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Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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fullscreen: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1909
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
37
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Polizeiwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Full text

308 Hugo Preuss, Die kommunale Selbstverwaltung in Deutschland. 
  
St. O©. Ein solcher Entwurf wurde auch 1876 von der Regierung eingebracht, um „die unerlässliche 
weitgreifende Umgestaltung mittels eines völlig neuen, die gesamte städtische Verfassung ein- 
heitlich und übersichtlich regelnden Gesetzes herbeizuführen“, wie es in den Motiven heisst. Nicht 
nur die Einordnung in das neue, von der Kreisverfassung beherrschte Behördensystem sollte 
dadurch für die Städte erträglicher gestaltet, sondern auch der als unhaltbar anerkannte Zustand 
der Geltung von etwa 20 verschiedenen Städte- und Landgemeinde-Ordnungen mit vielfach veralteten 
Bestimmungen beseitigt werden. Der Entwurf scheiterte jedoch am Widerstande des Herren- 
hauses; und damit haben sich alle jene Uebelstände bis heute unverändert erhalten. 
Doch auch für das Prinzip der ganzen Reformgesetzgebung war die Konstruktion jener 
Behörden von verhängnisvollster Bedeutung. Der ursprüngliche Grundgedanke dieser Reform 
war der einer Dezentralisation der Staatsverwaltung durch Selbstverwaltung gewesen, das not- 
wendig immer wiederkehrende SteinscheLeitmotiv. Dazu war die Organisation der höheren Kommu- 
nalkörper, Kreis und Provinz, notwendige Voraussetzung; aber sie schuf doch nur die Formen, die 
ihren Inhalt erst durch die Uebertragung der bisher vom Staatszentrum bureaukratisch geleiteten 
inneren Landesverwaltung an die kommunalen Selbstverwaltungskörper erhalten sollten. Dem- 
gemäss erwartete man auch noch bei Verabschiedung der Kr. O. ganz allgemein von dem Fort- 
gange der Reform die Aufhebung des alten Hauptsitzes bureaukratischer Landesverwaltung, der 
Bezirksregierungen, und die Aufteilung ihrer Zuständigkeit zwischen Kreis und Provinz. Mit der 
Prov. O. trat jedoch eine bedeutsame Schwenkung ein. Die bureaukratische Bezirksinstanz wurde 
konsolidiert; und ausser einigen Spezialangelegenheiten, die den Provinzialgemeinden zugewiesen 
wurden, fand keine Dezentralisation durch kommunale Selbstverwaltung statt; vielmehr wurden 
jene neuen, aus Berufs- und Ehrenbeamten gemischten Staatsbehörden gebildet, die man seitdem 
ebenso hartnäckig wie falsch als „Selbstverwaltungsorgane“ bezeichnet. Dass man den Widersinn 
dieser Bezeichnung jemals übersehen konnte, das erklärt sich aus der lange herrschenden und noch 
heute nicht ganz ausgestorbenen, falschen Identifizierung der Verwaltung durch Ehrenämter 
mit dem Begriff der Selbstverwaltung. Weil in jenen Kollegien auch Ehrenbeamte sitzen, verfiel 
man in den Wahn, Behörden als Selbstverwaltungsorgane gelten zu lassen, die unter der Leitung 
der eigentlichen Träger der Staatsbureaukratie stehen! Jene Identifizierung ergab sich aus der 
Doktrin von dem Gegensatz zwischen „wirtschaftlicher“ und „obrigkeitlicher“ Selbstverwaltung 
und diese Doktrin beruhte wiederum auf der Irrlehre, dass Kommunalverwaltung ihrer Natur nach 
nur wirtschaftliche Verwaltung sei, während alle „obrigkeitliche‘“‘ Verwaltung begrifflich „staatlich“ 
sei. Diese Dogmatik war ein altes Erbstück des doktrinären Liberalismus und, gestützt 
durch die wissenschaftliche und politische Autorität Gneists, noch so wirksam, dass sich der damals 
einflussreiche Liberalismus auf die abschüssige Bahn dieser fälschlich s.g. „Selbstverwaltungs- 
organisation‘ drängen liess. Allerdings forderte er programmatisch „eine Reform der staatlichen 
Obrigkeitsverwaltung im Sinne der Selbstverwaltung‘‘ und daneben, wie man es gern ausdrückte, 
„eine Verbindung der kommunalen Wirtschafts- mit der staatlichen Obrigkeitsverwaltung“. 
Aber worin sollte das Wesen jener „obrigkeitlichen Selbstverwaltung‘ im Unterschiede von sonstiger 
staatlicher Verwaltung denn bestehen, da man die Kommunalisierung der „obrigkeitlichen“ 
Funktionen als Widerspruch zum „wirtschaftlichen“ Charakter der Kommunalverwaltung ansah ? 
Da blieb freilich kein anderer Anhaltspunkt als der Unterschied von besoldetem Berufs- und un- 
besoldetem Ehrenamt. So entstand das Dogma: obrigkeitliche Selbstverwaltung ist die Verwaltung 
von Staatsämtern durch unbesoldete Ehrenbeamte! Also ist der vom Oberpräsidenten ernannte, 
dem Landrat subordinierte ländliche Polizeiverwalter, der Amtsvorsteher: Organ der Selbst- 
verwaltung; und sogar die Verbindung mit der „wirtschaftlichen Kommunalverwaltung‘ ist durch 
die Vorschlagsliste des Kreistages erfreulich hergestellt. Aber das gilt nur, falls sich ein unbesoldeter 
Ebrenbeamter für den Posten findet; andernfalls kann der Oberpräsident auch einen besoldeten 
Beamten hinsetzen; — und sofort hört dasselbe Amt auf, Organ der Selbstverwaltung zu sein! 
Nach derselben Formel ist dann freilich der Provinzialrat zu 5/,, der Bezirksausschuss zu ®], 
Selbstverwaltungsorgan; und die Verbindung mit der „wirtschaftlichen Kommunalverwaltung‘“ 
ist hier sogar durch Wahl der Selbstverwaltungs-Siebentel seitens des Prov.-Ausschusses hergestellt. 
Aber ist es eine mögliche Vorstellung, dass ein und dieselbe Behörde zu einem gewissen Bruchteil
	        

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