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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

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fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1910
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
38
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Polizeiwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

Full text

Wege. 8 89. 433 
wege sind für den Gebrauch besonders berechtigter Personen bestinımt 
und dem Privatrecht unterworfen. Man unterscheidet Hauptwege 
(Landstraßen, Heerstraßen), die den Verkehr zwischen den Haupt- 
verkehrspunkten des Landes vermitteln, Nachbarwege (Vizinal- 
wege), die dem Verkelir der benachbarten Ortschaften untereinander 
dienen und Ortsstraßen für den Verkehr und den Anbau inner- 
halb der Ortschaften. Man teilt die öffentlichen Wege ferner nach 
dem zu ihrer Herstellung verpflichteten Subjekt in Staats-, Provinzial-, 
Bezirks-, Kreis- und Gemeindewege ein. Die Wege sind entweder 
ausgebaut (Dammstraßen, Chausseen) oder unausgebaute Landwege. 
Die Wege können ganz oder teilweise für bestimmte Zwecke bestimmt 
sein, so zum Fahren, Reiten, Gehen, zum Radfahren oder zum Fahren 
mit Kraftfahrzeugen®. 
  
* Zu den Privatwegen gehören die Interessentenwege (Koppel: und 
Scparationswege), die Privatstraßen in den Ortschaften, die dem ötlentlichen 
Verkehr dienen, ohne ihm gewidmet zu sein, nuch die Eisenbahnzufahrwege. — 
Gierke 2, 661. 
‚5 Rechtsentwicklung: Bis in das 19. Jahrhundert hinein gab es nur 
zwei Verkehremittel: Landwege und Wasserstraßen. Die Herstellung 
der Landwege wurde schon im Mittelalter als eine Aufgabe des Staates und 
der Gemeinden betrachtet. Auch die Fürsorge für die Wasserstraßien, die In- 
standhaltung der natürlichen und die Herstellung der künstlichen galt als eine 
Pflicht der Obrigkeit. Die Tätigkeit von Privatpersonen und Privatgesellschaften 
zur Errichtung derartiger Verkehrsstraßen war nicht auagcachlossen, erlangte 
aber tatsächlich keine Bedeutung. Dagegen blieb die Beförderung auf den 
Landstraßen durch Menschen, Miere und Fuhrwerke und auf den Weasser- 
straßen durch Schiffahrt und Flößerei lediglich der Privattätigkeit überlassen. 
Erst gegen Ende des Mittelalters bildete sich in der Post eine Verkehrsunstalt 
au3, die zwar in erster Linie der Vermittelung des Nachrichtenverkehrs zu 
dienen bestimmt war, aber auch dio Beförderung von Personen und Gütern in 
den Bereich ihrer Tätigkeit hincinzog. . 
Im 19. Jahrhundert bat das Transportwesen durch Eisenbahnen und 
Telegraphen eine wesentliche Umgestaltung erfahren. Bei Entstehung der 
Eisenbahnen war vielfach die Meinung verbreitet, daß auch hier die Herstellung 
der Wege und die Besorgung des unmittelbaren Transportes von verschiedenen 
Organen übernommen werden könne, Dies hat sich jedoch praktisch als un- 
zuträglich erwiesen, so daß bei den Eisenbahnen Herstellung und Betrieb stets 
in einer Hand vereinigt sind. Nur die Vermittelung des Nachrichtenverkehrs 
ist auch auf den Eisenbahnen der Post vorbehalten und ihr außerdem die Be- 
fugnis eingeräumt worden, die Eisenbahnen zum Transport der ihr übergebencn 
Güter zu benutzen. 
Im 20. Jahrhundert sind der Verwaltung durch den Verkehr mit Kraft- 
fahrzeugen und Luftschiffen neue Aufgaben erwachsen. 
Schon die fränkischen Könige, namentlich die Knrolinger entwickelten 
eine energische Tätigkeit in bezug auf die Herstellung von Verkehrsstraßen, für 
die sie die Naturaldienste der Untertanen in weitem Umfange in Anspruch 
nahmen. Diese Straßen waren bestimmt, dem großen durchgehenden Verkehr 
zu dienen; sie werden im späteren Mittelalter als Künigsstraßen bezeichnet, 
und die Rechtsbücher enthalten nähere Bestimmungen über ihre Breite und das 
Verhalten der Reisenden uuf ihnen (Sachs-Sp. B. II, Art. 598 3 Rupr. von 
Freis. I. c. 146). Dugegen lag die Herstellung der Wege für den unmittelbaren 
nachbarlichen Verkehr den Gemeinden und Murkgenossenschaften ob, die für 
diesen. Zweck ihre Angehörigen ebenfalls zu Hand- und Spanndiensten ver- 
pflichteten. 
Die Königsstraßen gingen allmählich auf die Landesherrn über und 
die Pflicht zum Wegebau wurde als ein Ausfluß der landesherrlichen Unter- 
tanenschaft betrachtet. Die Lundesherrn übten die ihnen über die Straßen zu- 
stehenden Rechte wesentlich im fiskalischen Interesse aus. Sie erhoben von
	        

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