Handels- und Gewerbewesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Prüfungsordnung für Apotheker.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXII. Jahrganges 1904.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Zoll- und Steuerwesen.
  • 3. Handels- und Gewerbewesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Prüfungsordnung für Apotheker.
  • 4. Polizeiwesen.
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 153 — 
heigefügten Muster 2 ausgefertigt und nebst den gemäß § 6 vorgelegten Zeugnissen dem ausbildenden Magee- 
bonhtgeler zur Aushändigung an. den Prüfling zugestellt. . XE: 
an dem Prüfungszeugnis ist das Gesamtergebnis durch eine der Zensuren „sehr gut“, „gut“, 
„genügend“ zu bezeichnen. #15 · ·- 
Das Nichtbestehen der Prüfung hat die Verlängerung der Ausbildungszeit um drei bis sechs 
Monate zur Folge; nach dieser Frist muß die Prüfung vollständig wiederholt werden. 
UÜber das Nichtbestehen ist von der Prüfungskommission ein Vermerk auf der im § 6 Ziffer 2 
genannten Urkunde zu machen. *# 6 
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen wird, ist auf 
drei Monate zurückzustellen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht 
zugelassen. 
II. Pharmazeutische Prüfung. 
8 16. 
Die pharmazeutische Prüfung kann vor jeder bei einer Universität oder einer Technischen Hoch— 
schule des Deutschen Reichs eingerichteten pharmazeutischen Prüfungskommission abgelegt werden. 
Die Prüfungskommissionen werden jährlich von der zuständigen Behörde (§ 1) aus je einem Lehrer 
der Botanik, der Chemie, der Pharmazie und der Physik sowie einem oder zwei Apothekern gebildet. 
Der Lehrer der Chemie kann durch den Lehrer der Pharmazie ersetzt werden. · 
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden von der zuständigen Behörde 
(§ 1) ernannt; sie können aus der Zahl der Mitglieder gewählt werden. « 
·· Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen, achtet 
darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, bestimmt unter Beachtung 
der Vorschriften der Prüfungsordnung die Examinatoren für die einzelnen Prüfungsabschnitte, ordnet 
bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach 
Abschluß einer jeden Prüfungsperiode der vorgesetzten Behörde über die Tätigkeit der Kommission und 
legt Rechnung über die Gebühren. 
In jedem Jahre finden zweimal (im Sommer= und im Winterhalbjahre) Prüfungen statt. 
817. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Behörde (§ 1) oder bei der 
von dieser bezeichneten Dienststelle einzureichen. --- 
«, Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahre muß spätestens bis zum 15. März, die 
Meldung zur Prüfung im Winterhalbjahre spätestens bis zum 15. August unter Beifügung der erforder- 
lichen Zeugnisse eingehen. Spätere Meldungen dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. 
Deer Meldung sind die nach § 6 für die Zulassung zur pharmazeutischen Vorprüfung erforder- 
lichen Nachweise sowie das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung (§ 14) beizufügen. 
Die Zulassung zur Prüfung ist außerdem bedingt durch den Nachweis: 1 
1. einer nach bestandener pharmazeutischer Vorprüfung und vor Beginn des Universitäts- 
studiums (Ziffer 2) in Apotheken des Deutschen Reichs zugebrachten Gehilfenzeit von 
mindestens einjähriger Dauer; . 
2. eines durch ein Abgangszeugnis bescheinigten sachgemäßen Studiums von mindestens 
vier Halbjahren an einer Universität des Deutschen Reichs. Insbesondere ist nachzu— 
weisen, daß der Studierende während des Universitätsstudiums mindestens je zwei Halb— 
jahre an analhtisch-chemischen. und pharmazeutisch-chemischen Ubungen, mindestens ein 
Halbjahr an Ubungen in der mikroskopischen Untersuchung von Drogen und Pflanzen- 
pulvern regelmäßig teilgenommen, auch sich mit den üblichen Sterilisationsverfahren ver- 
traut gemacht hat; die Nachweise sind durch Bescheinigungen der zuständigen Universitäts- 
lehrer zu erbringen. « 
1 Dem Besuch einer Universität steht der Besuch der Technischen Hochschulen zu Stuttgart, Karls- 
ruhe, Darmstadt und Braunschweig gleich.
	        

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