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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1910
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
38
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, der Anleitung für die Zollabfertigung und der Post-Zollordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVIII. Jahrganges 1910.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Statistik.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, der Anleitung für die Zollabfertigung und der Post-Zollordnung.
  • 4. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)

Full text

— 186 — 
daß von einer Heilwirkung bei den Stoffen oder Zubereitungen überhaupt nicht 
oder doch nicht gegenüber den in den Ankündigungen oder Anpreisungen an— 
gegebenen Krankheiten die Rede sein kann, 
daß der Preis im Verhältnis zu den Herstellungskosten außergewöhnlich hoch ist. 
Der Umstand, daß Zubereitungen stark wirkende Stoffe in nicht unbedeutender Menge ent- 
halten, begründet für sich allein noch nicht die Verzollung als Geheimmittel. 
(3) Als Geheimmittel sind nicht anzusehen solche Zubereitungen, welche 
1. in das Arzneibuch für das Deutsche Reich aufgenommen sind und unter der dort 
angewandten Bezeichnung angeboten werden, 
2. in der medizinischen Wissenschaft und Praxis als Heilmittel allgemeine Anerkennung 
gefunden haben, 
3. lediglich als Desinfektionsmittel, kosmetische Mittel (Mittel zur Reinigung, 
Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), 
Nahrungs= und Genußmittel oder Kräftigungsmittel angeboten werden. 
(4) Als Geheimmittel sind insbesondere zollpflichtig die in dem am Schlusse abgedruckten 
Verzeichnis aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Das Verzeichnis enthält aber keines- 
wegs alle zur Zeit im Verkehr befindlichen Geheimmittel, deren erschöpfende Aufzählung 
nicht tunlich ist. Außer den darin aufgeführten gibt es noch zahlreiche andere Geheimmittel, 
die überwiegend teils nur eine örtliche Bedeutung haben, teils verhältnismäßig selten im 
Gebrauch vorkommen. Auch kommen die im Verzeichnis aufgeführten Mittel bei im wesent- 
lichen gleicher Zusammensetzung unter anderer Bezeichnung vor, wodurch ihre Zollbehandlung 
als Geheimmittel jedoch nicht ausgeschlossen wird. » 
(5) In allen Zweifelsfällen sind Sachverständige (Arzte, Tierärzte oder Apotheker) 
zu befragen, ob die zur Abfertigung vorgeführten Stoffe oder Zubereitungen nach vor— 
stehenden Gesichtspunkten als Geheimmittel anzusehen sind oder nicht. Wenn die Zollstellen 
Bedenken tragen, den die Eigenschaft der eingeführten Waren als Geheimmittel verneinenden 
Gutachten der befragten Sachverständigen beizutreten, oder wenn ungeachtet der eingeholten 
Gutachten Zweifel darüber bestehen, ob die Waren einer der Nummern 60, 72, 178, 179, 
184, 186, 202, 204 oder 385 bis 388 zuzuweisen oder als Geheimmittel zu behandeln 
sind, so ist unter vorläufiger Erhebung des Zolles nach Nr. 389 zum Satze von 500 A 
für 11dz den Zollpflichtigen zu überlassen, innerhalb einer angemessenen Frist den Nachweis 
zu erbringen, daß die von ihnen eingeführten Waren keine Geheimmittel im Sinne der 
Nr. 389 sind. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die für die Zollbehandlung als 
Geheimmittel in Betracht kommenden Waren zum Zwecke der Umgehung des Geheimmittel- 
zolls ohne Ausstattung (Aufschriften, Umschläge mit Anpreisungen, Gebrauchsanweisungen 
oder deergleichen) eingeführt werden.“ 
30. Die Erläuterung in Teil 1III 113 ist, wie folgt, zu fassen: 
Nee 113. Ungemusterter und gemusterter Tüll. 
und 452. Unter ungemustertem Tüll ist solcher zu verstehen, welcher nicht mehr als zwei 
mit bloßem Auge erkennbare, nach Form, Lage und Größe übereinstimmende Arten 
von Zellen aufweist. Jedoch bleibt bei Tüll, der neben einer Zellenart noch kleine, nur 
schwach auf das Auge wirkende Nebenzellen aufweist, eine verschiedenartige Lage dieser 
Nebenzellen ohne Einfluß. Ferner ist außer Berücksichtigung zu lassen, wenn lediglich 
durch die Benutzung ungleich starker Fäden Zellen von ungleicher Weite hervorgebracht sind. 
Tüll, der mehr als zwei solcher Zellenarten aufweist, oder bei dem ein Wechsel 
in der Webart stattgefunden hat, oder der in den Zellen mit Pikotverzierung versehen 
ist, ferner Tüll mit aufgeklebten Metallflittern, eingesteckten Chenilletupfen oder ähnlichen 
Verzierungen ist als gemustert anzusehen. Dasselbe gilt von Tüll, bei dem durch das 
Einweben besonderer Fäden oder auf andere Weise in gleichen Abständen wiederkehrende 
einfache geometrische Muster (Punkte, Karrees, Streifen, Kreuze, Ringe, Halbkreise, 
Halbringe, Halbkreuze oder dergleichen) hervorgebracht sind, der also eine Unterbrechung
	        

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