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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1910
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
38
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Maß- und Gewichtswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Prüfungsbestimmungen der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVIII. Jahrganges 1910.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • 3. Marine und Schiffahrt.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • 5. Maß- und Gewichtswesen.
  • Prüfungsbestimmungen der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
  • 6. Polizeiwesen.
  • Beilage zu Nr. 15 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Marine und Schiffahrt.
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)

Full text

Nachprüfung. 
Gebühren,. 
Mitteilung 
von Prüfungs- 
ergebnissen an 
Dritte. 
Veröffentlichung 
von Prüfungs- 
ergebnissen. 
— 104 — 
812. 
Unter Nachprüfung wird die wiederholte, in der Regel vereinfachte Prüfung solcher Gegen— 
stände verstanden, welche sich als bereits früher in der Reichsanstalt geprüft identifizieren lassen. Gegen— 
stände, an denen seit der letzten Prüfung oder Beglaubigung wesentliche Teile geändert oder die Ver— 
schlüsse entfernt worden sind, werden nicht zur Nachprüfung zugelassen, sondern so behandelt, als ob 
sie zum ersten Mal an die Reichsanstalt eingesandt worden wären. 
Der zuletzt ausgestellte Prüfungs- oder Beglaubigungsschein ist mit einzureichen. Er wird 
ungültig gemacht und dem Einsender zurückgegeben. 
Kann nach dem Ausfall der Nachprüfung ein neuer Prüfungs= oder Beglaubigungsschein aus- 
gestellt werden, so wird in diesem auf die frühere Prüfung hingewiesen. 
Im übrigen wird bei der Nachprüfung, wie folgt, verfahren: 
a) bei geprüften Gegenständen. 
Wird ein neuer Prüfungsschein ausgestellt, so erhält der Gegenstand die Jahreszahl der neuen 
Prüfung, wenn sein Stempel die Angabe eines Jahres bereits enthielt. 
b) bei beglaubigten Gegenständen. 
Der Gegenstand wird nur hinsichtlich des Einhaltens der Beglaubigungs-Fehlergrenzen geprüft. 
Liegen seine Angaben, eventuell nach Justierung durch die Reichsanstalt (vgl. § 10), innerhalb dieser 
Fehlergrenzen, so behält der Gegenstand seinen alten Beglaubigungsstempel und wird nötigenfalls mit 
der Jahreszahl der neuen Prüfung versehen. 
Hält er die Fehlergrenzen nicht ein, so wird der Beglaubigungsstempel entfernt oder ungültig 
gemacht und das Prüfungsergebnis dem Einsender in einem Prüfungsschein oder im Abfertigungs- 
schreiben mitgeteilt. 
13. 
Soweit nicht in den besonderen Bestimmungen feste Gebührensätze für die Prüfung und 
Beglaubigung von Instrumenten usw. vorgeschrieben sind, erfolgt die Berechnung der Gebühren nach 
Maßgabe der aufgewendeten Arbeitszeit und des Verbrauchs an Material und elektrischer Energie. 
Hierbei wird für die Arbeitsstunde eines wissenschaftlichen Beamten der Satz von 5 , für die 
anderer Beamten der Satz von 2,50 J" zu Grunde gelegt. 
Bei beschleunigten Prüfungen (§ 6) gelten die doppelten, bei Nachprüfungen (§ 12) er- 
mäßigte Gebühren. Ausnahmen hiervon sind in den besonderen Bestimmungen angegeben. 
Für Prüfungen außerhalb der Reichsanstalt (§ 5) wird das 1½K-fache der Gebühren berechnet; 
dazu treten gegebenenfalls Reise= und Tagegelder, Transportkosten für Apparate, Ersatz barer Aus- 
lagen u. dergl. 
Die Gebühren für Nachtarbeiten sind besonders zu vereinbaren. 
Bei gleichzeitiger Einreichung einer größeren Anzahl gleichartiger Apparate zur Prüfung kann 
eine der verminderten Arbeitsleistung entsprechende Kürzung der Gebühren eintreten. 
E 14. 
Die Ergebnisse der Prüfung werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Antragstellers 
anderen mitgeteilt. 
E 15. 
Schreiben der Reichsanstalt, welche Prüfungsergebnisse enthalten, sowie Prüfungs= und Be- 
glaubigungsscheine dürfen für geschäftliche Zwecke in Zeitschriften, Geschäftsanzeigen und sonstigen 
Drucksachen nur im vollen Wortlaut veröffentlicht werden, Auszüge aber sowie Fassungen, die 
durch Zusätze oder Kürzungen entstanden sind, nur dann, wenn der Wortlaut der beabsichtigten Ver- 
öffentlichung von der Reichsanstalt gebilligt worden ist.
	        

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