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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1908
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetsammlung
Volume count:
57
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 6.
Volume count:
6
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
11. Regierungs-Verordnung, die Vorführungen mit Kinematographen betreffend.
Volume count:
11
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vorschriften für die Vorführung mit Kinematographen.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • 11. Regierungs-Verordnung, die Vorführungen mit Kinematographen betreffend. (11)
  • Vorschriften für die Vorführung mit Kinematographen.
  • 12. Regierungs-Verordnung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld bei der Sparkasse zu Pohlitz. (12)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Sachregister.

Full text

26 
2. Die vom Apparatraum nach dem Zuschauerraum führenden Oeffnungen 
sind möglichst klein zu halten und, sofern sie nur Gucklöcher sind, mit mindestens 
hbmminstarkem Glase oder mit Glimmerscheiben zu schließen, während die anderen 
Oeffnungen, durch welche die Lichtströme auf die Bühne gelangen, und von denen 
jederzeit nur die jeweilig benutzte offen gehalten werden darf, mit feuerfesten 
Schiebern derart einzurichten sind, daß der Verschluß jederzeit sofort in der 
leichtesten und schnellsten Weise bewirkt werden kann. 
3. Alle in dem Apparatraume befindlichen Gegenstände müssen aus feuer- 
festem Stoffe bestehen. Jeder breunbare Stoff (Verpackstoff, Zeitungsblätter und 
dergl.) ist vom Innern des Apparathauses unbedingt fern zu halten. 
4. Alle elektrischen Leitungen und Einrichtungen im Apparatraume sind 
nach den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker einzubauen. Der 
notwendige Vorschaltwiderstand ist allseitig mit einem durchbrochenen Blechmantel 
zu umgeben, ein etwa vorhandener Motor ist feuersicher abzuschließen. Glühlampen 
sind . doppelte Glocken oder durch Drahtnetze zu schützen. 
Alle Unterhaltungs= und Wiederherstellungsarbeiten, zu deren Aus- 
führung i#en Gegenstände nötig sind, dürfen im Apparatraum erst vorgenommen 
werden, nachdem die Celluloidstreifen aus diesem Raume entfernt worden sind. 
. Der Apparatraum und der Raum, in welchem die Films aufbewahrt 
werden, dürsen mit offenem Licht weder beleuchtet noch betreten werden, auch darf 
nicht darin granckt werden 
e Lichtquelle für den Projektionsapparat muß in einem allseitig ge- 
schlossenen, aus feuersicherem Stoffe hergestellten Behälter untergebracht sein, welcher 
wahrend der Vorstellung nicht geöffnet werden darf. 
8. Ebenso müssen die Rollen, auf denen die Film-Streifen auf-= und ab- 
laufen, durch Blechgehäuse, die mit Asbest auszuschlagen sind, feuersicher abge- 
schlossen werden. 
Das Ablaufen der Films auf den Voden ist nicht statthaft; läuft der be- 
nutzte Film nicht wieder auf eine Nolle auf, “- ist der Streifen in ein unverbrenn- 
liches Gefäß zi entsprechendem Deckel zu leite 
9. Die Celluloid-Serienbilder sind einzeln in Blechbüchsen aufzubewahren. 
Andere Fim#e als die für eine bestimmte Vorstellung benötigten, dürfen während 
dieser im allparatranm nicht vorhanden sein. 
r Filmstreifen muß vor und hinter der Belichtungsstelle je auf eine 
Länge, 4 Mindesten- der doppelten Bildhöhe gleich ist, in einer Metallhülse 
geführt werden. In gleicher Weise soll auch die Führung an den Aus= und Ein- 
trittsöffnungen der für die Filmrollen unter 3. vorgeschriebeuen Kapseln gebildet 
werden. Hierbei darf der Filmstreifen nirgends einer starken Reibung ausgesetzt sein. 
11. Der an der Lichtauelle vorbeizuführende Film ist durch einen zwischen 
der Lichtauelle und dem Objektiv einzuschaltenden gläsernen Kühlapparat, der mit 
zasser oder einer 10 prozentigen Alaunlösung zu füllen ist, vor zu hoher Er- 
wärmung zu schützen.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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