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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1910
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
38
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, der Anleitung für die Zollabfertigung und der Post-Zollordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVIII. Jahrganges 1910.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Statistik.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, der Anleitung für die Zollabfertigung und der Post-Zollordnung.
  • 4. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)

Full text

353. 
354. 
355. 
356 
357. 
358. 
359. 
360. 
361. 
— 166 — 
In dem Stichwort „Stabeisen“ ist am Schlusse vor der Anmerkung folgender Hinweis aufzunehmen: 
„S. auch die Allgemeine Anmerkung 4 zu Eisen usw.“ 
In dem Stichwort „Stahlstein“ ist in der Klammer vor „ein“ einzufügen „Spateisenstein,“. 
Das Stichwort „Stearinpech“ erhält folgende Fassung: 
„Stearinpech (Fettpech, im Wasser untersinkende pechartige Rückstände 
von der Destillation tierischer oder pflanzlicher Fetth S 243 frei“. 
Hinter dem Stichwort „Stearinsäure“ ist als neues Stichwort aufzunehmen: 
„Stearinteer (teerartige und im Wasser nicht untersinkende kechertige 1 
Rückstände von der Destillation tierischer oder pflanzlicher Fette #. 130 2“. 
Das Stichwort „Steine“ ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen: 
a) In der zweiten Zeile der Ziffer 1 ist statt „Bau--, Bruch= und Werksteine“ zu setzen „Bruch- 
und Werksteine". 
b) Die Anmerkung zu 1 a erhält folgende Fassung: 
„Anmerkung zu 1a. Unter bloß roh behauenen Steinen werden solche verstanden, welche lediglich eine 
Bearbeitung mit dem Zweispitz (Spitzhammer) oder mit dem Spitzmeißel zeigen, wie sie erfolgt, um von 
dem Stein überflüssige Teile abzuschlagen und ihn zur Versendung geeignet zu machen. Dagegen hat 
eine darüber hinausgehende Bearbeitung mit den bezeichneten Werkzeugen die Verzollung der Steine als 
Steinmetzarbeiten zur Folge. Hiernach gehören zu den Steinmetzarbeiten ohne Rücksicht auf den Ver- 
wendungszweck alle Steine, die infolge der Bearbeitung mit diesen Werkzeugen eine regelmäßige Form 
(geebnete, d. i. von wesentlichen Vertiefungen und Erhebungen befreite Flächen, regelmäßig verlaufende 
Kanten usw.) aufweisen. Ferner sind als Steinmetzarbeiten solche Steine zu behandeln, die bereits der- 
artig zugerichtet sind, daß sie ohne wesentliche Anderung der Form als Bausteine oder dergleichen ver- 
wendet werden können (z. B. Bord-, Rand= und Sockelsteine sowie die sogenannten Rusticaquadern). Beie 
Steinen aus Marmor oder polierfähigem Kalkstein begründet eine regelmäßige viereckige Form 
allein nicht die Verzollung als Steinmetzarbeit. Das durch Fehler im Gestein bedingte Hervorbringen 
bloß roh behauener schräger Ecken, Kanten oder dergleichen (Fasen, Schrägen und Absätze) bleibt 
bei auch im übrigen bloß roh behauenen weichen Steinen, wie Marmor und polierfähigem Kalkstein, 
ohne Einfluß. 
Steine, welche mit dem Beiz-, Schlag-, Scharier= (Breit-) oder Zahneisen, dem Zahnhammer, dem 
Kröneleisen (Einsatzkrönel), dem Stockhammer (Kraushammer) oder ähnlichen feineren Werkzeugen be- 
arbeitet sind und infolgedessen glatte Flächen aufweisen, sind von der Behandlung als bloß roh behauene 
Steine ausgeschlossen und als Steinmetzarbeiten zu verzollen. Bei weichen Steinen bleiben jedoch die 
sogenannten Kantenschläge (mittels des Zahneisens oder ähnlicher feinerer Werkzeuge hergestellte ganz 
schmale geebnete Fläüchen an den Kanten) außer Betracht. 
Sägeflächen, denen durch Abspitzen oder in sonst geeigneter Weise vor der Einfuhr der Steine 
das Aussehen bloß roh behauener Flächen gegeben worden ist, bleiben auch dann außer Betracht, 
wenn an einzelnen Stellen die Bearbeitung mit der Säge noch erkennbar ist." 
In demselben Stichwort ist der Ziffer 1 am Schlusse folgende Anmerkung hinzuzufügen: 
„Allgemeine Anmerkung zu 1. Das zollpflichtige Gewicht von Platten und Blöcken aus Marmor (auch 
künstlichem) oder belgischem Granit kann auf Antrag statt durch Verwiegung durch Berechnung aus 
dem Kubikinhalt der Platten usw. in der Weise erfolgen, daß für einen Inhalt von 1 chm ein Gewicht 
von 28 dz gerechnet wird.“ 
Dem Stichwort „Steinkohlenteer“ ist folgender Hinweis anzufügen: 
„S. auch die Anmerkung zu Asphaltlack.“ 
In dem Stichwort „Steinmetzarbeiten“ ist die Anmerkung zu 13 durch folgenden zweiten Absatz 
zu ergänzen: 
„4½/“ Randsteine „ Birgersteige aus Cranit, die ande an den beicken Kopfseiten nicht lediglich an 
den beiden nach dem Einselzen den Erdboden sichtbar hleibenden Längsseiten schlicht bearbeitet send, 
Sondern auch an der 20%2 Anlegen an den Burgersteiq bestimmsften dritften Lüngssezte eine Bearbeidtung 
insoweit erfahren haben, als an der oberen Kante dieser Seite behufs rechteckiger Gestaltkung der oberen 
Sckhauseite des Steines durch Abschlagen der hervorstenenden Stellen ein wenige Lentimeter breiter, mehr 
oder weniger ebener Streifen hergestellt ist, nde der verfragsmaßige Zolsatz von 0,25%% ( „„ de 4 endung.“ 
In demselben Stichwort ist am Schlusse vor der Allgemeinen Anmerkung der Hinweis einzuschalten: 
„S. auch die Allgemeine Anmerkung zu 1 bei Steine."
	        

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